IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 19.12.2024, Zl. 2025-0.240.738, und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2025, Zl. 2025-0.198.170 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 20 Abs. 1 GehG und § 12 Abs. 3 BS-V in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2025, bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 03.07.2024 den Ersatz einer Bildschirmarbeitsbrille in der Höhe von € 703.
2. Mit dem oben genannten abgeänderten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zunächst € 260 und mit der oben genannten Beschwerdevorentscheidung € 248,90 zuerkannt. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
3. In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass eine augenärztliche Untersuchung ergeben habe, dass in seinem Fall das Tragen einer Bildschirmbrille notwendig sei.
Die gegenständliche Bildschirmbrille entspreche den Anforderungen des § 12 Abs 1 bis 2 BS-V und die Gläser der Bildschirmbrille seien auch nicht getönt.
Richtig sei, dass die belangte Behörde zur Einhaltung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet sei. Dies könne jedoch nicht die Rechtsfolge auslösen, dass er als Dienstnehmer die finanziellen Konsequenzen für tragen müsse, dass die belangte Behörde kein sparsames und wirtschaftliches Konzept zur Anschaffung von Bildschirmbrillen ihrer betroffenen Dienstnehmer entwickelt habe und ihn folglich auch zu keinem Zeitpunkt zu dessen Einhaltung aufgefordert oder ihn an ein solches gebunden habe.
Er habe im Zuge der Bestellung seiner Bildschirmbrille gegenüber dem Verkäufer des Brillenfachgeschäftes angegeben, die preisgünstigste Variante wählen zu müssen. Es sei ihm eröffnet worden, dass eine Bestellung bis zu einem Höchstwert von EUR 260,- nicht möglich sei.
Es werde daher beantragt,
- eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
- den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Aufwandsentschädigung i.H.v. € 385,00 stattgegeben werde
in eventu
- den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und und ist dem Planstellenbereich der belangten Behörde zur Dienstleistung zugewiesen.
Das Tragen einer Bildschirmbrille ist für den Beschwerdeführer medizinisch indiziert. Abgesehen von den sphärischen, zylindrischen und Axenwerten war lediglich das Material (“Kunststoff”) verordnet.
Der Beschwerdeführer bezahlte für eine derartige Brille € 703. Eine Brille mit den verordneten Eigenschaften wäre um € 248 beschaffbar gewesen.
2. Beweiswürdigung:
Die medizinische Indikation ergibt sich aus dem Verordnungsschein vom 27.05.2024.
Die festgestellten Kosten um alternativ Kosten ergeben sich aus der Rechnung des Beschwerdeführers und aus dem von der belangten Behörde eingeholten Kostenvoranschlag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 20 GehG, § 68 Abs. 1 B-BSG, und § 12 BS-V haben – auszugsweise -nachstehenden Wortlaut:
„Aufwandsentschädigung
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 68. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) […].
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt folgendes:
1. Der Dienstgeber hat die Tätigkeit so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
2. Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
3. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.
4. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, daß diese notwendig sind.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
[…]
Sehhilfen
§ 12. (1) Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, daß diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,
2. Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin,
3. die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.
(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:
1. Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,
2. Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.
(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.“
§ 20 Abs. 1 GehG räumt dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Ein Mehraufwand liegt aber auch vor, wenn ein Beamter nicht Geld, sondern andere Vermögensgegenstände für dienstliche Zwecke einsetzen muss.
Im vorliegenden Fall ist für die Gebührlichkeit des Kostenersatzes für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille Bestimmung des § 12 Bildschirmarbeitsverordnung auf (BS-V) maßgeblich. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kosten für eine Brille, die den physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunden des Arbeitnehmers entspricht und darüber hinaus entspiegelt sein muss, vom Arbeitgeber zu ersetzen sind.
Der oberste Gerichtshof hat im Urteil vom 06.09.2000, GZ. 9 ObA 63/00f, festgehalten, dass der Arbeitnehmer nur Anspruch auf eine Bildschirmbrille im Sinne der BS-V hat. Daher sind auch die Ausstattungserfordernisse lediglich in dem dadurch bestimmten notwendigen Ausmaß des Arbeitnehmerschutzes determiniert und klargestellt, dass nur in diesem Rahmen ein Kostenersatzanspruch gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Ausstattung und Qualität geht über den Zweck des Arbeitnehmerschutzes hinaus, sodass die dafür aufgelaufenen Kosten auch nicht im Vertrauen auf die ärztliche Verordnung dem Arbeitgeber aufgelastet werden dürfen.
Diese Erwägungen zur Auslegung des § 12 BS-V erscheinen auch im vorliegenden Fall anwendbar, da es hier nur um den Umfang des Kostenersatzes für eine Bildschirmarbeitsbrille geht und es diesbezüglich nicht relevant ist, ob der betroffene Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht.
Die vom Beschwerdeführer angeschaffte Bildschirmarbeitsbrille weist über die Erfordernisse des §§ 12 BS-V hinausgehende Qualitätskriterien auf, die über den in dieser Bestimmung umschriebenen Zweck des Arbeitnehmerschutzes hinausgehen.
Die Dienstbehörde darf auch bei ihren Bediensteten von der Anwendung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit ausgehen und ist nicht – wie der Beschwerdeführer impliziert – gehalten, ein bestimmtes Procedere für die kostengünstige Beschaffung einer Bildschirmbrille verpflichtend vorzuschreiben. Ein Bemühen um einen günstigeren Anbieter wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen.
Die vom Beschwerdeführer angeregte Beiziehung eines Sachverständigen konnte unterbleiben da die oben getroffenen Feststellungen aufgrund des alternativen Kostenvoranschlages, der durch die belangte Behörde eingeholt wurde, zweifelsfrei waren.
Es kann also der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer lediglich einen Kostenersatz im Umfang des Kostenvoranschlages des genannten Anbieters, zuerkennt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da es sich ausschließlich um eine einfache Rechtsfrage handelt, ob dem Beschwerdeführer eine Bildschirmbrille eines beliebigen Optikers in beliebiger Ausführung oder eine mögliche günstige Ausführung zu ersetzen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der auch im vorliegenden Fall relevanten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eindeutig gelöst.
Beispielsweise aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2012, 2009/12/0174 ist abzuleiten, dass zwar unter Umständen auch teurere Bildschirmbrillen zu ersetzen sind, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass eine minderwertigere Qualität der Gläser die Sehkraft des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigen würde. Derartiges war im gegenständlichen Fall nicht ansatzweise indiziert oder behauptet.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2025, Zl. W213 2310186-1/2E wurde in einer ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellation einheitlich entschieden. Eine ao Revision dazu ist anhängig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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