TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der venezolanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zu Recht erkannt:
A.) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Nachdem die an HIV erkrankte Beschwerdeführerin am 23.04.2026 bei der illegalen Wohnungsprostitution betreten wurde, wurde sie noch am selben Tag niederschriftlich zum Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten sowie zum Zwecke der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme von den erhebenden Polizeibeamten niederschriftlich befragt. Sie gab unter anderem an, ihren Hauptwohnsitz in Spanien zu haben und nannte auch eine spanische Telefonnummer. Sie sei vor 20 Tagen von Spanien kommend in das Bundesgebiet eingereist und habe für den 29.04.2026 ein Rückflugticket nach Spanien gebucht, wo auch ihr Freund sowie weitere Angehörige leben. Ihre HIV Erkrankung sei seit 10 Jahren bekannt. In Spanien gehe sie deswegen regelmäßig zum Arzt, die entsprechenden Medikamente hatte die BF bei sich. Diese seien in Venezuela nicht erhältlich, weswegen Sie auf den Aufenthalt in einem EU-Land angewiesen sei. Die illegale Prostitutionsausübung sei freiwillig erfolgt.
Es folgte die vorübergehende Festnahme der BF am selben Tag. Am XXXX .2024 wurde über die BF die Schubhaft verhängt und wird die BF seitdem im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände angehalten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt III.), ein mit vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich mit einem Verweis auf Spruchpunkt I., wo ausführlich erörtert worden sei, weswegen der Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Daher sei die sofortige Ausreise erforderlich. Zum Vorbringen der BF zu den in Spanien bestehenden Anknüpfungspunkte wurde keine Feststellungen getroffen, ebenso wenig erfolgten Ermittlungen zum spanischen Aufenthaltstitel der BF.
Am 29.04.2026 erfolgte die Verständigung der Staatsanwalt Graz, dass das gegen die BF unter der GZ XXXX geführte Ermittlungsverfahren wegen § 178 StGB eingestellt wurde.
Gegen den oben angeführten Bescheid des BFA erhob die BF fristgerecht Beschwerde, welche sich insbesondere auch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet. Demnach verfügte die BF bis XXXX .2026 über einen spanischen Aufenthaltstitel und hätte an diesem Tag einen Termin für die Verlängerung bei den spanischen Behörden gehabt. Ihr Freund und weitere Angehörige der BF würden in Spanien leben. Sie leide an HIV und die dafür benötigten Medikamente seien in Venezuela kaum erhältlich. Das bestehende schützenswerte Privat- und Familienleben der BF in Spanien sei von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids seien somit rechtswidrig begründet worden.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Familiäre oder soziale Bindungen der BF in Österreich können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. Weder hat sie einen Aufenthaltstitel beantragt, noch war sie – abgesehen von ihrer Anhaltung im Polizeianhaltezentrum - mit Wohnsitz in Österreich gemeldet.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG, sodass sich eine ausführlichere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.):
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des:der Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG in diesem Fall der Beschwerde binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des:der Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn:sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt der BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass ihre sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen; die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr lediglich mit einem Verweis auf Spruchpunkt I. und somit mit den Erwägungen, die für Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG maßgeblich waren, begründet. Das BFA begnügte sich mit allgemein gehaltenen Textbausteinen, ohne auf den vorliegenden Einzelfall Bezug zu nehmen. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten Privatleben in Spanien unterblieb, obwohl die BF eine spanische Adresse als Hauptwohnsitz nannte, angab sich in Spanien wegen der HIV Erkrankung regelmäßig medizinisch behandelt zu lassen und sowohl ihr Freund als auch weitere Angehörige dort leben würden. Unberücksichtigt gelassen wurden zudem der Umstand, dass die BF laut ihren Angaben über einen Aufenthaltstitel in Spanien verfüge.
Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben einer Drittstaatsangehörigen darf überdies nicht allein im Hinblick auf ihre Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern es ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen (siehe etwa VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349). Vor diesem Hintergrund ist die mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundenen Gefahr einer Verletzung von den in § 18 Abs 5 BFA-VG genannten Menschenrechte im Hinblick auf den Aufenthalt der BF in Spanien und der Behandlung ihrer HIV Erkrankung nicht von der Hand zu weisen.
Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal aufgrund der Notwendigkeit der Überprüfung des spanischen Aufenthaltstitels und dem in Spanien vorliegenden Privatlebens noch keine Endentscheidung über die Beschwerde getroffen werden kann.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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