W123 2288615-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2024, Zl. 1310249804/221803354, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der am 08.06.2022 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er wegen der Taliban geflüchtet sei. In Afghanistan herrsche Krieg und es gebe dort keine Sicherheit. Sonst habe der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe.
3. Am 05.10.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
Fluchtgründe
Nennen Sie nun bitte möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe) Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.
VP: Unser Haus befand sich in einem Bereich, wo es Militärstützpunkte gegeben hat, die Taliban haben uns aufgefordert mit ihnen zusammen eine Militärstation anzugreifen. Wir sind diesen Aufforderungen nicht nachgegangen, wir haben die Beamte, dieser Militärstation darüber informiert. Nach dieser Mitteilung kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Beamten und den Taliban, bei dieser Auseinandersetzung ist ein Mitglied der Taliban, er heißt XXXX , ums Leben gekommen. Nach diesem Vorfall wurde ich von den Taliban bedroht. Darauf habe ich auch eine Anzeige erstattet, damit für meine Sicherheit gesorgt ist. Ich habe keinerlei Unterstützung erhalten, mir wurde gesagt, ich soll nach Kabul umziehen und untertauchen. Als ich in Kabul angekommen bin, habe ich versucht, das Land legal zu verlassen, das hätte zu lange gedauert, weil mein Leben in Gefahr war. Also blieb mir nichts anderes übrig, als Afghanistan illegal zu verlassen. Nach meiner Ausreise haben die Taliban meine Familienmitglieder nicht in Ruhe gelassen, sie haben meinen Vater getötet. Aus diesem Grund haben auch meine Brüder das Land verlassen. Meine Familie ist bei meinem Onkel in Kabul. Sie waren für kurzer Zeit in XXXX , die Taliban haben sie dann aufgesucht, sie haben Wertsachen mitgenommen, darunter auch meinen Reisepass und alles, sie teilten meiner Familie mit, dass ich mich bei ihnen melden soll, da ich für meine Taten verurteilt werde.
LA: Haben Sie nicht gesagt, einer Ihrer Brüder sei verschollen?
VP: Ja, dieser ist in die Türkei, seitdem haben wir keinen Kontakt.
LA: Wie haben Sie die vorgelegten Drohbriefe erhalten?
VP: Entweder werfen Sie diese vor die Türe oder der Dorfälteste bekommt sie. Ich habe sie vom Dorfältesten erhalten.
LA: Wann haben Sie diese Drohbriefe erhalten?
VP: Den ersten vor dem Vorfall, den zweiten nach dem Vorfall. 3-4 Tage danach.
LA: Welchen Vorfall meinen Sie?
VP: Wo ich den Beamten mitgeteilt habe, dass die Taliban vorhat, die Militärbasis zu stürmen.
LA: vor diesem Vorfall haben Sie bereits einen Drohbrief erhalten?
VP: Beim 1. Drohbrief hat man uns aufgefordert, zu kooperieren.
LA: Werden Sie namentlich genannt in diesem Drohbrief?
VP: Ja, im zweiten schon. Im ersten Brief wurde mein Vater genannt und mit ihm seine Familie.
LA: Wie hat diese Kontaktaufnahme mit der Militärstation stattgefunden?
VP: Telefonisch. Unser Haus war so gebaut, dass man eine Aussicht auf alle Straßen hatte, sie wollten einen Turm bauen, damit man alles bewachen kann, deshalb hatte ich die Kontaktdaten.
LA: Wann hat diese telefonische Kontaktaufnahme stattgefunden?
VP: Als die Taliban versuchte, eine Bombe um 2 Uhr in der Früh zu platzieren, da habe ich die Leute informiert. Nachgefragt gebe ich an, dass wir zuständig waren, die Straße vor unserem Haus zu bewachen, deshalb war ich wach. Am 08.04.2021.
LA: Hatten Sie jemals persönlichen Kontakt zu Angehörigen der Taliban?
VP: Nein, keinen persönlichen Kontakt. Aber da, wo sie vorhatten, die Basis anzugreifen, habe ich versucht, mit ihnen zu sprechen, zu dieser Zeit haben sie mich mündlich bedroht, wenn ich es den Beamten mitteile, werden sie mich umbringen.
LA: Schildern Sie mir dies genauer bitte.
VP: Dort wo sie versucht haben, eine Bombe zu platzieren, habe ich gesagt, sie sollen das nicht machen, da sonst wir verantwortlich gemacht werden. Da habe ich mit ihnen persönlich gesprochen, sonst nicht.
LA: Beschreiben Sie die Situation rund um den August 2021?
VP: Nach der Machtübernahme befand ich mich schon in der Türkei. Sie nehmen nach wie vor Kontakt zu meiner Familie auf und fragen nach mir. Ich habe die Kontaktdaten des Dorfältesten, falls Sie diese brauchen.
LA: Wenn ich Ihnen eine Karte von Afghanistan vorlege, können Sie mir dann einzeichnen, wo diese Militärstation ist und wo sich Ihr Haus befunden hat?
VP: Ja.
Anm.: Auf Google Maps konnte das Haus nicht gefunden werden.
LA: Wie weit ist Ihr Haus von der Militärstation entfernt, können Sie mir dies sagen?
VP: Ca. 200-300 Meter.
LA: Gibt es diese Militärstation jetzt auch noch?
VP: Das weiß ich nicht, vielleicht ist die Taliban jetzt dort.
LA: Gibt es sonst noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein.
[…]“
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Mit Schriftsatz vom 14.03.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des Bescheides der belangten Behörde. Ergänzend zum Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass es von den Taliban gegen den Beschwerdeführer ein Aufforderungsschreiben gebe, wonach sich der Beschwerdeführer bei den örtlich zuständigen Taliban melden hätte müssen. Der Beschwerde wurde in Kopie die entsprechende Urkunde vorgelegt. Zur Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen durch die Vorlage von Beweismittel untermauern habe können.
6. Am 20.05.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaats, sowie seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde. Seine Rechtsvertreterin wurde abschließend darauf hingewiesen, dass die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan der Entscheidung zugrunde gelegt wird, wobei diese auf die Beschwerde verwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zur Religionszugehörigkeit des sunnitischen Islam und spricht Paschtu als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Nangahar geboren und aufgewachsen.
Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, zwei Brüdern und fünf Schwestern leben alle in Afghanistan. Ferner verfügt der Beschwerdeführer in Afghanistan über einen Onkel vs.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
Der Beschwerdeführer konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe, von diesen bedroht worden sei und deshalb bei einer allfälligen Rückkehr einer akuten Gefahr in Afghanistan ausgesetzt wäre.
1.3. Zum Herkunftsstaat:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 07.11.2025 (Version 13).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] :
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).
Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-10-09 13:13
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Dokumente
Letzte Änderung 2025-10-10 14:57
[…]
Zuverlässigkeit von Dokumenten, Fälschungen
Letzte Änderung 2025-10-03 15:28
Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt eine kontinuierliche Professionalisierung der Standards afghanischer Identitäts- und Zivilstandsdokumente fest, die auch nach der Taliban-Machtübernahme anhält. Dennoch bestehen bei den zuständigen Behörden zahlreiche Probleme und Herausforderungen, die im Umgang mit diesen Dokumenten zu beachten sind. Ein zentrales Problem ist, dass Personendaten in Afghanistan nicht zentralisiert und einheitlich erfasst werden. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Hinzu kommt, dass die Daten je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen werden. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse der zuständigen Behördenmitarbeiter bei (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), bzw. sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten geschult. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Auch die Ausstellung der Dokumente erfolgt vielfach inkonsistent. Oft unterscheiden sich die Praktiken zwischen den zentralen Behörden in Kabul und den Außenstellen in den Provinzen und Bezirken, etwa betreffs einzureichender Unterlagen oder erfasster Daten (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Auch afghanische Auslandsvertretungen gehen bei der Ausstellung von Dokumenten unterschiedlich vor. Diese Inkonsistenz erschwert die Prüfung afghanischer Dokumente (SEM 20.5.2025).
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Eine Verbesserung der Situation hat sich jedoch beispielsweise mit der Einführung von Dokumenten mit biometrischer Datenerfassung, also dem maschinenlesbaren Reisepass und der E-Tazkira, ergeben. Mittlerweile besitzt mehr als ein Drittel der afghanischen Bevölkerung eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Biometric 16.1.2025). Diese Dokumente gelten als zuverlässiger, da die verschiedenen technischen Schritte bei der Ausstellung Korruption und Fälschung erschweren. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten erhöht (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).
Viele Afghanen sind verwirrt im Hinblick auf die Prozeduren und erforderlichen Unterlagen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Zudem sind zahlreiche Afghanen Analphabeten und nicht vertraut mit elektronischen Geräten. Dies erschwert insbesondere die Online-Antragstellung von E-Tazkiras und Reisepässen. Deshalb gibt es in der Umgebung der Ausstellungsbüros Dienstleister, welche die Anträge im Namen der Antragsteller ausfüllen, Passfotos machen, usw.. Allerdings unterlaufen diesen gelegentlich auch Fehler, die sich dann in den Dokumenten wiederfinden (SEM 20.5.2025). Auch für die Beschaffung weiterer Dokumente wenden sich Afghanen oft an spezialisierte Agenten. Dies betrifft etwa Zivilstandsdokumente, Visa für andere Länder sowie das Einholen von Dokumenten in Afghanistan für Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a). Die Agenten gewährleisten nicht nur die korrekte Antragstellung, sondern erhöhen im Fall von Visaanträgen aufgrund ihrer Beziehungen oft auch die Erfolgsaussichten. Allerdings gibt es unter den Agenten auch Betrüger, die nach Erhalt der Bezahlung nichts mehr von sich hören lassen (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a, TA 5.3.2023) oder die keine echten Dokumente, sondern Fälschungen beschaffen. Nicht immer erkennen ihre Kunden, dass es sich dabei um Fälschungen handelt (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Ein weiteres Problem für die afghanische Bevölkerung ist der teils große Zeitaufwand und die hohen Kosten, die mit der Beschaffung von Dokumenten verbunden sind. Dies betrifft vor allem ländliche Gebiete, wo die Anreisewege zu den Behörden lang und teuer sind. In manchen regionalen Behörden bestehen derart lange Wartezeiten, dass die Antragsteller bevorzugen, nach Kabul zu reisen, um die Dokumente dort zu beantragen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).
Im Hinblick auf "Fälschungen" kann generell zwischen zwei Typen unterschieden werden. Einerseits kann es sich um tatsächliche (Total-) Fälschungen bzw. Imitationen handeln, die von Fälschern erstellt wurden, mit Material, das sich vom Original unterscheidet. Andererseits kann es sich auch um Dokumente handeln, die auf betrügerische Weise von den dafür zuständigen Behörden erworben wurden. Da diese das korrekte Material dafür verwenden, unterscheiden sie sich nicht vom Original und können deshalb kaum von legitim erlangten Dokumenten unterschieden werden (SEM 20.5.2025).
Der Zugang zu falschen Dokumenten, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, wird in Afghanistan vereinfacht durch die Tatsache, dass Korruption und Vetternwirtschaft weit verbreitet ist (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Obwohl die Taliban angekündigt haben, Korruption zu bekämpfen, und auch schon einige entsprechende Maßnahmen ergriffen haben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), wird auch weiterhin von Korruption im Rahmen der Passausstellung berichtet (SEM 20.5.2025). Auf diese Weise kann es sein, dass Dokumente ausgestellt werden, ohne dass die notwendigen Prozedere durchlaufen wurden (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 17.9.2021). Dies kommt Berichten zufolge häufig bei Afghanen vor, welche afghanische Dokumente vom Ausland aus erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise möglich, dass sich eine E-Tazkira beschaffen lässt, ohne persönlich zur eigentlich erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten zu erscheinen (SEM 20.5.2025). Auch kommt es vor, dass gegen Zahlung von Bestechungsgeldern inkorrekte Informationen (z. B. ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum) angebracht werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch der Erwerb formell authentischer, von den zuständigen Behörden ausgestellter Dokumente durch Personen, denen diese nicht zustehen, kommt vor. Dazu gehört etwa die Ausstellung von afghanischen Identitätspapieren für Personen ohne afghanische Staatsangehörigkeit. Etwas besser vor dieser Art der Manipulation geschützt sind Dokumente mit biometrischer Datenerfassung. Dennoch beruhen die meisten ausgestellten Dokumente letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht zuverlässig verifizieren können (SEM 20.5.2025).
Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumenten durch Betrüger/Fälscher sind verbreitet (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). In afghanischen Medien finden sich viele Berichte dazu, besonders aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 26.8.2020, TN 23.10.2019). Die Dokumentenfälschung wird durch den Umstand begünstigt, dass einige der Dokumente fast keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Besonders anfällig ist die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. MENAFN 11.1.2021, MBZ 3.2022). Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger (lokaler) Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar (SEM 20.5.2025; vgl. SIGAR 2.2021). Zudem existieren je nach Region Unterschiede, was Aussehen und Drucktechnik anbelangt. In den meisten Fällen ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen (SEM 20.5.2025; vgl. Merkur 28.2.2025).
Reisepass und E-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen (SEM 20.5.2025). Dennoch liegen auch viele Berichte über Fälschungen von Reisepässen vor (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge werden gefälschte afghanische Pässe etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt (SEM 20.5.2025; vgl. KP 24.5.2024). Zudem besteht hier die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden (SEM 20.5.2025). Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge wurden Mitarbeiter des Passbüros verhaftet, weil sie falsche Drohbriefe ausgestellt hatten (SEM 20.5.2025; vgl. SWN 16.11.2021).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme, bzw. aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden.
Die Feststellung, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers, einschließlich des Vaters und der zwei Brüder, nach wie vor in Afghanistan leben, beruht auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer explizit angab, dass sein Vater „meinetwegen“ (vgl. S 14 in OZ 9) ermordet worden sei und infolge dessen auch seine beiden Brüder das Land verlassen hätten (vgl. AS 70 und S 14 in OZ 9). Da jedoch, wie noch ausführlich unter Punkt 2.3. auszuführen sein wird, das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu beurteilen war, ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Vater tatsächlich von den Taliban getötet worden wäre bzw. die Brüder des Beschwerdeführers ihren Herkunftsstaat verlassen hätten müssen.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren, insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der erkennende Richter im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewann, ist der Beschwerdeführer aufgrund seines widersprüchlichen, gesteigerten und nicht konsistenten Fluchtvorbringens als unglaubwürdig zu qualifizieren.
2.3.2. Bereits ein Hinweis auf die Erstbefragung verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer in dieser nicht einmal ansatzweise jene Fluchtgründe angab, die er später in der Einvernahme vor der belangten Behörde (erstmals) behauptete. Soweit der Beschwerdeführer – über Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes – wiederholt darauf hinwies, keine Erstbefragung gehabt zu haben und lediglich ein „Datenblatt“ auszufüllen gehabt hätte (vgl. S 3ff in OZ 9), ist auf die im Akt ersichtliche Niederschrift der Erstbefragung zu verweisen. Aus dieser geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von Fragen gestellt wurden, insbesondere diesem die Möglichkeit eingeräumt wurde, seinen Fluchtgrund in eigenen Worten zu schildern (vgl. AS 13ff.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer den eigentlichen Grund für die Probleme mit den Taliban nicht einmal in einem Satz anführte (vgl. AS 18), erwähnte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung auch nicht, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei bzw. seine Brüder nicht mehr in Afghanistan leben würden (vgl. demgegenüber AS 15, arg. „4.1 Angaben über weitere Familienangehörige im Herkunftsland oder anderen Drittstaat: Vater: XXXX , verstorben Mutter: XXXX , 53 Jahre 2 Brüder 5 Schwestern Alle leben in Afghanistan). Ebenso wenig gab der Beschwerdeführer an, dass er am 03.06.2021 aus Afghanistan ausgereist sei, wie dann später vor der belangten Behörde bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. AS 68 und S 5 in OZ 9): Die Niederschrift der Erstbefragung fand am 08.06.2022 statt. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an: „Vor ca. 3 Monaten“ (vgl. AS 16), demzufolge also ca. Anfang März 2022, was jedoch im krassen Widerspruch zu seinen Angaben in der Einvernahme bzw. der mündlichen Verhandlung steht.
Folgte man aber nunmehr dem Fluchtvorbringen im Zuge der Befragung vor der belangten Behörde (bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht), so ist dieses aufgrund der zahlreichen Widersprüche bzw. Ungereimtheiten als nicht glaubhaft zu bewerten. Die aus nachfolgenden Erwägungen:
2.3.3. Ein erster (entscheidender) Widerspruch ist bereits zu Beginn der Erzählung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund hervorzuheben: Während der Beschwerdeführer noch vor der belangten Behörde angab, dass die Taliban „uns“ (mit „uns“ meinte der Beschwerdeführer offenbar seine Familie) aufgefordert hätten, mit ihnen zusammen eine Militärstation anzugreifen (vgl. AS 70), behauptete er vor dem Bundesverwaltungsgericht plötzlich, dass dies nicht stimme (vgl. S 7 in OZ 9). Ganz abgesehen davon, dass es nahezu unwahrscheinlich erscheint, dass die Taliban ausgerechnet die Familie des Beschwerdeführers, die offenbar als einzige in der Nachbarschaft gegen das Vorhaben der Taliban gewesen seien (vgl. S 6 in OZ 9), zu einer Zusammenarbeit bzw. gar einen Angriff auf eine Militärbasis der Regierung auffordern würde.
Warum die Taliban dazu aber ausgerechnet die Familie des Beschwerdeführers benötigen hätten sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt (vgl. S 6 in OZ 9), zumal die Taliban gewusst hätten, dass die Familie des Beschwerdeführers gegen sie eingestellt gewesen wäre (vgl. S 8 in OZ 9). Folgte man nunmehr diesem Vorbringen, dann erscheint es einerseits nicht verständlich, warum die Taliban nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt die gesamte Familie des Beschwerdeführers bedroht hätten bzw. warum diesfalls offenbar einzig der Beschwerdeführer die Zielperson der Taliban gewesen sein soll, nicht jedoch sein Vater als Familienoberhaupt bzw. seine zwei älteren Brüder. Auf diesbezügliche Frage, warum ausgerechnet der Beschwerdeführer ausreisen hätte müssen, behauptete der Beschwerdeführer: „Weil ich wurde direkt bedroht, da ich persönlich mit den Taliban Streit hatte.“ (vgl. S 9 in OZ 9). Diese Aussage steht jedoch im krassen Widerspruch zur ursprünglichen Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage der belangten Behörde, ob er jemals persönlichen Kontakt zu Angehörigen der Taliban gehabt habe, und diese Frage explizit verneinte (vgl. AS 71). Auf Vorhalt dazu, behauptete der Beschwerdeführer auf einmal, dass er auch bei der belangten Behörde (in seiner freien Erzählung) dasselbe wie heute gesagt hätte (vgl. S 9 in OZ 9), was jedoch mit der Niederschrift der Einvernahme nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. AS 70f). Wenngleich der Beschwerdeführer bereits seine erste Antwort auf die Frage der belangten Behörde insofern zu korrigieren versuchte, indem er behauptete, dass er versucht hätte, mit den Taliban zu sprechen und diese ihn mündlich bedroht hätten (vgl. AS 71), stellt dies eine reine Schutzbehauptung dar, da im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass die spontane Antwort auf eine präzis gestellte Frage glaubhafter erscheint, als ein dazu widersprüchliches (gesteigertes) Vorbringen.
Daher geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer – wie ursprünglich von ihm auch angegeben – zu keinem Zeitpunkt einen Kontakt mit einem Taliban-Mitglied in Afghanistan gehabt habe. Schon deshalb ist aber im Falle einer theoretischen Rückkehr nach Afghanistan (mangels Wiedererkennung) von keiner Gefahr für den Beschwerdeführer durch die Taliban auszugehen.
2.3.4. Zur behaupteten ersten schriftlichen Aufforderung der Taliban an die Familie des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis in der mündlichen Verhandlung nicht gleichbleibend benennen konnte: Während er noch auf die erste Frage des erkennenden Richters, ein exaktes Datum, nämlich den 08.04.2021, nannte (vgl. S 8 in OZ 9), gab er auf dieselbe Frage ein paar Minuten später an, dass er dies nicht genau sagen könne und schätzte, es sei ca. einen Monat vor dem Vorfall gewesen (vgl. S 9 in OZ 9).
2.3.5. Auch die Angaben des Beschwerdeführers rund um das behauptete Gefecht zwischen Soldaten und Taliban gestalteten sich als widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer noch ursprünglich (in der freien Erzählung vor der belangten Behörde) explizit angab, dass lediglich ein (namentlich genanntes) Mitglied der Taliban dabei ums Leben gekommen sei (vgl. AS 70) und diese Aussage zunächst auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte (vgl. S 10 in OZ 9), brachte er plötzlich, nachdem ihm der seitens des Beschwerdeführers selbst vorgelegte Brief vorgehalten wurde (vgl. AS 103), vor, dass doch „mehrere Mitglieder der Taliban“ ums Leben gekommen seien (vgl. S 10 in OZ 9).
2.3.6. Zu den vorgelegten „Drohbriefen“ (vgl. die Übersetzung in AS 109f) ist anzuführen, dass darin nicht ersichtlich ist, wonach einzig der Beschwerdeführer einer akuten Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt wäre, zumal beide Briefe explizit an den Vater des Beschwerdeführers gerichtet sind. Der Beschwerdeführer wurde überdies nur in einem Brief namentlich genannt.
Einen weiteren „Drohbrief“ soll der Beschwerdeführer im Juni 2022 erhalten haben (vgl. Aussage Beschwerdeführer, S 10 in OZ 9, bzw. Vorlage eines Briefes in der Beschwerde, AS 280). Diese Daten stimmen aber nicht mit der Übersetzung des Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung überein, da danach der Drohbrief erst am „24.05.1444 = Sonntag, 18.12.2022“ ausgestellt worden sei (vgl. S 11 in OZ 9). Abgesehen davon ist dem Bundesverwaltungsgericht auch kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diesen „Drohbrief“ nicht bereits in der Einvernahme vom 05.10.2023 vorlegte, sondern erst im Zuge des Beschwerdeschriftsatzes am 14.03.2024 (vgl. AS 255ff.). Der Beschwerdeführer konnte auch diesen Vorhalt nicht aufklären, sondern behauptete lediglich, dass er diesen vorgelegt habe und er auch kopiert worden sei (vgl. S 12 in OZ 9).
Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht plausibel darlegen, warum die Taliban dem Beschwerdeführer eineinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers (von ihm selbst mit 03.06.2021 angegeben) einen weiteren Drohbrief schicken hätten sollen. Vielmehr wäre anzunehmen gewesen, dass ein solcher in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Ausreise des Beschwerdeführers übermittelt worden wäre. Die – auf Vorhalt dazu – getätigte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Taliban (offenbar auch noch zu diesem Zeitpunkt) nicht gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer Afghanistan bereits seit Langem verlassen habe, ist nicht glaubhaft. Ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diese Aussage nachträglich insofern relativierte, da er gegen Ende der Befragung selbst angab, dass seine Mutter den Taliban gesagt hätte, dass dieser nicht mehr in Afghanistan sei, die Taliban jedoch gewollt hätten, dass der Beschwerdeführer zurückkehre (vgl. S 16 in OZ 9).
Die vom Beschwerdeführer an die belangte Behörde (in Kopie übermittelten) angeblichen „Drohbriefe“ gegen den Beschwerdeführer sind schließlich auch deshalb anzuzweifeln, da nach den Länderberichten unter anderem die Fälschung von Beweismittel für Asylverfahren verbreitet ist, wozu auch Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban gehören (vgl. oben, 1.3.).
2.3.7. Schließlich verwickelte sich der Beschwerdeführer in grobe Widersprüche in Bezug auf das Geschehen in Afghanistan nach seiner Ausreise: Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er sich (nach Verlassen seines Heimatdorfes) noch ca. 1 ½ Monate in Kabul bei seinem Onkel vs. aufgehalten, ohne dass in diesem Zeitraum die Taliban ihn finden hätten können (vgl. S 14 in OZ 9). Kurz nach der Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers bzw. nach der Ausreise seiner Brüder, sei seine Mutter mit den Geschwistern des Beschwerdeführers aber ebenfalls zum Onkel nach Kabul gezogen (vgl. S 15 in OZ 9) und blieb bei diesem (offenbar) bis zum heutigen Tag. Die Taliban hätten unmittelbar nach der Ausreise des Beschwerdeführers diesen zu suchen begonnen und seien daher ständig (bis zum heutigen Tag) bei der Mutter des Beschwerdeführers, um nach dem Beschwerdeführer zu fragen (vgl. S 15 in OZ 9). Warum aber die Taliban den Wohnsitz des Onkels des Beschwerdeführers in Kabul nach relativ kurzer Zeit herausfinden konnten, in der Zeit jedoch, wo der Beschwerdeführer noch selbst (immerhin 1 ½ Monate) bei seinem Onkel gewohnt habe, nicht, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht und konnte auch vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufgeklärt werden (vgl. S 15 in OZ 9, arg. „R: Wieso konnten zu diesem Zeitpunkt auf einmal die Taliban Ihre Mutter bei Ihrem Onkel in Kabul finden und vorher, wo Sie doch immerhin eineinhalb Monate bei Ihrem Onkel wohnten, nicht? BF: Damals herrschte die Republik und aktuell sind die Taliban in ganz Afghanistan an der Macht. R: Sie haben meine Frage nicht beantwortet oder offenkundig nicht verstanden. Sie haben ursprünglich erzählt, dass die Taliban Sie in Kabul nicht ausfindig machen konnten. Warum konnten dann aber die Taliban Ihre Mutter genau an demselben Wohnort ausfindig machen, wo Sie zuvor gelebt haben? BF: Damals wussten die Taliban nicht, dass ich meinen Heimatort verlassen habe und woanders aufhältig bin. R: Woher wussten die Taliban dann auf einmal vom Wohnsitz Ihres Onkels in Kabul? BF: Seit ca. ein oder eineinhalb Jahren wird meine Familie ständig belästigt. Genau weiß ich nicht, wann die Taliban herausgefunden haben, wo mein Onkel lebt.“).
Die Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Familie seit einem oder eineinhalb Jahren von den Taliban ständig belästigt werde, steht im Übrigen im krassen Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wonach er mit seiner Familie in Kontakt stehe und es dieser „gut“ gehe (vgl. AS 69) bzw. zu jener am Beginn der mündlichen Verhandlung, wonach es seiner Mutter und seinen Schwestern beim Onkel „halbwegs gut“ ginge (vgl. S 3 in OZ 9). Wäre aber die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor einer ständigen Belästigung durch die Taliban ausgesetzt, dann wäre (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit), davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer auf diesen Umstand selbst hingewiesen hätte (als unmittelbare Antwort auf die Frage, wie es seinen Familienmitgliedern gehe).
Abgesehen davon, dass es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Sinn ergibt, dass die Taliban nach wie vor ständig die Mutter des Beschwerdeführers belästigen, obwohl diese längst wissen hätten müssen, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Afghanistan aufhält, wäre auch die vom Beschwerdeführer behauptete Vorgehensweise der Taliban nicht nachvollziehbar. Hätten die Taliban nämlich tatsächlich ein derartiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt, dann wäre anzunehmen gewesen, dass sie eines der Familienmitglieder des Beschwerdeführers nachhaltiger bedroht hätten (allenfalls auch durch Entführung, um ein Druckmittel zu haben), als ständig bei der Familie vorbeizuschauen, nach dem Beschwerdeführer zu fragen und dann wieder zu gehen. Soweit der Beschwerdeführer dazu ausführt, dass die Taliban (offenbar generell) keine Frauen festnehmen würden und der Onkel auch nichts zu befürchten hätte, da er mit dieser Sache nichts zu tun habe (vgl. S 16 in OZ 9), ist dies als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Abgesehen davon wäre gerade auch der Onkel des Beschwerdeführers im Fokus der Taliban gestanden, da er dem Beschwerdeführer doch vor der Flucht die Möglichkeit gab, sich bei ihm zu verstecken.
2.3.8. Im Ergebnis kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass vor der Ausreise des Beschwerdeführers ein spezifisches Interesse an seiner Person bestanden habe oder dass der Beschwerdeführer im Fall der (theoretischen) Rückkehr nach Afghanistan einem maßgeblichen Risiko ausgesetzt wäre, durch die Taliban bedroht zu werden.
Abschließend bleibt lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass allfälligen dem Beschwerdeführer drohenden, nicht asylrelevanten Gefährdungen durch die bereits von der belangten Behörde erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausreichend Rechnung getragen wurde.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.05.2023 (Version 7).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
„Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
3.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt (vgl. oben, 2.3.), kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens zur Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre.
3.3. Daher ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Da sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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