IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BLUM&BLUM in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 12.01.2022 von einem Landesgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
2. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2022 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 3 Z 5 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (V.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Der BF wurde am 12.11.2024 aus der Strafhaft entlassen, gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BVA-VG festgenommen und er reiste am 14.11.2024 mit Unterstützung der BBU auf dem Landweg nach Albanien aus.
4. Am 22.11.2024 stellte der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Er sei mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, welche ihren ständigen Wohnsitz in Spanien habe. Er ersuche um Aufhebung des Einreiseverbotes und Löschung aus dem SIS-System, damit er sein Recht auf Familienleben und Freizügigkeit wahren könne.
5. Am 29.01.2025 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Es seien zwei Monate vergangen und er habe noch immer keine Information erhalten. Er sei seit 2018 mit einer EU-Bürgerin verheiratet und er möchte mit seiner Frau und den Kindern in Spanien leben.
6. Am 07.03.2025 brachte der BF eine weitere Stellungnahme ein. Das Einreiseverbot sei nicht gerechtfertigt, er habe seine Strafe abgebüßt, es gebe keinen Grund mehr.
7. Am 17.03.2025 langte eine weitere Stellungnahme des BF ein, er ersuche neuerlich um Aufhebung des Einreiseverbotes. Er lebe seit 18 Jahren in Spanien, seine Familie lebe dort und er könne nirgends anders leben.
8. Mit Bescheid des BFA vom 13.05.2025 wurde der Antrag des BF auf Verkürzung / Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Ausspruch getroffen, dass der BF gemäß § 78 AVG eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe (II.).
9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde ein. Diese Beschwerde ist mit den Anträgen verbunden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben oder die Wirkung des Einreiseverbotes auf Österreich zu beschränken, in eventu den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde zurückzuverweisen.
10. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens einlangend am 24.06.2025 dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist ein Staatsangehöriger von Albanien. Er spricht albanisch und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
1.2. Seit 2018 ist der BF mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, diese lebt mit den beiden gemeinsamen Kindern in Spanien. Ebenfalls leben seine Eltern, sein Bruder und andere Verwandte in Spanien.
1.3. In Albanien hat der BF einige Verwandte.
1.4. In Österreich verfügt der BF über keinerlei familiäre oder soziale Kontakte.
1.5. Der BF wurde in Österreich von einem Landesgericht am 12.11.2022 rechtskräftig wegen des Verbrechens nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er im Jahr 2014 im Zusammenwirken mit einem bis dato unbekannten Täter in den Nachtstunden ein 76-jähriges weibliches Opfer in deren Wohnhaus gefesselt und fremde bewegliche Sachen im Wert von 70.000,00 Euro und Bargeld in der Höhe von 110,00 Euro an sich genommen hat. Dem Opfer wurde während des Raubes die Bettdecke über den Kopf geworfen. Zuvor hatte der BF das Fenster des Wohnhauses aufgezwängt. Als mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis des BF und das Wohlverhalten nach der Tat, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und dem Umstand, dass es sich beim BF um einen „Kriminaltouristen“ handelt.
1.6. Der BF weist in Italien zwei nicht einschlägige Vorstrafe auf, in Spanien weist der BF zwei Vorstrafen auf, wobei eine einschlägig ist (Urteil vom 23.05.2017, Urkundenfälschung, Freiheitsstrafe 6 Monate und Geldstrafe 1.085,00 Euro).
1.7. Der Bescheid des BFA vom 11.03.2022, mit welchem über den BF ua ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen.
1.8. Am 14.11.2024 ist der BF unterstützt in seinen Herkunftsstaat ausgereist.
1.9. Dass der BF in Spanien aufenthaltsberechtigt ist, kann nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister (SA) und den im Beschwerdeakt vorhandenen Kopien von Dokumenten.
Die Feststellungen zur rechtskräftigen Verurteilung des BF ergeben sich aus dem Strafgerichtsurteil.
Dem Strafgerichtsurteil lag eine Straftat zugrunde, welche der BF im Jahr 2014 begangen hat. Die Anklageerhebung im Jahr 2022 erfolgte durch einen DNA-Treffer, der sich durch eine Spurensicherung am Tatort geben hatte und der dem BF zugeordnet werden konnte.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 11.03.2022 ergeben sich aus der im Akt befindlichen Bescheidkopie.
Die Ausreise des BF in sein Herkunftsland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Aus der im Zuge der Beschwerde übermittelten Heiratsurkunde ergibt sich, dass der BF am XXXX .2018 in Albanien eine rumänische Staatsangehörige geehelicht hat.
Dass die Ehefrau des BF samt Kindern in Spanien lebt, ergibt sich aus den Angaben des BF und einem spanischen Melderegisterauszug.
Aus dem Akteninhalt ist ableitbar, dass die Angehörigen des BF schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zum Einreiseverbot (2022) in Spanien lebten.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Italien und Spanien ergeben sich aus einem ECRIS-Auszug. Die vom BF vermeinte Verwechslung mit einer anderen Person ist zu verneinen, da diese Verurteilungen auch Niederschlag im Strafgerichtsurteil vom 12.01.2022 gefunden.
Der BF hat nicht dargelegt, dass er derzeit in Spanien aufenthaltsberechtigt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Die relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…).“
3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 11.03.2022 gegen den BF rechtskräftig ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erlassen.
Gemäß § 60 Abs. 2 FPG kann auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände nur ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat.
Es mag zutreffend sein, dass die Tatbegehung des BF schon länger zurückliegt, der Zeitraum seit seiner Enthaftung reicht jedoch noch nicht aus, um von einem langen Zeitraum des Wohlverhaltens zu sprechen. Zudem hat der BF einen Verbrechenstatbestand verwirklicht, wobei er im Zusammenwirken mit einem (bis dato noch immer unbekannten) Komplizen eine betagte Dame in ihrem Wohnhaus beraubt hat und das Opfer während der Tatbegehung an den Fußgelenken gefesselt wurde.
Die Haftentlassung des BF erfolgte erst im November 2024, der BF befindet sich erst seit einer relativ kurzen Zeit in Freiheit und ein in Relation zur Tat langer Zeitraum des Wohlverhaltens kann daher nicht bejaht werden. Aufgrund der besonders verwerflichen Vorgehensweise in Zusammenarbeit mit einem unbekannten Komplizen sowie eine einschlägige Vorstrafe in Spanien ist davon auszugehen, dass nach wie vor eine vom BF ausgehende erhebliche Gefahr anzunehmen ist.
Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sich die persönliche Situation des BF in wesentlichen Bereichen geändert hat, der BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des unbefristeten Einreiseverbotes schon verheiratet und die Familienangehörigen des BF waren zu dieser Zeit schon in Spanien ansässig.
Da die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Reduzierung des gegen den BF erlassenen unbefristeten Einreiseverbotes nicht vorliegen, war die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.
Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbots auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Vielmehr sind allfällige Konsequenzen des Einreiseverbotes im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schwerer Kriminalität in Kauf zu nehmen.
Davon unabhängig ist die Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führt und ob die nationalen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Fremden die Wiedereinreise in ihr Hoheitsgebiet wegen dort bestehender Bindungen gestatten (siehe dazu EuGH 31.12.2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03).
Die Gültigkeit des Einreiseverbots für den gesamten Schengenraum ist eine (mögliche) Rechtsfolge, die sich unmittelbar aus dem Schengen-Vertrag und insbesondere dem Schengener Grenzkodex ergibt.
Durch das Einreiseverbot wurde nicht abschließend über die Einreisemöglichkeit in einen anderen Staat als Österreich entschieden, über die letztlich die Behörden des Mitgliedstaates, in den der mit einem von einer österreichischen Behörde erlassenen Einreiseverbot belegte Drittstaatsangehörige einzureisen beabsichtigt, entscheiden müssen.
Im Falle des BF ist daher festzuhalten, dass Österreich nicht über die Frage zu entscheiden hat, ob es dem BF möglich ist, in einen anderen Mitgliedsstaat (hier: Spanien) einzureisen, sondern die zuständige Behörde dieses Mitgliedsstaates.
Seitens des Beschwerdeführers besteht jedenfalls kein Anspruch darauf, das ex lege schengenweit geltende Einreiseverbot aus dem Schengener Informationssystem zu löschen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten.
Da die Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Antrag des BF in seinem Privatinteresse liegt, war auszusprechen, dass der BF gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, und die Zahlungsfrist 4 Wochen beträgt.
Die gegen Spruchpunkt II. gerichtete Beschwerde war daher abzuweisen.
3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch eine mündliche Verhandlung kein anderes Ergebnis erwarten ließ, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise