W213 2310186-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 19.12.2024, GZ. 2025-0.243.391, und die dazu erlassene Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2025, GZ. 2025-0.196.511, betreffend Antrag auf Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Gehaltsgesetz, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 20 Abs. 1 GehG und § 12 Abs. 3 BS-V in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2025, GZ. 2025-0.196.511, bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Schreiben vom 27.06.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenersatz für die Anschaffung einer Bildschirmbrille i.H.v. € 260,00 ein.
I.3. Seitens des zuständigen Dienststellenausschusses wurde darauf hingewiesen, dass die Kosten für Bildschirmbrille mittlerweile um ein Drittel gestiegen seien und daher mit dem ursprünglichen festgesetzten Maximalbetrag von € 260,00 nicht mehr das Auslangen gefunden werden könne. Die Firma XXXX verrechne für die Bildschirmarbeitsbrille € 349,00, wobei im Falle des Beschwerdeführers ein „Aufpreis Sonderstärke“, ab zwei Dioptrien zylindrisch bzw. ab sechs Dioptrien sphärisch, somit komplett € 385,00. Der Beschwerdeführer arbeite nachweislich mehr als 3 Stunden täglich am Bildschirm.
Seitens der zuständigen Arbeitsmedizin darin wurde mit Schreiben vom 15.05.2024 festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß vorliegenden augenärztlichen Befund eine speziellere Bildschirmbrille benötige, die auch den agronomischen Anforderungen entspreche.
I.4. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
„Ihrem Antrag vom 27.6.2024 auf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Absatz 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Höhe von 260 Euro wird stattgegeben und dieser hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrages von 125 Euro als unbegründet abgewiesen.“
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass Bildschirmbrillen spezielle Sehhilfen seien, sie ausschließlich für die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz und nicht für den Alltag bestimmt seien. Der Kostenersatz habe sich auf die unbedingt notwendigen medizinischen Anforderungen der Bildschirmbrille zu beschränken. Medizinisch nicht erforderliche Sonderwünsche seien nicht zu ersetzen. Ressortweit werde der Mehraufwand der dem Beschwerdeführer in Ausübung des Dienstes notwendigerweise durch die Anschaffung einer Bildschirmbrille entstehe, mit einem Betrag von 260 Euro ersetzt. Dieser Wert sei durch Recherche auf dem freien Markt ermittelt worden.
Gemäß § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG iVm § 12 Abs. § BS-V seien die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, von den Arbeitgebern zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.
Die Gläser müssten laut § 12 Abs. 1 BS-V entspiegelt, dürften aber nicht getönt sein. Ein Blaulicht-Filter falle jedenfalls nicht unter die Anforderungen an die Ausstattung einer Bildschirmbrille. Anzumerken sei, dass für Bedienstete des BMF im Intranet „Finanz aktuell Portal" umfassende Informationen über die Erstattung von Bildschirmbrillen verfügbar sind:
So sei zu beachten, dass im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen ein Kostenersatz 260 Euro nicht übersteigen dürfe. Bei Bildschirmbrillen müssten die Gläser entspiegelt sein, wobei diese nur über eine Normalentspiegelung verfügen dürften, jedoch nicht eine Superentspiegelung. Bedienstete hätten Anspruch auf 260 Euro (höchstmöglicher Ersatz). Es handle sich dabei um eine Pauschalvergütung, die Fassung und die Optik seien daher nicht mehr gesondert herauszurechnen. Ein Kostenersatz über diese Pauschalvergütung hinaus sei nicht vorgesehen.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass der OGH in der Rechtssache vom 06.09.2000, 9 ObA 63/00f, die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigte, dass der Arbeitgeber nur zur Kostentragung nach den für die Sozialversicherung geltenden Grundsätzen einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Versorgung verpflichtet sei, sodass dem Arbeitnehmer nur die Kosten einer Standardfassung sowie die funktionellen in gleicher Weise entsprechenden Gläser des günstigeren Anbieters mit einfacher Entspiegelung zustehen.
Die über den gewährten Kostenersatz von 260 Euro hinausgehenden Mehrkosten seien somit selbst zu tragen, da die unbedingt notwendigen medizinischen Anforderungen an die Bildschirmbrille überschritten worden seien und sie daher einen Sonderwunsch darstellten.
Arbeitsmedizinisch nicht erforderliche Sonderwünsche betreffend Glasqualität oder Fassung, wie in diesem Fall optimierte Bildschirmgläser mit fließendem Stärkenverlauf mit zusätzlicher Superentspiegelung und Nano Beschichtung sowie RS Blaulichtfilter daher nicht zu ersetzen.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass eine augenärztliche Untersuchung des BVAEB-Ambulatoriums ergeben habe, dass in seinem Fall das Tragen einer Bildschirmbrille notwendig sei, weil eine herkömmliche Brille in meinem Fall nicht verwendet werden könne.
Die gegenständliche Bildschirmbrille entspreche den Anforderungen des § 12 Abs 1 bis 2 BS-V. An dieser Stelle eine ausdrücklich festgehalten werden, dass die Gläser der Bildschirmbrille auch nicht getönt seien.
Sämtliche Ausführungen der belangten Behörde bezüglich der Vorgangsweise in anderen Ministerien hätten keinerlei rechtliche Relevanz.
Ebenso kämen den Ausführungen der belangten Behörde zu den allgemeinen Informationen, welche zu diesem Thema im Intranet auffindbar seien keinerlei normative Wirkung zu.
Richtig sei, dass die belangte Behörde zur Einhaltung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtet sei. Dies könne jedoch nicht die Rechtsfolge auslösen, dass er als Dienstnehmer die finanziellen Konsequenzen für tragen müsse, dass die belangte Behörde kein sparsames und wirtschaftliches Konzept zur Anschaffung von Bildschirmbrillen ihrer betroffenen Dienstnehmer entwickelt habe und ihn folglich auch zu keinem Zeitpunkt zu dessen Einhaltung aufgefordert oder ihn an ein solches gebunden habe.
Er habe im Zuge der Bestellung seiner Bildschirmbrille gegenüber dem Verkäufer des Brillenfachgeschäftes angegeben, die preisgünstigste Variante wählen zu müssen. Es sei ihm eröffnet worden, dass eine Bestellung bis zu einem Höchstwert von EUR 260,- nicht möglich sei, da die Preise von Brillen im Laufe der letzten Jahre um rund 50% gestiegen seien und er bei keinem Anbieter eine Bildschirmbrille entsprechend dieser Vorgabe erhalten könne. Auch dieser Umstand sei der belangten Behörde bekannt. Der verfahrensgegenständliche Richtwert der belangten Behörde iHv EUR 260,- 3 sei in den letzten Jahren zu keinem Zeitpunkt inflationsangepasst worden und immer daher nicht mit den Anforderungen der Realität überein. In diesem Sinne handle es sich bei einer Betragsgrenze iHv EUR 260,- um einen unsachlichen Richtwert, welcher nicht mit der gesetzlichen Ersatzpflicht des § 12 BS-V in Einklang zu bringen sei.
Bei dem Brillenfachgeschäft „ XXXX " handle es sich um ein bekanntes und in ganz Österreich verbreitetes Unternehmen, welches Bildschirmbrillen zu marktüblichen Preisen anbiete. Bisher habe er im Zuge des Kaufes der Bildschirmbrille auch davon ausgehen können, dass diese keine überschießenden Kosten verursache. Dies vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass er im Zuge der Bestellung ausdrücklich von jeglichen Sonderwünschen Abstand genommen habe.
Er habe den Satz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit mit den ihm gegebenen Möglichkeiten verwirklicht. Das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnte Modell um EUR 199,- sei unerheblich, da dieses nicht den Anforderungen seiner ärztlichen Verordnung entspreche. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Brillenfachgeschäftes „ XXXX " liege seiner Beschwerde bei.
Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (9 ObA 63/000 als Begründung dafür herangezogen werden könnte, dass in seinem Fall kein voller Aufwandersatz der gegenständlichen Bildschirmbrille zu leisten sei. Dieser zitierten Entscheidung liege ein Sachverhalt zu Grunde, in welchem eine Brille mit hochpreislichem Glas des Unternehmens „ XXXX " angefertigt worden sei. Weiters stehe sein verfahrensgegenständlicher Antrag in keinerlei Widerspruch zu der Tatsache, dass sein Dienstgeber zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht überschreitenden Versorgung verpflichtet sei.
Zudem sei festzuhalten, dass der Preis von die Sehkraft korrigierenden Brillengläsern überwiegend durch die Anzahl der Dioptrien bestimmt werde. Seine Bildschirmbrille enthalte keinerlei „Sonderwünsche" seinerseits, sondern entspreche die Anfertigung lediglich den Anforderungen der fachärztlichen Verordnung. Auch auf eine diesbezügliche Erklärung des Brillenfachgeschäftes „ XXXX " sei die belangte Behörde in dem Bescheid jedoch zu keinem Zeitpunkt angegangen. Die belangte Behörde berufe sich offensichtlich lediglich auf eine Überprüfung des Webauftrittes von „ XXXX ", weshalb von einem mangelnden Ermittlungsverfahren auszugehen sei. Daher sei der angefochtene Bescheid — neben der bereits geschilderten inhaltlichen Rechtswidrigkeit — auch mit formeller Rechtswidrigkeit behaftet.
Es werde daher beantragt,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Aufwandsentschädigung i.H.v. € 385,00 stattgegeben werde
in eventu
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
I.6. Die belangte Behörde trug in weiterer Folge mit Schreiben vom 12.02.2025 Beschwerdeführer bzw. der Firma XXXX die Beantwortung nachstehender Fragen auf:
1. Fragen an Herrn XXXX :
a) Haben Sie vor Anschaffung der verfahrensgegenständlichen Brille einen Kostenvoranschlag beim Optiker XXXX eingeholt?
b) Haben Sie vor Anschaffung der verfahrensgegenständlichen Brille bei anderen Unternehmen (Optikern) Kostenvoranschläge eingeholt?
c) Wer hat die Veranlassung getroffen, dass auf Ihrer augenärztlichen Verordnung (Verordnungsschein für Sehbehelfe vom Ambulatorium XXXX vom 19. Jänner 2024) die Bezeichnung „Bildschirmgleitsichtbrille" vermerkt wurde? Mit anderen Worten: Haben Sie diese Bezeichnung „Bildschirmgleitsichtbrille" bei Ihrer/m Augenärztin/Augenarzt angeregt oder ging dieser Vermerk einzig und alleine von Ihrer/m Ärztin/Arzt aus?
d) Als Sie die verfahrensgegenständliche Verordnung Ihrem Optiker vorlegten, welche zusätzlichen Angaben bzw. Anforderungen zur verfahrensgegenständlichen Brille haben Sie Ihrem Optiker gegeben?
e) Können Sie weitere Angaben machen, welche darlegen, dass die angeschaffte Bildschirmbrille, die für Sie unbedingt notwendigen Eigenschaften einer Bildschirmbrille aufweist und der Optiker keine kostengünstigere Bildschirmbrille anbietet?
2. Fragen an den Optiker: XXXX (anstatt den Fragen kann auch der im Anhang befindliche Fragenbogen durch den Optiker befüllt werden):
a) Handelt es sich bei den Brillengläsern der verkauften Brille um Einstärkengläser, Bifokalgläser, Trifokalgläser oder Multifokalgläser?
b) Welche „dpt-Werte" haben die Brillengläser (bei Mehrstärkengläser sind alle Werte anzuführen) im Nahbereich (Distanz ca. 40-50cm), in der Zwischenentfernung (Distanz ca. 80-100 cm), mittleren Entfernung (Distanz bis ca. 3-5m) und für die Ferne, aufgeteilt auf das rechte und linke Brillenglas? Anzuführen sind die Werte: Sph, Cyl und Axe. SoIten weitere Angaben für die Zweckdienlichkeit der Brille erforderlich sein, sind diese auch anzuführen.
c) Handelt es sich bei der verkauften Brille um eine Bildschirmbrille? Falls ja, für welche Distanz zum Bildschirm wurde die Bildschirmbrille angefertigt?
d) Könnte mit einer normalen Brille der gleiche optische Verbesserungseffekt für eine Bildschirmarbeit erzielt werden?
e) Handelt es sich bei der verkauften Brille um eine spezielle Brille, die zur alleinigen Verwendung an einem Bildschirmarbeitsplatz angefertigt worden ist?
f) Im Falle, dass die verkaufte Brille Multifokalgläser besitzt: Haben die Gläser einen dünnen, normalen, breiten oder extra breiten Korridor?
g) Handelt es sich bei der Fassung der verkauften Brille um die günstigste Fassung in Ihrem Sortiment, welche für die eingesetzten Gläser verwendet werden konnte? Falls nein, was wäre der günstigste Fassung und wieviel würde diese kosten?
h) Handelt es sich bei den Brillengläsern um die günstigsten Gläser in Ihrem Sortiment, welche den Anforderungen der verfahrensgegenständlichen augenärztlichen Verordnung entsprechen? Falls nein, was wären die günstigsten Gläser und wieviel würden diese kosten?
i) Welche besonderen Eigenschaften haben die Gläser der verkauften Brille? (ZB: Kunststoff, Glas, entspiegelt, superentspiegelt, gehärtet, extra gehärtet, UVFilter, Blaulichtfilter, Tönung, Marke etc.) Könnten die Gläser in der verkauften Brille auch ohne diese besonderen Eigenschaften verwendet/angeschafft werden? Falls ja, was würden diese einfachen Gläser dann kosten?
j) Kann die verkaufte Brille auch für andere Zwecke als Bildschirmarbeit verwendet werden (zB.: Fernsehen, Autofahren, Zeitung lesen, etc.)?
k) Weitere zweckdienliche Informationen zur verkauften Brille, um deren Eigenschaften vollumfänglich beurteilen zu können. Auch Anhänge oder Zusatzdokumente können zweckdienlich sein.
I.7. Der Beschwerdeführer teilte mit Schriftsatz vom 27.02.2025 mit, dass ihm war dem Kauf der gegenständlichen Bildschirmbrille von seinem Optiker ( XXXX mündlich klar kommuniziert sei, dass der Kauf einer seiner Verordnung entsprechenden Bildschirmbrille nicht zu einem Preis von bis zu EUR 260,- möglich sei. Insofern sei mündlich durch ihn ein Kostenvoranschlag eingeholt worden.
Auf jeden Fall habe er den Optiker explizit darauf hingewiesen, dass er eine seiner augenärztlichen Verordnung entsprechende Bildschirmbrille in der kostengünstigsten Variante benötigen würde.
Die vorliegende ärztliche Verordnung entspreche formell, inhaltlich und faktisch einer korrekt ausgestellten ärztlichen Verordnung. Es seien daher auch eindeutig die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Ersatzpflicht erfüllt. Er habe seinen Arzt natürlich nicht dazu angeregt.
Seinen Informationen nach verordneten die Augenärzte des Ambulatoriums XXXX bei dem Vorliegen einer entsprechenden Diagnose regelmäßig Bildschirmbrillen und können daher genaue Kenntnis darüber, wie ein solcher Verordnungsschein auszusehen habe.
Sollten bezüglich des tadellosen Wirkens seines Augenarztes und bezüglich seiner Diagnose Bedenken bestehen, könnte in dieser Frage allenfalls ein zusätzliches Sachverständigengutachten herangezogen werden. Dieses würde mit Sicherheit ergeben, dass die vorliegende Diagnose und die Verordnung korrekt seien.
An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass ohnehin ausschließlich jener Umstand rechtliche Relevanz aufweise, dass sein Augenarzt eine fachkundige und korrekte augenärztliche Diagnose gestellt habe und dementsprechend eine inhaltlich korrekte Verordnung seiner Bildschirmbrille sei.
Er habe gegenüber seinem Optiker angegeben, dass sein Dienstgeber lediglich zu einem Kostenersatz iHv EUR 260,- bereit sei und ihn daher dringend darum ersuchte, diesen Betrag nach Möglichkeit nicht zu überschreiten. Wie bereits dargelegt, sei dies aufgrund der spezifischen Anforderungen an seine Brille und aufgrund der Preissteigerung der letzten Jahre jedoch faktisch leider nicht möglich. Darüber hinaus habe er keine weiteren Anforderungen gestellt.
Bezüglich näherer Angaben zu der Bildschirmbrille müsse er in weiterer Folge auf die noch ausstehenden Ausführungen seines Optikers verweisen, da er über keine fachkundige Expertise bezüglich Bildschirmbrillen verfüge.
Den diesbezüglichen von der belangten Behörde im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht aufgetragenen Fragebogen (Rechnungsergänzung) habe er elektronisch jener XXXX , in welcher er die verfahrensgegenständliche Bildschirmbrille erworben habe ( XXXX ) übermittelt.
Bis dato habe er jedoch noch keine Rückmeldung erhalten wir werde die Verantwortlichen der Filiale zeitnah ein weiteres Mal darum ersuchen, den behördlich aufgetragenen Fragebogen ausgefüllt an ihn zu retournieren. Insofern erfülle er seine verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht nach den mir gegebenen Möglichkeiten, dennoch müsse der Fragebogen (Rechnungsergänzung) nachgereicht werden.
I.8. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.03.2025 im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass bei der Firma XXXX ein Kostenvoranschlag für eine Bildschirmbrille nach Maßgabe der vorliegenden augenärztlichen Verordnung eingeholt wurde. Dabei habe sich ein Preis von € 179,40 ergeben.
I.9. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 10.03.2025 - unter Berufung auf seinen Optiker („ XXXX ") - entgegen, dass die in dem gegenständlichen Schreiben dargestellte Brille um EUR 179,40 im Wesentlichen jener Brille von „ XXXX " um EUR 199,- zu entsprechen eine, welche zuvor bereits in dem angefochtenen Bescheid als Beispiel herangezogen worden sei.
Der Durchmesser der von „ XXXX " gewählten Brillengläser (und damit die Größe der Brillenfassung) dürfte für seine Kopfform zu klein sein. Ein kleiner Durchmesser wirke sich jedoch tendenziell günstig auf die Höhe des Preises aus.
Ein Brechungsindex von 1,5 (je höher der Brechungsindex ausfällt, umso dünner kann das Brillenglas sein und umso höher steigt der Preis), wurde lediglich für eine leichte Sehschwäche von +/- 2 Dioptrien empfohlen. Liegt — wie in seinem Fall — eine stärkere Sehschwäche vor, so sei mindestens ein Brechungsindex von 1,6 zu wählen. Das Angebot von „ XXXX " sei in diesem Sinne als unzureichend und unprofessionell zu bewerten.
Seine Brille von „ XXXX " weise einen Brechungsindex von 1,6 auf und ihr Brillenglas verfüge über eine Mittendicke von 8,2 mm. Bei einem Brechungsindex von 1,5 würde sich die Mittendicke (je nach Fassung) um weitere vier bis fünf Millimeter erhöhen. Im „Optikerjargon" wäre hierbei in seinem Fall daher von „Aschenbechergläsem" die Rede.
Hinzu komme, dass er ein relativ breites Gesicht habe (welches wiederum eine breitere Fassung notwendig mache) sowie stark vernarbte Druckstellen hinter den Ohren. Diese vernarbten Druckstellen stammten aus Zeiten, in denen es noch keine Kunststoffgläser gegeben habe.
Ein ausrechend nutzbares Sichtfeld sei für eine ständige Bildschirmarbeit unabdingbar. Bei den Brillengläsern seiner Bildschirmbrille handle es sich diesbezüglich um die günstigste Variante, welche in seinem Fall für die tägliche Bildschirmarbeit zumutbar sei.
Eine Brille nach dem Kostenvoranschlag von „ XXXX " sei für den Dauereinsatz als Bildschirmarbeitsbrille nicht zeitgemäß und nicht zumutbar.
Es drei davon auszugehen, dass ihm ein seriöser Optiker in einem persönlichen Beratungsgespräch niemals eine Brille wie in dem vorliegenden Kostenvoranschlag von „ XXXX " angeboten hätte.
Solch massive Brillen (welche dem Kostenvoranschlag der belangten Behörde entsprechen würden) seien für einen regelmäßigen Dauereinsatz am Arbeitsplatz als Bildschirmbrille daher somit weder in medizinischer, noch in faktischer Hinsicht zumutbar.
Selbst nach den eigenen Vorgaben der belangten Behörde darf die Brille mehr als EUR 260, kosten, wobei die Behörde derzeit allerdings nur zu einem Kostenersatz von maximal EUR 260,-bereit sei. Dieser unsachliche Richtwert sei willkürlich gedeckelt und nicht mit den inflationären Entwicklungen am Markt in Einklang zu bringen Diese unsachliche „Deckelung der Ersatzpflicht sei daher gesetzlich nicht gedeckt.
Dadurch, dass das Unternehmen „ XXXX " ein Kooperationspartner von anderen Ministerien bei, könne die in dem gegenständlichen Schreiben geschilderte Recherche nicht mit einer objektiven Recherche der wahren Sachlage gleichgesetzt werden. In anderen Worten: Wenn ein „normaler" Käufer ein Angebot bei „ XXXX " eingeholt hätte, wäre das Ergebnis der Anfrage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein anderer Kostenvoranschlag gewesen.
Dass die belangte Behörde im Zeitpunkt seines Brillenkaufes offenbar noch keine Kooperation mit „ XXXX " eingegangen sei und darüber hinaus im Gegensatz zu anderen Ministerien keinerlei Konzept dahingehend erstellt habe, bei welchem Optiker man eine Bildschirmbrille zu kaufen habe, könne nicht seiner wirtschaftlichen Sphäre zugerechnet werden. Hätte es — wie in dem angefochtenen Bescheid — diesbezügliche Vorgaben gegeben und wären ihm diese bekannt gewesen, so hätte er diese selbstverständlich eingehalten.
Es sei davon auszugehen, dass weder die belangte Behörde noch er über hinreichend fachkundiges Wissen darüber verfügten, welche Brille zu welchem Preis — im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes — in seinem konkreten Fall ausreichend zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht übersteigend sei.
Sofern sich die Behörde in diesem Sinne auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes berufe, sein zur objektiven Bewertung dieser gesetzlichen Voraussetzungen in seinem Fall daher die Bestellung eines Sachverständigen zur Beantwortung dieser Fragen unumgänglich. In diesem Sinne beantrage er daher die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens in den Fachbereichen „Augenoptik" und „Augenheilkunde" hinsichtlich einer sachlichen und fachgerechten Bewertung der verfahrensgegenständlichen Sachlage.
I.10. Die Behörde erließ hierauf die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch wie folgt lautet:
„Ihrer Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz vom 14. Jänner 2025 gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2024 des Bundesministeriums für Finanzen mit der GZ: 2024-0.896.851 hinsichtlich Ihres Antrages auf Aufwandsentschädigung gem. § 20 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 — GehG wird insoweit stattgegeben, dass der Spruch des bekämpften Bescheides vom 19. Dezember 2024 wie folgt abgeändert wird:
Ihrem Antrag vom 27. Juni 2024 auf Aufwandsentschädigung gem. § 20 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 — GehG wird in der Höhe von 179,40 Euro stattgegeben und dieser hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages (von 205,60 Euro) als unbegründet abgewiesen.“
Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren zu prüfen sein, in welcher Höhe der Dienstgeber (Dienstbehörde) verpflichtet sei gem. § 68 Abs. 3 Z 4 B-BSG iVm § 1 B-BS-V iVm § 12 BS-V dem Bediensteten Aufwandsersatz nach § 20 Abs. 1 GehG aufgrund der Anschaffung einer Bildschirmbrille Ersatz zu leisten.
Der OGH im Urteil vom 06.09.2000, GZ. 90bA 63/00f, ausgesprochen, dass der Dienstgeber nur zur Kostentragung nach den für die Sozialversicherung geltenden Grundsätzen einer ausreichenden zweckmäßigen und das Maß des Notwendigen nicht übersteigenden Versorgung verpflichtet sei, sodass einem Dienstgeber nur die Kosten einer Standardfassung sowie die funktionellen in gleicher Weise entsprechenden Gläser des günstigeren Anbieters mit einfacher Entspiegelung zustehe. Diese Rechtsprechung sei von der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf ein Verwaltungsverfahren übertragbar, da die idente Rechtsnorm zu interpretieren sei (§ 12 BS-V).
Die obzitierte Rechtsprechung seien auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, da es nicht um die tatsächlich angeschafften Brillengläser gehe, sondern von, welche Kosten durch den Dienstgeber zu erstatten sei. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer Gläser für 1000 Euro oder Gläser für 300 Euro angeschafft habe. So oder so sei der Dienstgeber nur zur Kostentragung nach der für die Sozialversicherung geltenden Grundsätzen verpflichtet.
Somit eine der Dienstgeber nur dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten einer Standardfassung sowie die funktionellen in gleicher Weise entsprechenden Gläser des günstigsten Anbieters mit einfacher Entspiegelung zu ersetzen.
Der auf der lntranet-Seite der belangten Behörde angeführte Aufwandsersatz für Bildschirmbrillen in der Höhe von 260,00 Euro Stelle lediglich eine Verwaltungsvereinfachung dar. Dadurch könnten langwierige und aufwendige Verwaltungsverfahren effizient abgewickelt werden, da nicht für jede augenärztliche Verordnung Erhebungen stattfinden müssten, was eine Bildschirmbrille mit den konkreten Werten koste und somit ersetzt werden könne.
Soweit die unzureichende Professionalität des Kostenvoranschlages der Firma XXXX ins Treffen geführt werde, sei dazu auszuführen, dass dieser den gleichen gewerberechtlichen Regelungen unterliege wieder die Firma XXXX . Klar sei auch, dass gewerbetreibende Unternehmen trotz Ihrer teilweise gesetzlich auferlegten Führsorgepflichten, immer noch eine Verkaufsabsicht verfolgten. Weiter würden man zweifelsfrei zustimmen müssen, dass am Markt verschiedene Technologien zur Verfügung stehen, um der jeweiligen augenärztlichen Verordnung entsprechen zu können. Dies verändere aber nicht die gesetzliche Voraussetzung, dass der Dienstgeber nur die Kosten einer Standardfassung sowie die funktionellen in gleicher Weise entsprechenden Gläser des günstigsten Anbieters mit einfacher Entspiegelung ersetzen müsse.
Die vom Beschwerdeführer bei der Firma XXXX gekaufte Bildschirmbrille weise eine große Anzahl an Eigenschaften auf, welche vom Dienstgeber nicht zu ersetzen sei (Blaulichtfilter, keine Standardfassung, etc.).
Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines vermeintlich breiten Gesichts, Größe der Brillengläser, zeitgemäße Brille usw. sei zu entgegnen, dass in der augenärztlichen Verordnung keine dieser besonderen Anforderungen an Ihre Bildschirmbrille medizinisch festgestellt worden sei.
Der Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Sachverständigen aus dem Bereich der „Augenoptik" und „Augenheilkunde" werde abgewiesen. Wäre eine Bildschirmbrille mit besonderen Eigenschaften medizinisch intendiert, hätte dies bereits durch den Augenarzt in der augenärztlichen Verordnung verfügt werden müssen, was aber im gegenständlichen Fall nicht erfolgt sei.
Da es in einem Administrativverfahren kein Verschlechterungsgebot gebe und der VwGH argumentiere, dass ein Beschwerdeführer wohl nicht sämtliche, schon gar nicht für ihn negative Punkte in der Beschwerde thematisieren werde (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 und 09.09.2015, Ra 2015/030019), obliege es der belangte Behörde im Verfahren für eine Beschwerdevorentscheidung, auch für den Beschwerdeführer negative Feststellungen zu treffen, wodurch eine Verschlechterung für den Beschwerdeführer eintreten könne.
I.11. Mit Schriftsatz vom 18.03.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Fernmeldebüro der Fernmeldebehörde zur Dienstleistung zugewiesen.
Der Beschwerdeführer benötigt an seinem Arbeitsplatz eine Bildschirmarbeitsbrille. Mit Rezept vom 19.01.2024 verordnete das Ambulatorium für Augenheilkunde XXXX der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) eine Bildschirmgleitsicht Brille mit nachstehend angeführten Spezifikationen:
Der Beschwerdeführer kaufte am 21.02.2024 bei XXXX eine Bildschirmarbeitsbrille „Pro Indoor Pr“zum Preis von € 349,00 zuzüglich eines Aufpreises von zweimal € 18,00 für die beim Beschwerdeführer erforderliche Sonderstärke der Gläser. Diese Brille weist nachstehend angeführte Qualitätskriterien auf:
Superentspiegelung mit Nano-Beschichtung
RS Blaulichtfilter
Hartschicht
Kunststoff mit Lichtbrechungsindex 1,6
Leicht zu reinigen dank fettabweisender SOC Beschichtung
Laut Kostenvoranschlag der XXXX ist dort eine Bildschirmarbeitsbrille zum Preis von € 179,40 erhältlich, die nachstehende - der augenärztlichen Verordnung vom 19.01.2024 entsprechende - Qualitätskriterien aufweist:
Fassung: XXXX
Glas: Durchmesser 65, Kunststoff (1,5), Raum Comfort Farblos, Superentspiegelung Hart Clean
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten auf Basis der Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass Notwendigkeit der Verwendung einer Bildschirmarbeitsbrille nicht bestritten wird. Ebenso unstrittig ist der Inhalt augenärztlichen Verordnung vom 19.01.2024. Die Beschaffenheit der vom Beschwerdeführer angeschafften Bildschirmarbeitsbrille ergibt sich aus der von ihn vorgelegten Rechnung der XXXX vom 21.02.2024 sowie den diesbezüglichen Angaben auf XXXX abgefragt am 28.05.2025 um 12:27 Uhr).
Die Feststellungen zum von der belangten Behörde eingeholten Vergleichsanbot ergeben sich aus dem Kostenvoranschlag XXXX zum 28.02.2025
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 20 GehG, § 68 Abs. 1 B-BSG, und § 12 BS-V haben – auszugsweise -nachstehenden Wortlaut:
„Aufwandsentschädigung
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 68. (1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) […].
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, gilt folgendes:
1. Der Dienstgeber hat die Tätigkeit so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.
2. Die Bediensteten haben das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit, sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können.
3. Die Bediensteten haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies auf Grund der Ergebnisse der Untersuchung nach Z 2 als erforderlich erweist.
4. Den Bediensteten sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach Z 2 und 3 ergeben, daß diese notwendig sind.
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
[…] Sehhilfen
§ 12. (1) Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind spezielle Sehhilfen zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 11 Abs. 1 und 4 ergeben, daß diese notwendig sind, weil normale Sehhilfen nicht verwendet werden können. Spezielle Sehhilfen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Abstimmung auf eine Arbeitsdistanz zum Bildschirm und zu den Belegen,
2. Abstimmung auf die physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunde des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin,
3. die Gläser müssen entspiegelt, dürfen aber nicht getönt sein.
(2) Hinsichtlich der Brillenglasqualität sind unter Berücksichtigung des Abs. 1 Z 2 zu verwenden:
1. Einstärkengläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm,
2. Mehrstärkengläser, entweder hohe Bifokalgläser für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm und Beleg oder Trifokal- oder Multifokalgläser mit besonders breitem Korridor für die Arbeitsdistanz zum Bildschirm.
(3) Die Kosten für Sehhilfen, die ausschließlich durch den notwendigen Schutz bei Bildschirmarbeit unter Beachtung der Abs. 1 und 2 entstehen, sind von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen zu tragen, sofern nicht die Träger der Sozialversicherung diese übernehmen.“
§ 20 Abs. 1 GehG räumt dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Ersatz jeglichen Mehraufwandes ein, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Ein Mehraufwand liegt aber auch vor, wenn ein Beamter nicht Geld, sondern andere Vermögensgegenstände für dienstliche Zwecke einsetzen muss.
Im vorliegenden Fall ist für die Gebührlichkeit des Kostenersatzes für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille Bestimmung des § 12 Bildschirmarbeitsverordnung auf (BS-V) maßgeblich. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kosten für eine Brille, die den physiologischen Gegebenheiten und pathologischen Befunden des Arbeitnehmers entspricht und darüber hinaus entspiegelt sein muss, vom Arbeitgeber zu ersetzen sind.
Der oberste Gerichtshof hat im Urteil vom 06.09.2000, GZ. 9 ObA 63/00f, festgehalten, dass der Arbeitnehmer nur Anspruch auf eine Bildschirmbrille im Sinne der BS-V hat. Daher sind auch die Ausstattungserfordernisse lediglich in dem dadurch bestimmten notwendigen Ausmaß des Arbeitnehmerschutzes determiniert und klargestellt, dass nur in diesem Rahmen ein Kostenersatzanspruch gegeben ist. Eine darüber hinausgehende Ausstattung und Qualität geht über den Zweck des Arbeitnehmerschutzes hinaus, sodass die dafür aufgelaufenen Kosten auch nicht im Vertrauen auf die ärztliche Verordnung dem Arbeitgeber aufgelastet werden dürfen.
Diese Erwägungen zur Auslegung des § 12 BS-V erscheinen auch im vorliegenden Fall anwendbar, da es hier nur um den Umfang des Kostenersatzes für eine Bildschirmarbeitsbrille geht und es diesbezüglich nicht relevant ist, ob der betroffene Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht.
Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine entspiegelte Bildschirmarbeitsbrille mit den durch die augenärztliche Verordnung vom 19.01.2024 festgelegten Brillenstärken benötigte. Aus § 12 BS-V gegeben sich keinerlei zusätzliche Qualitätskriterien wie bestimmte Materialien der Gläser, bestimmte Brechungsindices der Brillengläser oder die Implementierung eines Blaulichtfilters.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass sowohl die vom Beschwerdeführer angeschaffte Bildschirmarbeitsbrille als auch die mit Kostenvoranschlag der der XXXX angebotene Bildschirmarbeitsbrille die Anforderungen der augenärztlichen Verordnung vom 19.01.2024 erfüllen. Zum Zusammenhang ist aber hervorzuheben, dass die vom Beschwerdeführer angeschaffte Bildschirmarbeitsbrille über die Erfordernisse des §§ 12 BS-V hinausgehende Qualitätskriterien (RS Blaulichtfilter, Hartschicht, Kunststoff mit Lichtbrechungsindex 1,6, Leicht zu reinigen dank fettabweisender SOC Beschichtung) aufweist, die daher über den in dieser Bestimmung umschriebenen Zweck des Arbeitnehmerschutzes hinausgehen.
Es kann also der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer lediglich einen Kostenersatz im Umfang des Kostenvoranschlages der XXXX zuerkennt
Die Beschwerde war daher gemäß § 20 Abs. 1 GehG und § 12 Abs. 3 BS-V i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der auch im vorliegenden Fall relevanten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eindeutig gelöst.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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