IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2026, 1289467107/260313692, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs 2a FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Libanon und stellte am 16.03.2026 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs 2a FPG.
Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10.04.2026 gemäß § 88 Abs 2a FPG ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhaltsfeststellungen:
1.1 Dem Beschwerdeführer, einem libanesischen Staatsangehörigen, wurde mit am 06.02.2025 mündlich verkündetem und am 24.02.2025 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; gleichzeitig wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. (BVwG L516 2270860-3/19Z; L516 2270860-3/20E)
Jene Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass aufgrund der äußerst prekären und volatilen Sicherheitslage im Herkunftsland des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt sowie unter Berücksichtigung, dass eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage in der Heimatregion des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, mit der erforderlichen Sicherheit ein „real risk“ besteht, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK garantierten Rechte droht.
Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG, die ihm mit Bescheid des BFA vom 02.02.2026, 1289467107/232282180, für zwei Jahre verlängert wurde. (BFA Bescheid 02.02.2026, IZR)
1.2 Der Beschwerdeführer besitzt einen bis zum XXXX 2035 gültigen libanesischen Reisepass mit der Nummer Nr. XXXX .
2. Beweiswürdigung:
2.1 Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, dem angefochtenen Bescheid und den Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Abweisung der Beschwerde (§ 88 Abs 2a FPG)
Rechtsgrundlage
3.1 Gemäß § 88 Abs 1 Z 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt „und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Zum gegenständlichen Fall
Beschwerdevorbringen
3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde – zusammengefasst – damit, dass die Entscheidung des BFA auf einer formalistischen Betrachtungsweise beruhe und das BFA die tatsächliche Verwendbarkeit des Dokuments im konkreten Einzelfall nicht geprüft habe.
Die Vorgehensweise der Behörde erwecke den Eindruck, dass die Entscheidung über den Antrag bereits im Vorfeld festgestanden sei, insbesondere, da dem Beschwerdeführer vor Abschluss des Verfahrens mitgeteilt worden sei, dass er aufgrund des Besitzes eines libanesischen Reisepasses kein weiterer Fremdenpass ausgestellt werde.
Der Beschwerdeführer habe sich auf Empfehlung der Behörde bei der libanesischen Botschaft den Reisepass ausstellen lassen. Die dabei erteilte Auskunft sei jedoch nicht auf die konkrete Problematik der Ein- und Wiedereinreise eingegangen. Zwar sei die Ausreise aus Österreich tatsächlich unter Verwendung seines libanesischen Reisepasses erfolgt, die Wiedereinreise nach Österreich jedoch ausschließlich unter Verwendung seines österreichischen Fremdenpasses. Damit sei objektiv nachgewiesen, dass eine Rückkehr nach Österreich für Personen mit dem Schutzstatus des Beschwerdeführers ohne Fremdenpass nicht gewährleistet sei. Er habe sich nicht nur an die Behörde gewandt, sondern auch eigenständig Kontakt mit der Fluggesellschaft aufgenommen, um die Einreise- und Beförderungsvoraussetzungen zu klären.
Der libanesische Reisepass sei daher für den Beschwerdeführer faktisch unbrauchbar. Am XXXX .2026 sei ihm am Flughafen Dschidda im Rahmen seines Rückfluges nach Österreich trotz Vorlage seines gültigen libanesischen Reisepasses sowie seines Aufenthaltstitels das Boarding zunächst verweigert worden. Die Kombination aus libanesischem Reisepass und Aufenthaltstitel sei von der Fluggesellschaft als nicht ausreichend angesehen worden. Aus den internationalen Beförderungsbestimmungen (Timatic/IATA) ergebe sich, dass eine Beförderung in solchen Fällen verweigert werden könne, wenn die Wiedereinreise in den Zielstaat nicht zweifelsfrei gewährleistet sei. Auch aus der Antwort der Fluggesellschaft ergebe sich allgemein, dass Passagiere bei unzureichender Dokumentation von der Beförderung ausgeschlossen werden können. Erst nach Vorlage seines österreichischen Fremdenpasses sei ihm die Beförderung gestattet worden. Damit sei eindeutig nachgewiesen, dass der libanesische Reisepass in seinem konkreten Fall nicht als verlässliches Reisedokument im Sinne des § 88 FPG fungiere.
Die Entscheidung basiere auf einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung und einer unzureichenden Beweiswürdigung. Das BFA habe sich nicht auseinandergesetzt mit der konkreten Beförderungsverweigerung, den Timatic-Abfragen, den praktischen Bedingungen des internationalen Flugverkehrs sowie der Korrespondenz mit der Fluggesellschaft.
Das BFA reduziere die Anwendung des § 88 Abs 2a FPG auf das bloße Vorhandensein eines Reisepasses. Eine solche Auslegung greife zu kurz. Maßgeblich sei nicht die formale Existenz eines Dokumentes, sondern dessen tatsächliche Eignung, eine sichere und verlässliche Reise einschließlich Wiedereinreise zu gewährleisten.
Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg, aus den folgenden Gründen:
3.3 Gemäß § 2 Abs 1 Z 16 gewährt Österreich Fremden, denen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht.
Der Beschwerdeführer hat damit ein gesetzlich garantiertes Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich.
Gemäß § 88 Abs 1 Z 2a FPG ist subsidiär Schutzberechtigten – soweit fallbezogen relevant – nur dann ein Fremdenpass auszustellen, wenn diese „nicht in der Lage sind, sich gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen“.
§ 88 Abs 1 Z 2a FPG entspricht auch Art 25 Abs 2 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU.
Das Gesetz ist diesbezüglich eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum entsprechend der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zu.
Der Beschwerdeführer besitzt einen bis zum XXXX .2035 gültigen libanesischen Reisepass.
4. Im Ergebnis liegt die Voraussetzung des § 88 Abs 1 Z 2a FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer nicht vor, sodass die Beschwerde spruchgemäß abgewiesen wird.
Entfall der mündlichen Verhandlung
5. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet.
Zu B)
Revision
6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise