IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 20.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 20.07.2007 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H..
2. Am 09.09.2025 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
2. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2025 beruhenden eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.12.2025 (vidiert am selben Tag) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an „Bandscheibenvorfall C6/7 mit Kompression der Wurzel C7 rechts (MR bestätigt), entsprechende Ausstrahlung sowie Hypästhesie in Richtung C7, Morbus Scheuermann, Osteoporose, Beckenschiefstand, Brustkyphose werden hier mitbeurteilt und anhaltende somatische Schmerzstörung, Agoraphobie sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion“ leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab innerhalb der Frist keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2026 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.
5. Mit Emailnachricht vom 04.02.2026, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er aus, dass er seit längerer Zeit eine diagnostizierte Agoraphobie habe und deshalb seit vielen Jahren keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr benützen könne. Auch sei es ihm nicht möglich als Zuschauer an Konzerten oder Vorträgen teilzunehmen. Aufgrund seines Gesundheitszustandes könne er nur seinen linken Arm nach oben heben, wodurch er sich in vielen Verkehrsmitteln nicht ordentlich sichern könne. Da er eine starke Kyphose in der LWS habe, seien Nebenwirkungen bei längerem Stehen oder Gehen begleitet durch extremen Harndrang und Schwindelgefühl, welche sich auch nicht unterdrücken lassen würden. Vor der Untersuchung durch den Sachverständigen habe er Tramal eingenommen, wodurch ihm das Zurücklegen einer längeren Weckstrecke möglich gewesen sei. Ende Februar habe er Termine beim Psychiater und Internisten, die entsprechenden Befunde werde er nachreichen. Der Beschwerde angeschlossen waren keine aktuellen medizinischen Befunde.
6. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 16.03.2026 vor, wo dieser am 17.03.2026 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.03.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:
Anamnese:
Vorgutachten 18.2.2015
Morbus Scheuermann, Osteoporose, Beckenschiefstand, Fehlhaltung mit verstärkter
Brustkyphose und Lendenlordose, radiologisch degenerative
Halswirbelsäulenveränderungen mit Cervikalsyndrom, 40%
chronisches Schmerzsyndrom, Somatisierungsstörung, 20%
Gefühlsstörungen der Finger 4,5, beidseits bei beschriebenem Engpaßsyndrom des N. ulnaris an beiden Ellbogen, 10%
Gesamt GdB 50%
Der AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung. Seine Tochter hat ihn mit dem PKW hergefahren. Er hat heute extra Tramal genommen um die Schmerzen auszuhalten, seine rechte obere Extremität ist in einer Schlinge zur Stabilisierung, da er einen Bandscheibenvorfall der HWS hat und so weniger Schmerzen verspürt.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen HWS in die rechte OE ausstrahlend, Schmerzen LWS ausstrahlend rechter Oberschenkel proximal Außenseite sowie Probleme mit engen Räumen mit mehreren Menschen, so auch hier im Warteraum, er meint, dass er nach 5 Minuten eine Beklemmung mit starken Harndrang bekommt, sobald er in engen Räumen ist wo mehrere Menschen zusammen sind, musste dann auf die Toilette, wenn er dort alleine ist, geht es ihm wieder gut, das gleiche Problem hätte er auch in öffentlichen Verkehrsmittel. Im Auto könne er ruhig im Stau stehen, das sei kein Problem.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation: laut Liste XXXX , Allgemeinmedizin
- Dominal 80 mg
- Escitalopram 20 mg
- Mexalen abends
- Multivit
- Neodolpasse 1x/Woche
- Novalgin gtt bei Bedarf
- Pregatab 200 mg1/2-0-1/2
- Quetialan 25 mg 0-0-1
- Rosuvastatin
- Tizanidin
- Tramal gtt 0-0-4-0
- Magnesium
- Hydal 2 mg 1-0-1 neu laut AW
Sozialanamnese:
verheiratet, 1 Tochter, ist Chemielaborant, ist bei der Raffinerie Schwechat zuständig für die Freigabe der zu verkaufenden Kraftstoffe, war bis 7/2025 dort tätig, seither Krankenstand.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX , Psychotherapeutin, 20.5.2025, seit Jänner 2022 in regelmäßiger Betreuung
Diagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelgradig depressive Episode, Neurasthenie
Entlassungsbrief XXXX , 20.8.2025
Aufenthalt 9.7.-20.8.2025
Diagnose: anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Nebendiagnose: Agoraphobie, Anpassungsstörungen, Diskusprotrusionen der HWS Zuweisungsdiagnose: Fibromyalgie-Syndrom
Befundbericht XXXX , FA Psychiatrie, 26.8.2025
Status Auszug: herabgestimmt, reduziert schwingungsfähig, Anhedonie, Antriebsminderung, Einschlafstörung, leichter Reizbarkeit
Therapieempfehlung: Fortführung der Psychotherapie, Krankschreibung, Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben, kein Quetiapin mehr, Dominal, Escitalopram
Diagnose: Agoraphobie mit einer Panikstörung, Anpassungsstörung, kurze depressive Reaktion
Befundbericht XXXX , FA Orthopädie, 21.2.2025
Schmerzen LWS und Polyarthralgie bei bekannter Fibromyalgie
Diagnose: verstärkte Kyphose und lumbale Hyperlordose, Fibromyalgie, BLD
Arztbrief XXXX , FA Neurologie, 3.2.2025, gehfähig ohne Begleitung, leidet unter Schmerzen in den Armen und in der Rumpfmuskulatur und auch in den OSCH, die Schmerzen sind auch in der Nacht vorhanden
Diagnose: Fibromyalgie, Verdacht auf RLS, chronisches Schmerzsyndrom, chronische Dorsalgie bei Fehlhaltung, Diskusprolaps HWK 4/5 und LKWK 4/5, milde Leukenzephalopathie, Nikotinabusus
Zusätzlich Pramipexol verschrieben, grundsätzlich mit den Schmerzmittel zufrieden, würde gerne versuchen Pregabalin zu reduzieren
Röntgen gesamte Wirbelsäule, 25.2.2025
HWS: 7-teilige HWS in Streckhaltung, hochgradige Spondyloosteochondrose C4-C7
LWS: Osteochondrose L4-S1
MRT HWS, 6.10.2025
Streckfehlhaltung, Osteochondrose C4-C6 mit mäßigen Knochenmarksödem C4/5, multisegmentale Intervertebralarthrosen
C3/4 knöchern gedecktes Discusbulging mit geringer linksseitiger NFS
C4/5 partiell durch Spondylophyten gedecktes Discusbulging mit deutlicher Pelottierung, linksbetont bilaterale Neuroforamenstenose
C5/6 Diskusbulging links, Unkovertebralarthrose, rechtsseitige Neuroforamenstenose, Verdacht auf Affektion der Nervenwurzel C6 links
C6/7 deutliche rechtslaterale Diskusherniation, hochgradige rechtsseitige Neuroforamenstenose und Kompression der Nervenwurzel C7 rechts
Arztbrief Orthopädie Gänserndorf, XXXX , 29.10.2025
Schmerzen HWS, teilweise ausstrahlend in rechte OE bis in die Hand (alle 5 Finger), war schon bei XXXX - vorerst keine OP Indikation
Diagnose: CVS, multisegmentale Discopathie C3-C7, knöchern gedeckte NF Stenose C3-C6 links, Kompression der NW C7 rechts konservatives Vorgehen, neurochirurgische Begutachtung zugewiesen
XXXX , FA Neurochirurgie, 13.10.2025
Adaptierung der analgetischen Medikation, Hydal eventuell dazu, Ergotherapie, Wiedervorstellung nach abgeschlossenen Therapiemaßnahmen
Untersuchungsbefund:
Klinischer Status – Fachstatus:
HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig
trägt Halskrause, HWS in alle Richtungen massiv eingeschränkt (schmerzbedingt)
OE: links unauffällig, rechts: Arm wird in Schlinge getragen, Angabe massiver Schmerzen proximal bei Faustschluss auftretend, grobe Kraft Fingerspreizen KG 5, Faustschluss 4-5, sonst nicht wirklich prüfbar, TSR sschwach auslösbar, Feinmotorik etwas eingeschränkt.
UE: grobe Kraft stgl., Lasegue bds. bei 70° positiv, Schmerzausstrahlung auch in den rechten Oberschenkel angegeben, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher. Sensibilität: Hypästhesie entsprechend C7 angegeben
Gesamtmobilität – Gangbild:
Stand: unauffällig
Gang: mit geringer Asymmetrie im Sinne von Hinken zu Ungunsten von rechts
Status Psychicus:
AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, durchgehend klagsam, Stimmung herabgestimmt, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauffällig
Der Beschwerdeführer hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Bandscheibenvorfall C6/7 mit Kompression der Wurzel C7 rechts (MR bestätigt), entsprechende Ausstrahlung sowie Hypästhesie in Richtung C7, Morbus Scheuermann, Osteoporose, Beckenschiefstand, Brustkyphose werden hier mitbeurteilt
2. anhaltende somatische Schmerzstörung, Agoraphobie sowie Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Beim Beschwerdeführer bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Es besteht ein gering eingeschränktes Gangbild, jedoch können kurze Wegstrecken von etwa 300 bis 400 Metern selbstständig zurückgelegt werden. Auch das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die eingeschränkte Einsetzbarkeit der rechten OE im Sinne einer Haltefunktion wird durch eine unauffällige Haltefunktion der linken OE großteils kompensiert.
Beim Beschwerdeführer liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Beim Beschwerdeführer besteht auch keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
Es liegen beim Beschwerdeführer insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Beim Beschwerdeführer liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 16.12.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2025 ist schlüssig und nachvollziehbar, dieses weist keine Widersprüche auf. Es wird darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer – trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen – möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
In die Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung vom 27.11.2025 erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er eine Wegstrecke von 300 – 400 Metern nicht zurücklegen könne, einerseits weil er Schmerzen habe, andererseits verspüre er nach kurzer Dauer extremen Harndrang und Schwindelgefühl. Der Beschwerdeführer nimmt nach dem Ergebnis der Begutachtung unter anderem Schmerzmittel, genauer Tramal ein. Dabei handelt es sich um ein schwach wirksames Opioid, das zur Behandlung von mäßig starken bis starken Schmerzen eingesetzt wird. Es handelt sich dabei um ein Schmerzmittel nach dem WHO – Stufenschema der Stufe 1 von 3 (vgl. WHO-Stufenschema - DocCheck Flexikon – abgerufen am 10.06.2026). Die Einnahme von Schmerzmitteln ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer legte der belangten Behörde keine fachärztliche Bestätigung darüber vor, dass bei ihm hinsichtlich seiner Schmerzen keine Therapieoptionen mehr bestehen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Sohin sind die vom Beschwerdeführer behaupteten subjektiven Schmerzzustände nicht dazu geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.
Hinsichtlich seines Vorbringens, wonach er nach beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke extremen Harndrang und Schwindel verspüre, ist festzuhalten, dass keine medizinischen Befunde vorliegen, die dieses Vorbringen des Beschwerdeführers objektivieren. Sohin kann auch diesem Argument nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer moniert auch, dass er Einschränkungen im Bereich der oberen Extremitäten hätte. Er könne nur seinen linken Arm nach oben heben und könne sich deshalb in vielen Verkehrsmitteln nicht ordentlich sichern. Der medizinische Sachverständige führt dazu in seinem Gutachten vom 16.12.2025 schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die eingeschränkte Einsetzbarkeit der rechten OE im Sinne einer Haltefunktion durch eine unauffällige Haltefunktion der linken OE großteils kompensiert wird. Ein Anhalten dieser Störung der rechten OE aufgrund Diskusprolaps über einen Zeitraum von länger als 6 Monaten ist durch medizinische Befunde nicht in einem Ausmaß objektiviert, welches eine erhebliche Beeinträchtigung des Festhaltens in öffentlichen Verkehrsmitteln begründet. Sohin kann auch diesem Argument des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich der Agoraphobie ist festzuhalten, dass diese einmalig im Befund von XXXX 08/25 als Diagnose angeführt ist, im Entlassungsbrief des Rehab Aufenthaltes XXXX 09.07. – 20.08.2025 ist diese explizit als Nebendiagnose geführt. Die seit Jänner 2022 betreuende Psychotherapeutin hat diese Diagnose ebenfalls nicht in ihrer Diagnosenliste gestellt. Damit ist diesbezüglich die Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes noch ausständig. Dies ist aus dem Grund von Bedeutung, weil nur dann, wenn bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft sind und die Einschränkungen dennoch bestehen würden, die Voraussetzung für die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung vorliegen würden.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Der Beschwerdeführer selbst legte trotz Ankündigung keine medizinischen Befunde vor, welche eine höhere Einschätzung der Leiden und Funktionseinschränkungen rechtfertigen würden. Auch die von ihm in der Beschwerde genannten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, das medizinische Sachverständigengutachten zu entkräften.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 16.12.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2025, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2026, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden. (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258, 19.12.2017, Zl. Ra 2017/11/0288)
Das die Infrastruktur und die örtlichen Gegebenheiten im Wohngebiet des Beschwerdeführers betreffende Vorbringen ist daher nicht zielführend.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 16.12.2025 (vidiert am selben Tag), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.11.2025 nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers– trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bis dato noch nicht alle Therapieoptionen ausgeschöpft hat.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Beim Beschwerdeführer bestehen noch Therapieoptionen, daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz dem in der Beschwerde gestellten Antrages auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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