IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2025, Zl. 1100623208-241956449, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 29.12.2015 durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 29.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze ab, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2019, W209 2188596-1/12E, hinsichtlich Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich Spruchpunkt II. bis VI. des angefochtenen Bescheides jedoch Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
4. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 20.12.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen wurde.
5. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der begründend vorgebracht wird, dass der Familie des Beschwerdeführers nach Stellung von Folgeanträgen mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2025 Asyl zuerkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Folgeantragstellung minderjährig gewesen, was im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich festgestellt worden sei, weshalb ein Familienverfahren hätte geführt werden und dem Beschwerdeführer ebenfalls Asyl zuerkannt werden müssen.
6. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde mit Schreiben vom 02.06.2026 zur Stellungnahme bezüglich dieses Beschwerdevorbringens auf.
7. Am 08.06.2026 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass nach neuerlicher Prüfung des Aktes der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht nicht entgegengetreten und der Beschwerdeeinwand hinsichtlich der Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Familienverfahren als berechtigt erachtet wird.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischen Glaubens.
Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers stellten, so wie der Beschwerdeführer selbst, am 20.12.2024 Folgeanträge auf internationalen Schutz in Österreich. Der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 04.04.2025 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags am 20.12.2024 minderjährig. Er ist der Sohn seiner Mutter, seiner Bezugsperson, und ist damit Familienangehöriger im Sinne des AsylG.
Hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers wurde bislang kein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt – wesentlich sind die Ausführungen in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, die seitens des Bundesverwaltungsgerichts der belangten Behörde zur Stellungnahme übermitteln wurden. Die belangte Behörde tritt in der Stellungnahme vom 08.06. der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht nicht entgegen und erachtet selbst die Anwendung der Bestimmungen des Familienverfahrens als berechtigt. Der Sachverhalt ist damit geklärt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Asylzuerkennung an den Beschwerdeführer im Familienverfahren:
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit c. AsylG ist Familienangehöriger ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten.
Wie in den Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGLI Nr. 100/2005) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, ist Zweck des Familienverfahrens die Verfahrensbeschleunigung und das Ziel, den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, soll dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP, 54). Ist somit einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverfahren entgegenstehen (vgl. Ra 2017/01/0418).
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz minderjährig. Bei ihm liegen zudem keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Somit war ihm als zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind seiner Mutter gemäß § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Nach der zitierten Judikatur war eine Prüfung eventueller eigener Fluchtgründe nicht erforderlich.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Befristete Aufenthaltsberechtigung
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer Parteien nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was im vorliegenden Fall, insbesondere mit Blick auf die Beschwerde und die den Beschwerdevorbringen beitretenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 08.06.2026 gegeben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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