IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 10.01.2024, AZ II/4-DZ/23-24268771010, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-25052460010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2023 nach Vorlageantrag vom 28.06.2024 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als das Feldstück 1 Schlag 3 mit einem Ausmaß von 2,0543 ha als ermittelte förderfähige Fläche gilt.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.11.2022 elektronisch einen Mehrfachantrag (in der Folge: MFA) für das Antragsjahr 2023. Sie beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS unter anderem das Feldstück (FS) Nr. 1 Schlag (SL) Nr. 3 mit einem Ausmaß von 2,0543 ha, mit der Nutzungsart Hutweide und einem Anteil an landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) von 90 bis 100 % sowie keiner Beschirmung.
Zugleich stellte sie auch einen Antrag auf Änderung der Referenzfläche ALM/HUTWEIDE MFA 2023 (RAA). Darin beantragte sie eine Änderung des LN-Anteils des FS 1 SL 3, da keine Beschirmung vorhanden sei. Entsprechende Nachweise wurden dem RAA nicht beigelegt.
2. Mit Schreiben vom 19.05.2023 teilte die AMA der Beschwerdeführerin mit, dass der RAA vom 07.11.2022 nur für eine Fläche von 0,0444 ha positiv und für die restliche Fläche des FS 1 SL 3 mit einem Ausmaß von 2,0099 ha negativ zu beurteilen sei, da die Beantragung laut Luftbild nicht nachvollziehbar sei und keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden seien.
3. Am 13.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neubeurteilung der Referenzfläche ALM/HUTWEIDE MFA 2023 für die negativ beurteilte Fläche des RAA vom 07.11.2022, da eine Nutzung bis zum Stamm möglich sei (Lärchenwiesenregelung). Entsprechende Nachweise wurden dem Antrag auf Neubeurteilung nicht beigelegt.
4. Am 04.07.2023 fand am Betrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Im dazu verfassten Kurzbericht wurde angekreuzt, dass bei mindestens einer der geprüften Maßnahmen Auffälligkeiten festgestellt worden seien.
5. Mit Schreiben vom 13.07.2023 übermittelte die AMA der Beschwerdeführerin den Kontrollbericht zur VOK. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass das FS 1 SL 3 im beantragten Ausmaß und ohne Beschirmung vorgefunden worden sei.
6. Mit Schreiben vom 08.08.2023 teilte die AMA der Beschwerdeführerin mit, dass der Antrag auf Neubeurteilung vom 13.06.2023 negativ zu beurteilen sei, da die Beantragung laut Luftbild nicht nachvollziehbar sei und keine ausreichenden Nachweise vorgelegt worden seien.
7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.01.2024 wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2023 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.330,89 gewährt, wobei das FS 1 SL 3 nicht berücksichtigt und ein Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärung in Höhe von 73,05 % vorgenommen wurde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche durch die AMA zu erfolgen habe. Die beantragte Futterfläche übersteige die festgelegte maximal förderfähige Fläche, da bei der Beantragung keine Beschirmung angegeben, eine solche jedoch festgestellt worden sei. Daher gelte das FS 1 SL 3 als nicht ermittelt (Hinweis auf § 30 GSP-AV).
8. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 24.01.2024, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die VOK vom 04.07.2023 die Beantragung des FS 1 SL 3 mit keiner Beschirmung bestätige. Daher beantrage die Beschwerdeführerin eine Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass keine sanktionsrelevanten Abzüge verfügt werden und die beantragte als auch im Zuge der VOK festgestellte Fläche des FS 1 SL 3 zur Gänze berücksichtigt werde.
Der Beschwerde war der Kontrollbericht zur VOK beigefügt.
9. Mit Schreiben vom 15.02.2024 übermittelte die AMA der Beschwerdeführerin einen weiteren Kontrollbericht zu einer bücherlichen Verwaltungskontrolle (VWK) vom 30.01.2024, die aber als VOK bezeichnet wurde. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass das FS 1 SL 3 einen 90 bis 100 % LN-Anteil aufweise und vom beantragten Ausmaß mit Hilfe eines Lasermessgerätes nur 1,8552 ha vorgefunden worden seien.
10. In ihrer Stellungnahme vom 21.02.2024 zum Kontrollbericht der VWK vom 30.01.2024 monierte die Beschwerdeführerin, dass die Abänderung des Ergebnisses der VOK nach sieben Monaten durch eine VWK, bei der eine Beschirmung mit einem Ausmaß von 0,1990 ha abgezogen werde, Behördenwillkür gleichkomme. Sie fordere daher, dass die VWK als nichtig erklärt bzw. nicht berücksichtigt, das Ergebnis der VOK vom 04.07.2023 vollinhaltlich berücksichtigt sowie keine Sanktion verhängt bzw. keine Flächenabweichung bei der Prämienberechnung festgestellt werde, da es sich um einen Behördenirrtum handle. Andernfalls sei der Kontrollbericht zur VOK erneut abzuändern und das FS 1 SL 3 als „Lärchenwiese“ festzustellen sowie die errechnete Beschirmung auf 10 % zu reduzieren.
11. Mit Schreiben vom 29.03.2024 teilte die AMA der Beschwerdeführerin mit, dass ihr RAA vom 14.02.2024 positiv zu beurteilen sei und auf FS 1 SL 3 1,9952 ha von Hutweide in Lärchenwiese sowie 0,0139 ha von referenzlos in Hutweide umgeändert werden würden.
12. Mit als Abänderungsbescheid titulierter Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2024, AZ II/4-DZ/23-24268771010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nunmehr Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.588,05, wobei von FS 1 SL 3 bei einer VOK 1,8812 ha ermittelt worden und nur 0,1731 ha sanktionslos zu beanstanden seien.
13. Am 28.06.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG), da die Differenzfläche von 0,1731 ha nicht nachvollziehbar sei und die positive Beurteilung ihres RAA vom 14.02.2024 die angeführte Flächendifferenz widerlege.
14. Die belangte Behörde legte dem BVwG am 05.05.2026 die Beschwerde samt Beschwerdevorentscheidung und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass bei der VOK am 04.07.2023 auf FS 1 SL 3 keine Beschirmung erhoben und das gesamte beantragte Flächenausmaß von 2,0543 ha bestätigt worden sei. Aufgrund des RAA bzw. des Antrags auf Neubeurteilung sei FS 1 SL 3 mittels einer VWK noch einmal geprüft worden. Dabei sei auf Satellitenbildern eine Beschirmung festgestellt worden, weshalb diese Fläche als nicht ermittelt gelte. Da es zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht möglich gewesen sei, die konkrete Teilfläche zu ermitteln, habe der gesamte Schlag abgezogen werden müssen. Am 30.01.2024 sei bei einer bücherlichen Nachkontrolle berechnungstechnisch auf FS 1 SL 3 eine Hutweide mit 90-100% LN – 2,0543 ha brutto, Beschirmung 0,1990 ha, 1,885 ha netto – ermittelt worden. Aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.02.2024 habe die AMA die Flächenabweichung und Beschirmung auf FS 1 SL 3 erneut genau geprüft und kleine Änderungen zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommen. Dadurch sei die beanstandete Fläche auf 0,1731 ha reduziert worden. Dies entspreche einer Flächenabweichung von 2,84% und führe im Abänderungsbescheid bzw. in der Beschwerdevorentscheidung zu keiner Sanktion.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte am 07.11.2022 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2023, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS unter anderem das FS 1 SL 3 mit einem Ausmaß von 2,0543 ha, der Nutzungsart Hutweide, einem LN-Anteil von 90 bis 100 % sowie keiner Beschirmung.
Der Anteil an lanwirtschaftlicher Fläche am FS 1, SL 3, beträgt 100 %, somit 2,0543 ha.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
In ihrer bei der Beschwerdevorlage übermittelten Aufbereitung für das BVwG gesteht die AMA selbst ein, dass bei der VOK am 04.07.2023 keine Beschirmung festgestellt wurde. Diese Aufbereitung enthält auch ein mit 12.09.2022 datiertes Luftbild des FS 1 SL 3, das der AMA im Antragsjahr 2023 zur Verfügung stand und auf dem noch eine Beschirmung zu erkennen ist. Da kein neueres Satellitenbild vorgelegt wurde, war stellte wohl das Luftbild vom 12.09.2022 die Grundlage für die Ermittlung einer Beschirmung am 30.01.2024 mit einem maximalen Ausmaß von 0,1990 ha und einer LN von 1,8552 ha dar. Mit welcher Prüfungsmethode die AMA dann zur Reduktion der Beschirmung auf 0,1731 ha gelangte, ergbit sich weder aus dem vorgelegten Verwaltungsakt noch aus den Darlegungen der AMA. Die VOK ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts das aktuellere und treffsicherere Beweismittel, weshalbim Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen war, dass das volle Ausmaß der in Rede stehenden Fläche zu Grunde zu legen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 2021/2115 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU), lautet auszugsweise:
„Abschnitt 1
Interventionskategorien, Kürzung und Mindestanforderungen
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen haben.
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
a) die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit;
b) die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit;
[…]
Artikel 20
Allgemeine Anforderungen für den Bezug entkoppelter Direktzahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren aktiven Landwirten unter den in diesem Abschnitt festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen entkoppelte Direktzahlungen.
[…]“
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet auszugsweise:
„Verfahrens- und Kontrollbestimmungen
§ 19. (1) […]
(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
[…]“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), lautet auszugsweise:
„Allgemeine Grundsätze zu Kontrollen
§ 9. (1) Die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen sind so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft wird, ob
1. die in den Anträgen und Anbringen gemachten Angaben richtig und vollständig sind,
2. alle Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die jeweiligen Fördermaßnahmen eingehalten werden und
3. gegebenenfalls die Anforderungen und Standards für die Konditionalität eingehalten werden.
[…]
(5) Bei Vor-Ort-Kontrollen wird die Einhaltung aller noch nicht bereits im Rahmen der Verwaltungskontrolle oder des Flächenmonitorings abschließend kontrollierten Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen der Fördermaßnahmen, für die ein Begünstigter ausgewählt wurde, überprüft. Die Dauer der Vor-Ort-Kontrolle ist auf das absolut erforderliche Minimum zu beschränken.
[…]
Sonstige Vorgaben
§ 21. (1) […]
(7) Ermittelte förderfähige Fläche bzw. ermitteltes förderfähiges Tier, ausgedrückt in RGVE, ist die angemeldete Fläche bzw. das in RGVE ausgedrückte angemeldete Tier, die bzw. das alle Fördervoraussetzungen erfüllt oder durch Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle oder im Zuge des Flächenmonitorings ermittelt wurde.
Landwirtschaftliche Fläche
§ 25. (1) Die landwirtschaftliche Fläche umfasst Ackerland (Nutzungsart A), Grünland (Nutzungsart G), Gemeinschaftsweide (Nutzungsart D), Dauer- und Spezialkulturen (Nutzungsarten S, WI und WT), Almen (Nutzungsart L) sowie die Landschaftselemente gemäß § 23 Abs. 4.
[…]
(3) Grünland sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder brachliegen und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden oder Mähwiesen genutzt werden, wobei Folgendes gilt:
1. […]
2. Hutweiden sind minderertragfähiges, beweidetes Grünland, in der Regel ohne Pflegeschnitt, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird und das durch vollflächige jährliche Beweidung in Stand gehalten wird;
[…]
Ausmaß der förderfähigen Fläche bei Almen und Hutweiden (Pro-rata-System)
§ 30. (1) Für Almen und Hutweiden werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen (Segmente) mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird das Ausmaß der förderfähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ermittelt.
(2) Der Baumanteil je Segment wird mittels Beschirmungslayer, mit dem der Grad der Beschirmung (Wuchshöhe von mehr als 3 m und Kronenfläche von mehr als 200 m²) festgestellt wird, bestimmt und abgezogen, wobei
1. bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen, Ahorn oder anderen Baumarten, der eine beinahe vollständige Beweidung zulässt, ein Abzug des Grades der Beschirmung von 10% und
2. bei mehr als 80% Beschirmung ein Ausschluss von der Förderfähigkeit
angewendet wird.
(3) Segmente – nach Abzug der Beschirmung – mit einem Anteil an landwirtschaftlich genutzter Fläche
1. von mindestens 90% sind zur Gänze förderfähig,
2. von weniger als 20% sind
a) bei Almen zu 10% förderfähig, sofern sie aufgrund der vorhandenen Vegetation als förderfähig einzustufen sind, und
b) in den restlichen Fällen nicht förderfähig und
3. von weniger als 90% und mehr als 20% sind teilweise förderfähig. Dabei wird für alle nicht-förderfähigen Elemente entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf den Mittelwert innerhalb der 10%-Stufe festgelegter Verringerungskoeffizient angewendet.
(4) Die Festlegung der maximal förderfähigen Fläche hat durch die AMA mittels einer einmaligen automatisierten Erstellung von Segmenten auf Basis der aktuellsten Orthofotos, einer automatisierten Feststellung der Beschirmung je Segment und einer manuellen Einstufung des Anteils an landwirtschaftlich genutzter Fläche zu erfolgen. Die jährliche Qualitätssicherung aller Segmente hat auf Basis satellitengestützter Analysen zu Veränderungen der Landbedeckung (Change Detection) einschließlich einer jährlichen Wartung von Segmenten mit festgestellter Änderung der Landbedeckung zu erfolgen.
(5) Die Bewirtschaftungsgrenzen einschließlich der Möglichkeit, Segmente auf den tatsächlichen Naturstand oder auf Null zu setzen, sind durch den Antragsteller im Rahmen der jährlichen Mehrfachantragstellung bekanntzugeben.
[…]“
3.2. Rechtliche Würdigung:
3.2.1. Zum Anfechtungsgegenstand:
Die AMA hat zwar nach der Beschwerde eine als Abänderungsbescheid titulierte Entscheidung getroffen, aber aus der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich klar, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2021 steht es der AMA frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.2.2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Unverändert blieb hingegen die Gewährung von Direktzahlungen für die ermittelte förderfähige Fläche.
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin unter anderem für die Fläche des FS 1 SL 3 mit einem Ausmaß von 2,0543 ha sowie keiner Beschirmung Direktzahlungen beantragt. Bei der VOK am 04.07.2023 wurde dieses FS auch im beantragten Ausmaß und ohne Beschirmung vorgefunden bzw. auch so ermittelt. In der Beschwerdevorentscheidung wurde hingegen vom FS 1 SL 3 nicht die gesamte bei der VOK ermittelte förderfähige Fläche, sondern nur 1,8812 ha berücksichtigt.
Gemäß § 21 Abs. 7 gilt jede angemeldete Fläche, die durch eine VOK ermittelt wurde, auch als ermittelte förderfähige Fläche, für die auch Direktzahlungen zu gewähren sind. In der Beschwerdevorentscheidung wurde jedoch nicht die gesamte durch die VOK ermittelte förderfähige Fläche berücksichtigt, sondern 0,1731 ha – wenn auch sanktionslos – beanstandet. Diese Beanstandung erfolgte zu Unrecht, es hätte die gesamte bei der VOK ermittelte förderfähige Fläche des FS 1 SL 3 berücksichtigt werden müssen, weshalb dem Beschwerdebegehren stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst bei einer tatsächlichen Beschirmung von 0,1731 ha bzw. einer LN von 1,8812 ha die Beschwerdevorentscheidung nicht rechtskonform wäre. 1,8812 ha entsprechen bei beantragten 2,0543 ha einem LN-Anteil von abgerundeten 91,5 %. Gemäß § 30 Abs. 3 Z. 1 GSP-AV sind Segmente nach Abzug der Beschirmung mit einem LN-Anteil von mindestens 90 % zur Gänze förderfähig, sodass 0,1731 ha zu Unrecht beanstandet worden wären.
Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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