W616 2312046-1/12E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2025, Zahl XXXX :
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang wird hier lediglich kursorisch und soweit für das gegenständliche Verfahren relevant wiedergegeben.
2. Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 29.10.2024 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
3. Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 03.04.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
4. Mit Schriftsatz vom 30.04.2025 brachte der BF über seine rechtliche Vertretung eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die als Bescheid bezeichnete Erledigung weder Unterschrift noch Amtssignatur noch einen Beglaubigungsvermerk enthalten würde. Das Fehlen eines dieser konstitutiven Bescheidmerkmale würde zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides führen.
5. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte das BFA mit Email vom 28.05.2025 mit, dass gemäß dem elektronischen Versandauftrag die Erledigung aus 47 Seiten bestanden habe, wobei die Seite 47 die elektronische Amtssignatur abbilde. Aus technischen Gründen komme es in jenen Situationen, in welcher die Amtssignatur auf den letzten Blatt des Bescheides falle, zu keiner Seitenzählung. Jedoch sei aus dem elektronischen Nachweis zweifelsfrei erkennbar, dass 47 Seiten zugestellt worden seien. Der BF habe sohin sämtliche 47 Seiten erhalten. Dies entspreche auch angehängten Dokumenten. Anzumerken sei noch, dass die Seitenzählung kein gesetzlicher Bestandteil eines Bescheides sei. Angehängt war diesem E-Mail unter anderem der „Bescheid“ mit einer Gesamtseitenanzahl von 47 Seiten, wobei auf der letzten (unnummerierten) Seite die Amtssignatur abgedruckt war.
6. Am 01.09.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W616 zugewiesen.
7. Mit Schreiben vom 23.03.2026 teilte der BF auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit, dass die dem BF übermittelte Bescheidausfertigung nicht geheftet war.
8. Am 29.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung (Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH), eine Dolmetscherin und ein Behördenvertreter teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde ausschließlich die Frage erörtert, ob die dem BF zugestellte Erledigung einen Bescheid darstellt oder ob dies nicht der Fall ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben angeführte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Die belangte Behörde erließ eine als Bescheid bezeichnete und mit 03.04.2025 datierte Erledigung, mit der ausgesprochen wurde, dass der Antrag des BF auf internationalem Schutz vom 19.02.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.
1.3. Diese Erledigung besteht aus 46 Seiten und weist die folgende Fertigung auf:
„Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Ref. Ing. XXXX , Rev“
Eine Amtssignatur, eine Unterschrift oder eine Beglaubigung der Kanzlei ist auf der Erledigung nicht vorhanden.
1.4. Der Erledigung fehlt somit ein konstitutives Bescheidmerkmal, sodass diese Erledigung keinen Bescheid darstellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweise wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Aufforderungen zu Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren und Einsichtnahme in die übermittelten Informationen sowie durch Einvernahme des BF und eines Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung.
2.2. Die Feststellung, dass kein Bescheid vorliegt, ergibt sich aus folgenden beweiswürdigend angestellten Erwägungen:
2.3. Bereits in der Beschwerde vom 30.04.2025 brachte der BF vor, dass die ihm zugestellte Erledigung aus 46 Seiten bestehen würde und weder eine handschriftliche Unterschrift, eine elektronische Amtssignatur noch eine Beglaubigung der Kanzlei enthalten würde: „[…] Am Ende des Bescheides, auf der Seite 46, finden sich […]. Eine handschriftliche Unterschrift, eine elektronische Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei gem § 18 Abs 4 AVG ist auf dieser (letzten) Seite nicht ersichtlich“ (Aktenseite =AS 110).
2.4. Die Behörde brachte mit näherer Begründung vor, dass dem BF 47 Seiten zugestellt worden seien und dass die Seite 47 die Amtssignatur enthalten habe (OZ 3). Der BF teilte mit, dass die zugestellte Erledigung nicht geheftet war (OZ 8).
2.5. Somit ist zwischen den Parteien strittig, ob die zugestellte Erledigung 46 Seiten ohne Beifügung einer Amtssignatur oder sonstigen Erledigungsvermerk aufwies oder ob 47 Seiten zugestellt wurden und auf der (nicht mehr nummerierten) Seite 47 in der dem BF zugestellten Ausfertigung eine Amtssignatur angebracht war.
2.6. In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, er habe den Brief mit der Erledigung zu Hause, auf der Couch sitzend geöffnet. Er habe den Brief mit dem Kuvert zum Beratungsgespräch bei der BBU gebracht. Erst bei der Rechtsberatung bei der BBU sei ihm gesagt worden, dass „etwas“ fehle. Auf die Frage, ob der BF sicher sei, dass er alle Seiten (wieder) in das Kuvert gesteckt habe, antwortete der BF: „Ich habe alles in das Kuvert gegeben und zur Rechtsberatung gebracht.“ (Verhandlungsprotokoll = VP S 6).
2.7. Die Rechtsvertreterin beschrieb den Ablauf bei der BBU folgendermaßen: Klient:innen würden mit ihrem Bescheid zur BBU kommen, der Bescheid werde vom Empfang entgegengenommen und gescannt. Die Klient:innen müssten ein paar Minuten warten. Der gescannte Bescheid werde an das Administrationsbüro weitergeleitet und dieses gebe den Klient:innen einen Termin für eine Bescheidberatung. Die Berater:innen würden den „Originalbescheid“ nicht sehen, sondern gescannt am Computer. Konkret sei der Bescheid am 14.04.2025 gescannt und mit dem Vermerkt „Originalbescheid“ hochgeladen worden. Die Beratung habe am 17.04.20205 stattgefunden (VP S 6).
Das Administrationsbüro sei geschult, immer das Signaturdatum einzutragen, falls ein solches vorhanden sei, da bereits zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Fristberechnung erfolge. Dies sei zur rechtzeitigen Terminvergabe nötig. Es könne nicht sein, dass die letzte (unnummerierte) Seite beim Scannen verloren gegangen sei, da eben auf das Datum der Amtssignatur besonders geachtet werden (VP S 7).
2.8. Der Behördenvertreter (BehV) erläuterte, dass ein/e Sachbearbeiter:in übernehme, sobald ein Bescheid in Zustellung gehe. Der Bescheid werde in PDF umgewandelt, danach werde eine Amtssignatur aufgetragen. In der Applikation „IFA“ erscheine danach (in casu) statt der Seitenanzahl „46“, dann „47“. Diese Seite werde eben nicht zu dem Bescheid zugerechnet, es blieben nach der Seitenzählung 46 Seiten. Es komme beim Auftragen der Amtssignatur zu einem EDV-technischen Problem: Wenn die letzte Seite des Bescheides keinen ausreichenden Platzhalter beinhaltete, erfolge die Amtssignatur auf der letzten Seite. Der BehV legte einen Ausdruck vor, auf dem auf der letzten Seite die Amtssignatur ohne Seitenanzahl angebracht war und erläuterte dies in technischer Hinsicht.
Danach gehe der Bescheid in die Zustellung. Es werde hier aber nicht mehr überprüft, ob eine Sorgfältigkeit seitens des Sachbearbeiters gegeben sei. Die/der Sachbearbeiter:in gebe das Schriftstück in das Kuvert, abgeschickt werde es von der Einlaufstelle. Konkret befragt gab der BehV an, es könne natürlich sein, dass eine Seite verlorengegangen sei, da kein Referent überprüfe, ob der Sachbearbeiter alle Seiten ins Kuvert gegeben habe (zu alldem VP S 7 f).
2.9. Für das erkennende Gericht ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme der Behörde vom 28.05.2025 sowie aus dem oben angeführten Vorbringen des BehV, dass beim BFA die Erledigung aus 47 Seiten bestand, wobei aus technischen Gründen die Amtssignatur sich auf der unnummerierten Seite 47 befand.
Aus dem Vorbringen des BF in der Beschwerde sowie aus seinen Aussagen und denjenigen seiner Rechtsberaterin in der mündlichen Verhandlung ergibt sich allerdings, dass im Kuvert, mit dem die Ausfertigung an den BF gesendet wurde, sich lediglich 46 Seiten befanden. Der BF hat plausibel geschildert, dass er den Brief zu Hause (und nicht etwa bereits im Postamt oder unterwegs, wo ein höheres Risiko bestanden hätte, dass ein Blatt verloren gehen hätte können) geöffnet hat und den gesamten Inhalt wieder zurück in das Kuvert gesteckt und diesen zur BBU gebracht hat. Es ist mangels ausreichender Rechtskenntnis des BF nicht anzunehmen, dass dieser absichtlich die letzte Seite nicht der BBU übergeben haben könnte. Aufgrund des nachvollziehbar geschilderten Ablaufs bei der BBU ergibt sich, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass bei der BBU die letzte unnummerierte Seite nicht gescannt worden ist, da die Bearbeiter:innen des Administrationsbüros aufgrund der Erfordernisses der vorläufigen Fristberechnung geschult sind, die Frist nach dem Datum der Amtssignatur zu berechnen.
Demgegenüber konnte das BFA nicht ausschließen, dass im Zuge des Druckens und des Einsteckens des Schriftstückes in das Kuvert eine Seite verloren gegangen sein könnte, da (verfahrensökonomisch nachvollziehbar) von den Referent:innen nicht kontrolliert werden würde, ob sich alle Seiten tatsächlich im Kuvert befinden würden.
2.10. Somit stellt das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend fest, dass zwar seitens des BFA grundsätzlich ein elektronischer Versandauftrag mit 47 Seiten (46 Seiten plus eine Seite mit der Amtssignatur) erteilt wurde, aber lediglich 46 Seiten physisch in das Kuvert gesteckt und dem BF zugestellt wurden. In der Erledigung, die dem BF zugestellt wurde, fehlte daher die Amtssignatur und liegt deshalb ein Nichtbescheid vor (siehe dazu gleich unten).
2.11. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der im Akt befindliche Bescheid eine Unterschrift enthält, aber lediglich 45 Seiten aufweist und somit nicht ident mit der Ausfertigung ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. § 18 Abs 3 und 4 AVG lauten:
„§ 18 (3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“
3.3. Eine Ausfertigung eines Bescheides muss daher, wie dies in der Beschwerde korrekt angeführt ist, eine handschriftliche Unterschrift, eine elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei enthalten.
Der Ausfertigung einer Erledigung, die keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, die also weder die Unterschrift des Genehmigenden (vgl VwGH 16. 2. 1994, 93/03/0310) noch eine Beglaubigung noch eine Amtssignatur (zumindest als Ausdruck oder in Kopie davon) aufweist, mangelt es an der Qualität als behördlicher Akt, insb als Bescheid. […] Es handelt sich dabei also um einen wesentlichen Fehler, der zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (des „Bescheides“) führt (Hengstschläger/Leeb, § 18 AVG, Rz 14, siehe auch BVwG 08.02.2017, W117 2146426 1/9E).
3.4. Wie beweiswürdigend ausgeführt, enthielt die dem BF zugestellte Ausfertigung des Bescheides weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift noch eine Beglaubigung der Kanzlei.
Da wie ausgeführt dieser Fehler zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides führt, stellt die dem BF zugestellte Erledigung keinen Bescheid dar.
3.5. Wird ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen, liegt kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde vor (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0254). Aus diesem Grund ist daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vor. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise