L523 2310214-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Dr.in Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Mag.a Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (AMS) vom 23.01.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025, GZ: LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-002312-HD, betreffend den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 17.12.2024 bis 27.01.2025, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben.
B) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.01.2025 sprach das AMS XXXX (belangte Behörde) gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes ab 17.12.2024 für 42 Tage aus. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 17.12.2025 Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX (potentieller Dienstgeber) ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. In dem gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen, als Vorlageantrag bezeichneten Beschwerdeschreiben vom 16.02.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich kein pflichtwidriges Verhalten zuschulden kommen habe lassen. Er sei bemüht, ehestmöglich eine neue Beschäftigung zu finden. Seitens der Firma XXXX sei kein konkretes Stellenangebot – weder mündlich noch schriftlich – unterbreitet worden. Folglich habe er auch kein solches Angebot ablehnen können. Er könne die Einstellung des Arbeitslosengeldes nicht nachvollziehen, zumal aus seiner Sicht kein triftiger Grund vorliege.
3. Mit Schreiben vom 21.02.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über die bisherigen Ermittlungsergebnisse sowie die Rechtslage und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.
4. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zunächst ordnungsgemäß beworben habe und zum Vorstellungsgespräch erschienen sei. Laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers habe er dabei jedoch nach Alkohol gerochen, weshalb von einer Einstellung abgesehen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher die Anbahnung des Dienstverhältnisses vereitelt.
6. Am 24.03.2025 erteilte der Beschwerdeführer Vollmacht an seine rechtliche Vertretung.
7. Mit am 27.03.2025 eingebrachten Vorlageantrag beantragt der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und beruft sich hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung auf sein Vorbringen in der Beschwerde vom 16.02.2025. Ergänzend bringt er vor, nicht alkoholisiert zum Vorstellungsgespräch erschienen zu sein und weder am Vortag noch am Tag selbst Alkohol konsumiert zu haben; dies könne durch seine Lebensgefährtin als Zeugin bestätigt werden. Er wendet weiters ein, dass das AMS der anonymen E-Mail-Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers unkritisch gefolgt sei und eine niederschriftliche Einvernahme des potentiellen Dienstgebers als Zeuge unterlassen habe, wodurch eine mangelhafte Beweiswürdigung vorliege. Unabhängig davon sei die zugewiesene Stelle gemäß § 9 AlVG unzumutbar gewesen, da sie weder seinen Qualifikationen noch seinem gesundheitlichen Leistungskalkül entspreche. Zudem liege das angebotene Entgelt unter der maßgeblichen Entgeltschutzgrenze von 80 % der Bemessungsgrundlage. Er beantrage daher die Einvernahme der genannten Zeugin sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
8. Mit Ergänzung zum Vorlageantrag vom 28.03.2025 bringt der Beschwerdeführer vor, zum Nachweis der Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle einen psychiatrischen Arztbefund vorzulegen. Daraus ergebe sich, dass er gesundheitlich nicht in der Lage sei, Tätigkeiten mit Kundenkontakt auszuüben; eine solche sei jedoch Teil des Anforderungsprofils der gegenständlichen Stelle gewesen. Zudem werde die erforderliche körperliche Fitness im Hinblick auf die bestehende psychiatrische Erkrankung ( XXXX ) in Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit Juni 2022 in regelmäßiger Behandlung. Laut behandelndem Arzt habe sich nie ein Verdacht auf eine akute Alkoholisierung ergeben. Dies spreche gegen die Annahme, er sei alkoholisiert zum Vorstellungsgespräch erschienen.
9. Am 03.04.2025 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
10. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 11.06.2025 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, zum Nachweis der Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen eine weitere ärztliche Stellungnahme des BBRZ vorzulegen. Daraus gehe hervor, dass er aufgrund seiner schweren Grunderkrankung der XXXX sowie der medikamentösen Therapie die erforderliche körperliche Fitness nicht erfülle.
11. Mit Schreiben vom 18.03.2026 wurde der belangten Behörde zum vom Beschwerdeführer zur OZ 03 eingebrachten Schriftsatz Parteiengehör eingeräumt und ihr Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen.
12. In ihrer Stellungnahme vom 08.04.2026 bringt die belangte Behörde vor, dass sich die BDA-Abklärung auf eine andere zugewiesene Stelle bezogen habe, welche aufgrund von Montagetätigkeiten als unzumutbar beurteilt worden sei. Zugleich habe die Abklärung vom 08.05.2025 ergeben, dass Vollzeitstellen mit Tagesarbeitszeit ohne Wechselschicht zumutbar seien. Bei der gegenständlichen Stelle bei der Firma XXXX habe es sich um eine solche Tätigkeit ohne Wechselschicht in Tagesarbeitszeit gehandelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Dem Beschwerdeführer wurde seitens des AMS XXXX am 11.12.2024 ein Stellenangebot als XXXX mit Dienstort in XXXX im Rahmen eines AMS Vorauswahlverfahrens des AMS XXXX mit einem Mindestentgelt von EUR 14,50 brutto pro Stunde und Bereitschaft zur Überzahlung sowie sofortiger Arbeitsaufnahme übermittelt. Die Tätigkeit sollte als Vollzeitstelle mit Tagesarbeitszeit ohne Wechselschicht (Mo-Do: 07:00-16:30, Fr: 07:00-12:15) erfolgen.
Der Aufgabenbereich und das erforderliche Profil wurden darin folgendermaßen beschrieben:
„Ihre Aufgaben:
- Bereitschaft zur Bewältigung neuer Aufgaben
- Konfektionieren von Drahtseilen und Kettengehängen nach Vorgabe
- Prüfen und Dokumentieren von Hebemitteln aller Art
- Nach gezielter Einarbeitungszeit
- Kundenberatung im technischen Bereich
- Aufträge nach gegebenen Lieferzeiten selbsständig abarbeiten
Ihr Profil :
- Sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung als XXXX
oder Berufserfahrung in diesem Bereich
- Solide Deutschkenntnisse
- Besitzen einen Führerschein Klasse B
- Staplerschein von Vorteil
- Selbstständige,Flexible, Zuverlässige und genaue Arbeitsweise
- körperliche Fitness“.
Der Beschwerdeführer bewarb sich am 11.12.2024 auf die zugewiesene Stelle und stellte sich am 16.12.2024 persönlich beim potentiellen Dienstgeber vor. Am selben Tag meldete der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde rück, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellunggespräch nach Alkohol gerochen habe.
Mit Bescheid vom 23.01.2025 sprach das AMS Linz gemäß § 10 AlVG den Anspruchsverlust des Arbeitslosengeldes ab 17.12.2024 für 42 Tage aus. Mittels Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025, GZ: LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-002312-HD, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen.
Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als XXXX war ihm aufgrund des im Aufgabenbereich vorgesehenen Kundenkontakts und der geforderten körperlichen Fitness und nicht zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde und Vorlageantrag, die Stellungnahmen des Beschwerdeführers, das Stellenangebot, der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Feststellungen zum Stellenangebot ergeben sich aus eben diesem.
Die Feststellungen zur Bewerbung, zum Vorstellungsgespräch des Beschwerdeführers sowie zur Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers ergeben sich aus der Einsicht in den elektronischen Verwaltungsakt des AMS und sind unstrittig.
Die Feststellungen, dass die dem Beschwerdeführer zugewiesene Beschäftigung als XXXX ihm aufgrund des im Aufgabenbereich vorgesehenen Kundenkontakts und der geforderten körperlichen Fitness und nicht zumutbar war, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die ihm zugewiesene Stelle gemäß § 9 AlVG aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Zum Nachweis lege er einen psychiatrischen Befund sowie eine weitere ärztliche Stellungnahme des BBRZ vor, wonach er aufgrund seiner XXXX und der medikamentösen Therapie weder Tätigkeiten mit Kundenkontakt ausüben könne noch die erforderliche körperliche Fitness aufweise.
Aus dem zugewiesenen Stellenangebot ergibt sich, dass sowohl Kundenkontakt („Kundenberatung im technischen Bereich“) als auch körperliche Fitness zu den Anforderungen der gegenständlichen Stelle zählen. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer an XXXX leidet, wie sich aus dem Befund des behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 27.03.2025 und der ärztlichen Stellungnahme des BBRZ vom 08.05.2025 (zu einer anderen zugewiesenen Stelle) ergibt. Der Stellungnahme des BBRZ ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Grunderkrankung einer regelmäßigen psychiatrischen Behandlung im zweiwöchigen Rhythmus unterliegt und eine Medikation mit mehreren Psychopharmaka ( XXXX ) erhält. Es ist nachvollziehbar und lebensnah, dass eine derartige medikamentöse Therapie körperliche Auswirkungen entfaltet und insbesondere geeignet ist, die körperliche Belastbarkeit sowie die Reaktionsfähigkeit zu beeinträchtigen.
In der genannten Stellungnahme wurde im Zusammenhang mit einer anderen zugewiesenen Stelle bereits festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Grunderkrankung und der medikamentösen Therapie keine Montagetätigkeiten möglich sind. Darüber hinaus wurde die medizinische Empfehlung zu keiner Nacht- oder Wechselschicht, keiner Arbeit mit gefährlichen Maschinen sowie keiner Akkordarbeit abgegeben.
Zudem enthält eine sonst wortgleiche Stellenausschreibung auf der Homepage des potentiellen Dienstgebers anstelle der Anforderung „körperliche Fitness“ das Erfordernis „keine körperliche Beeinträchtigung“. Diese Formulierung ist inhaltlich dahingehend zu verstehen, dass von Bewerbern ein uneingeschränktes körperliches Leistungsvermögen verlangt wird. Vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer festgestellten schweren Grunderkrankung sowie der damit einhergehenden, fortlaufend erforderlichen medikamentösen Therapie ist jedoch davon auszugehen, dass eine solche uneingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit nicht vorliegt. Insbesondere ist – wie bereits dargelegt – nachvollziehbar, dass die verabreichten Psychopharmaka Auswirkungen auf die körperliche Belastbarkeit und Reaktionsfähigkeit haben können. Dies steht im Einklang mit den in der ärztlichen Stellungnahme des BBRZ festgehaltenen Einschränkungen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine körperliche Beeinträchtigung im Sinne der Stellenausschreibung vorliegt. Infolgedessen kann auch das im ursprünglichen Stellenangebot genannte Erfordernis der „körperlichen Fitness“ nicht als erfüllt angesehen werden.
Hinzu kommt, dass die zugewiesene Stelle als XXXX bei der Firma XXXX unter anderem das Konfektionieren von Drahtseilen und Kettengehängen nach Vorgabe umfasst. Laut Befund des behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 27.03.2025 sind dem Beschwerdeführer jedoch lediglich einfache handwerkliche Tätigkeiten ohne erhöhte Verletzungs- und Unfallgefahr und nach der ärztlichen Stellungnahme des BBRZ vom 08.05.2025 keine Arbeiten mit gefährlichen Maschinen möglich. Bei den im Rahmen der gegenständlichen Tätigkeit typischerweise eingesetzten Maschinen, insbesondere Seilpressen, handelt es sich um Arbeitsmittel, die unter hohen Presskräften arbeiten und mit einem erhöhten Unfallrisiko, insbesondere durch Quetschgefahr, verbunden sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der zugewiesenen Tätigkeit regelmäßig mit solchen Maschinen in Kontakt gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass Arbeiten mit gefährlichen Maschinen bzw. Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko laut den vorliegenden ärztlichen Empfehlungen ausgeschlossen sind. Die Anforderungen der gegenständlichen Stelle stehen somit im Widerspruch zu den gesundheitlich bedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die zugewiesene Stelle auch Kundenberatung umfasst und somit Kundenkontakt erfordert. Aus dem Befund des behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 27.03.2025 ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Kundenkontakt aus gesundheitlichen Gründen nicht empfohlen werden. Die Anforderungen der Stelle stehen daher auch insoweit im Widerspruch zu den ärztlich festgestellten Einschränkungen.
In ihrer Stellungnahme vom 08.04.2026 erwidert die belangte Behörde, dass sich die ärztliche Stellungnahme des BBRZ vom 08.05.2025 auf eine andere zugewiesene Stelle bezogen habe, welche aufgrund von Montagetätigkeiten als unzumutbar beurteilt worden sei. Zugleich habe diese Abklärung ergeben, dass Vollzeitstellen mit Tagesarbeitszeit ohne Wechselschicht zumutbar seien. Bei der gegenständlichen Stelle bei der Firma XXXX habe es sich um eine solche Tätigkeit ohne Wechselschicht in Tagesarbeitszeit gehandelt.
Dem Vorbringen der belangten Behörde ist entgegenzuhalten, dass die Frage der Zumutbarkeit nicht allein anhand der Arbeitszeitgestaltung (Tagesarbeitszeit ohne Wechselschicht) zu beurteilen ist, sondern maßgeblich an den konkreten Anforderungen der zugewiesenen Tätigkeit. Zwar ist unstrittig, dass es sich bei der gegenständlichen Stelle um eine Vollzeitbeschäftigung in Tagesarbeitszeit ohne Wechselschicht handelt, daraus kann jedoch keine Zumutbarkeit abgeleitet werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkreten Tätigkeitsinhalte mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers vereinbar sind. Wie sich aus dem vorliegenden fachärztlichen Befund sowie der Stellungnahme des BBRZ ergibt, ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner XXXX und der damit verbundenen medikamentösen Therapie sowohl in seiner körperlichen Belastbarkeit als auch in seiner Reaktionsfähigkeit eingeschränkt. Darüber hinaus sind ihm Tätigkeiten mit Kundenkontakt sowie Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko, insbesondere unter Einsatz gefährlicher Maschinen, ausdrücklich nicht empfohlen. Die gegenständliche Stelle umfasst jedoch gerade solche Anforderungen, nämlich Kundenberatung im technischen Bereich sowie Tätigkeiten unter Einsatz von Maschinen mit erheblichem Gefährdungspotenzial. Zudem wird eine uneingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit vorausgesetzt, wie sich auch aus der alternativen Formulierung „keine körperliche Beeinträchtigung“ ergibt. Damit stehen die konkreten Anforderungen der zugewiesenen Stelle in einem klaren Widerspruch zu den ärztlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Das Vorbringen der belangten Behörde, wonach bereits aufgrund der Tagesarbeitszeit ohne Wechselschicht von einer Zumutbarkeit auszugehen sei, greift daher zu kurz und ist nicht geeignet, die festgestellte Unzumutbarkeit der konkreten Beschäftigung zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
1. Anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß § 10 Abs. 3 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren dieser Pflichtverletzung auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN; 08.09.2014, 2013/08/0005).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
2. Bezogen auf den Beschwerdeführer
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer eine Stelle als XXXX zugewiesen. Der Beschwerdeführer hat gegen die Zuweisung eingewandt, dass die ihm zugewiesene Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. Aufgrund seiner XXXX und der notwendigen medikamentösen Therapie könne er weder Tätigkeiten mit Kundenkontakt ausüben noch verfüge er über die erforderliche körperliche Fitness. Die belangte Behörde führt dagegen ins Treffen, die ärztliche Stellungnahme des BBRZ vom 08.05.2025 habe sich auf eine andere zugewiesene Stelle bezogen, die aufgrund von Montagetätigkeiten als unzumutbar beurteilt worden sei. Im Übrigen habe die Abklärung ergeben, dass Vollzeitbeschäftigungen mit Tagesarbeitszeit ohne Wechselschicht zumutbar seien. Bei der gegenständlichen Stelle habe es sich um eine solche Tätigkeit gehandelt.
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).
Der belangten Behörde ist entgegenzuhalten, dass die Zumutbarkeit einer Beschäftigung gemäß § 9 AlVG nicht allein anhand der Arbeitszeitgestaltung zu beurteilen ist, sondern nach den konkreten Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit. Der Umstand, dass es sich um eine Vollzeitstelle ohne Wechselschicht handelt, vermag daher für sich genommen keine Zumutbarkeit zu begründen. Vielmehr ist entscheidend, ob die konkreten Tätigkeitsinhalte mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers vereinbar sind. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergibt sich wie beweiswürdigend festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung und der laufenden medikamentösen Therapie sowohl in seiner körperlichen Belastbarkeit als auch in seiner Reaktionsfähigkeit eingeschränkt ist und ihm insbesondere Tätigkeiten mit Kundenkontakt sowie Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko, insbesondere unter Einsatz gefährlicher Maschinen, nicht empfohlen sind. Da die gegenständliche Stelle gerade solche Anforderungen umfasst und darüber hinaus eine uneingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit voraussetzt, steht sie in Widerspruch zu den festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen. Das Vorbringen der belangten Behörde erweist sich daher als nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der konkret zugewiesenen Beschäftigung zu entkräften.
Folglich handelt es sich bei der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Stelle nicht um eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG. Mangels Zumutbarkeit kann dem Beschwerdeführer keine Vereitelung der Anbahnung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 10 AlVG angelastet werden.
Die Einstellung des Arbeitslosengeldes erfolgte sohin zu Unrecht und ist dem Beschwerdeführer daher ab 17.12.2024 Arbeitslosengeld im gesetzlichen Ausmaß zuzuerkennen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Sachverhalt ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Aufschiebende Wirkung:
Soweit im Vorlageantrag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Die aufschiebende Wirkung tritt ohnehin ex lege ein und sie wurde von der belangten Behörde gegenständlich auch nicht mittels Bescheid aberkannt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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