I404 2336752-1/23Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag.a Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde vom XXXX, vertreten durch die HBA Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX, vom 05.01.2026 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 05.01.2026 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass Frau XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte) im Zeitraum 01.09.2023 bis 31.12.2024 hinsichtlich ihrer für den XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) ausgeübten Tätigkeit der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Begründend wurde von der belangten Behörde zum Ende der Pflichtversicherung ausgeführt, dass diese mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ende. Falle jedoch der Zeitpunkt, ab dem der Anspruch auf Entgelt ende, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, erlösche die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruchs. Die Frage, ob über die Zeit der Beschäftigung hinaus ein Entgeltanspruch bestehe, sei nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu beantworten.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Zum Ende der Versicherungspflicht wurde ausgeführt, dass im Bescheid tragfähige Feststellungen dazu fehlen, ob eine Urlaubsersatzleistung oder eine Kündigungsentschädigung dem Grunde nach überhaupt zustehe und für welchen Zeitraum.
Am 18.05.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Es wurde erörtert, dass derzeit beim LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ein Verfahren zu XXXX anhängig ist, in welchem die Mitbeteiligte Entgeltansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht hat. Gegen die beabsichtigte Aussetzung dieses Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des LG XXXX zu XXXX wurden auf Nachfrage der Richterin keine Einwände von den Parteien geltend gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat mit der Mitbeteiligten am 24.10.2023 einen als “Mandatsvertrag Co-Geschäftsleitung [Beschwerdeführerin]” bezeichneten Vertrag abgeschlossen. Mit Schreiben vom 07.11.2024 wurde dieser Vertrag mit sofortiger Wirkung von der Beschwerdeführerin aufgelöst.
Derzeit ist ein Verfahren beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ XXXX wegen Kündigungsentschädigung , welche die Mitbeteiligte von der Beschwerdeführerin fordert, anhängig.
Im verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde das Ende der Versicherungspflicht mit 31.12.2024 festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vertrag basieren auf der im vorgelegten Akt der belangten Behörde enthaltenen diesbezüglichen Kopie.
Dass dieser Vertrag am 07.11.20254 mit sofortiger Wirkung von der Beschwerdeführerin aufgelöst wurde, wurde dem diesbezüglichen im Akt einliegenden Schreiben entnommen.
Die Feststellungen zum arbeitsrechtlichen Verfahren basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin und einer Mitteilung der zuständigen Gerichtsabteilung am Landesgericht Innsbruck.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen.
Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt gemäß § 11 Abs. 1 ASVG, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Gemäß § 49 Abs. 6 ASVG ist das Bundesverwaltungsgericht an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers (Lehrlings) festgestellt werden, gebunden.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, für welchen Zeitraum der Mitbeteiligten über die Beendigung des Vertrages hinaus ein Entgeltanspruch zusteht.
Beim Arbeits- und Sozialgericht XXXX zu XXXX ist derzeit ein Verfahrenbetreffend dieser Ansprüche der Mitbeteiligte gegenüber der Beschwerdeführerin anhängig.
Da die Voraussetzungen des §38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind und keine Einwände gegen eine Aussetzung vorgebracht wurden, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise