IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, vom 18.02.2026, ABB-Nr: 4627831, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , geb XXXX , StA Türkei, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 5 Abs 1 AuslBG iVm § 1 Abs 1 und § 3 Saisonkontingentverordnung 2026 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 14.01.2026 als Arbeitgeberin beim Arbeitsmarktservice Linz (AMS) die Erteilung einer erstmaligen Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Tourismus ab 15.02.2026 bis zur Höchstdauer für den Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , StA Türkei, für die berufliche Tätigkeit als „Koch“.
Das AMS wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 18.02.2026 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AuslBG ab. Begründend führte das AMS dazu aus, dass (1) die angegebene monatliche Bruttoentlohnung von EUR 2045,00 nicht den gesetzlichen, kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen eines Kochs entspreche und (2) für den beantragten Zeitraum aktuell kein Kontingentplatz zur Verfügung stehe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin beantragte am 14.01.2026 als Arbeitgeberin beim Arbeitsmarktservice Linz (AMS) die Erteilung einer erstmaligen Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte im Wirtschaftszweig Tourismus ab 15.02.2026 bis zur Höchstdauer für den Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , StA Türkei, für die berufliche Tätigkeit als „Koch“.
Die vereinbarte Bruttoentlohnung beträgt EUR 2.300,00.
Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt ist das festgelegte und zur Verfügung stehende Kontingent an Saisonbewilligungen im Wirtschaftszweig Tourismus ausgeschöpft.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren.
Mit der Beschwerde wurde mitgeteilt, dass die vereinbarte monatliche Bruttoentlohnung auf EUR 2.300,00 angehoben wurde.
Laut aktueller Mitteilung des AMS ist das zur Verfügung stehende Kontigent zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt (weiterhin) ausgeschöpft. (OZ 5)
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Abweisung der Beschwerde (§ 5 Abs 1 AuslBG; §§ 1 und 3 Saisonkontingentverordnung 2026)
Bescheidbegründung
3.1 Das AMS führte zur Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass (1) die angegebene monatliche Bruttoentlohnung von EUR 2045,00 nicht den gesetzlichen, kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen eines Kochs entspreche und (2) für den beantragten Zeitraum aktuell kein Kontingentplatz zur Verfügung stehe.
Beschwerdevorbringen
3.2 Mit der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die vereinbarte Bruttoentlohnung entsprechend angehoben wurde und nunmehr den kollektivvertraglichen Bestimmungen entspreche.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.2. Für den Wirtschaftszweig Tourismus wurde mit der Saisonkontingentverordnung 2026 für das Bundesland Oberösterreich ein Kontingent in der Höhe von 362 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Saisonkräften festgelegt. (§ 1 Abs 1 Saisonkontingentverordnung 2026)
Im vorliegen Fall des Beschwerdeführers ist dieses Kontingent zum Entscheidungszeitpunkt ausgeschöpft, weshalb trotz der nunmehr mit der Beschwerde erfolgten Erhöhung der Bruttoentlohnung keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden darf.
3.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.4 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
3.5 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Zu B)
Revision
3.6 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.7 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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