Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX :
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 23.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Afghanistan wegen der Armut und wegen des Krieges verlassen habe. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor der Armut.
1.2. Mit Aktenvermerk vom 14.01.2023 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers ein und setzte es am 04.04.2024 nach Überstellung des Beschwerdeführers von Deutschland nach Österreich wieder fort.
1.3. In der Einvernahme vor dem BFA am 13.02.2025 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er einmal die Woche auf einem Feld, nahe seiner Wohnadresse Cricket gespielt habe. Es sei jede Woche eine Person zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, dass er eine Madrassa besuchen müsse und in den heiligen Krieg ziehen müsse. Er habe sich deshalb bei seinem Lehrer in der Schule beschwert. Der Lehrer habe ihm gesagt, dass er sich an die Behörden wenden müsse. Er habe ein Foto von der Person gemacht und eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe gegen die Person ermittelt und sie in der Folge festgenommen. Die Person sei dann nicht mehr auf dem Cricket Feld gewesen. Aus Angst sei er nur noch einmal im Monat Cricket spielen gegangen. Nach dem Sturz der Regierung seien die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sein Haus durchsucht und seinen Vater mitgenommen. Er sei zu der Zeit bei seiner Tante gewesen. Die Taliban seien auch bei seiner Mutter gewesen. Diese habe gesagt, dass sie nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer befinde. Seine Mutter habe dann entschieden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse.
1.4. Mit Bescheid vom 08.04.2025 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der BF sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens gesteigert hätte. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF sei ausreichend sicher. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Netzwerk und eine Wohnmöglichkeit im Herkunftsstaat und sei die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und Wasser ebenso gegeben.
1.5. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er verantwortlich für die Inhaftierung des Mitglieds der derzeit herrschenden Taliban sei und dass er deshalb eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Gründen fürchte. Zudem würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommen werden. Überdies sei die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan katastrophal.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.07.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF als Partei einvernommen wurde.
1.7. Mit Erkenntnis BVwG 30.07.2025, W251 2313566-1/8E wies das BVwG die Beschwerde ab.
2. Zweites Verfahren
2.1. Der BF stellte am 07.01.2026 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass ihm von der BBU gesagt worden sei, er solle einen Folgeantrag stellen. Er habe Angst vor den Taliban, sie würden ihn umbringen.
2.2. In der Einvernahme vor dem BFA am 26.01.2026 gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass die Taliban ihn nicht in Ruhe lassen würden, sie hätten bei der Moschee einen Mullah gefragt, ob er schon zurück sei. Es würde um die Gründe aus seinem Vorverfahren gehen.
2.3. In einer neuerlichen Einvernahme am 23.02.2026 gab der BF an, er habe bei der Einvernahme vor dem BFA am 26.01.2026 die Wahrheit gesagt, er wolle nichts korrigieren oder ergänzen. Es wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass geplant sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2.4. Mit Bescheid von 26.02.2026, zugestellt durch Hinterlegung am 03.03.2026, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
2.5. Der BF erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 12.03.2026 fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass keine res iudicata vorliege, da das BFA keine ausreichenden Ermittlungen zur aktuellen Situation in Afghanistan durchgeführt habe. Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung mit aktuellen politischen und sicherheitsrelevanten Aspekten.
2.6. Die Beschwerde langte am 16.03.2026 beim BVwG ein.
2.7. Mit Erkenntnis des BVwG W616 2313566-2/4E, 27.03.2026 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (I.), der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben (II.) sowie die Spruchpunkte III bis VI. des Bescheides behoben (III.). Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Behörde keine Feststellungen zum Krieg zwischen Pakistan und Afghanistan bzw zu einer Gefährdung des BF gemäß Art 2 oder 3 EMRK aus diesem Grund getroffen habe.
3. Gegenständliches Verfahren
3.1. Mit Bescheid von XXXX , zugestellt durch Hinterlegung am 29.04.2026, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Es wurde dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt II.), weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III., IV. und VI.). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)
3.2. Der BF erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 19.05.2026 fristgerecht Beschwerde. Er brachte unter anderem vor, dass aufgrund des Krieges zwischen Pakistan und Afghanistan dem BF bei einer Rückkehr eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK drohe.
3.3. Die Beschwerde langte am 22.05.2026 beim BVwG ein.
3.4. Am 22.5.2026 langte der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol bezüglich des Verdachts auf Körperverletzung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall bringt der BF in der Beschwerde unter anderem vor, dass er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt werde.
Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens zum Krieg zwischen Pakistan und Afghanistan kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich im Fall des BF hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist vorläufig davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen sein wird, wogegen eine Klärung innerhalb der Wochenfrist nicht möglich ist.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entfaltet daher keine Wirkung mehr und braucht darauf insofern nicht mehr eingegangen zu werden.
Da eine Gefährdung des BF im Sinne des § 18 Abs 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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