I406 2272286-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung von Verhandlungen am 13.12.2024, 05.06.2025 sowie am 28.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 18.10.2023 wird gemäß § 88 Abs 2a FPG abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet am 28.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 05.04.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl ab, erkannte ihm subsidiären Schutz zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides bzw. gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2025, GZ: I406 2272286-1/19E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 18.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs 2a FPG mit der höchstmöglichen Gültigkeitsdauer.
3. Mit Schreiben vom 22.11.2023 teilte ihm das Bundesamt mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen, und er innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Hierauf erstattete der Beschwerdeführer im Dezember 2023 eine Stellungnahme.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 Abs 1 Z 4 FPG ab und führte begründend aus, dass gegen Beschwerdeführer eine Anzeige wegen des Verdachts der Schlepperei vorliege und dies einen Passversagungsgrund darstelle. Eine Verurteilung liege nicht vor, jedoch reiche die Anzeige für eine Passversagung aus. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er den Fremdenpass dazu benützen wolle, um ein Schleppereidelikt zu begehen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 01.02.2024, in welcher unter Hinweis auf eine beigelegte Benachrichtigung über die Einstellung eines Strafverfahrens im Wesentlichen vorgebracht wird, dass das Verfahren wegen des Verdachts der Schlepperei eingestellt worden sei, und um erneute Prüfung des Akts gebeten wird.
6. Am 13.12.2024 fand mit dem Beschwerdeführer die erste Verhandlung statt.
7. Am 05.06.2025 fand eine zweite Verhandlung statt. Beschwerdeführer und Vertreter blieben dieser Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung unentschuldigt fern.
8. Am 28.04.2026 fand eine dritte Verhandlung statt. Beschwerdeführer und Vertreter blieben dieser Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an.
Er ist traditionell verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Eltern, seine zwei Brüder, seine drei Schwestern sowie seine Ehefrau und seine zwei Kinder leben nach wie vor in Syrien. Er besitzt einen Auszug aus dem syrischen Personenregister, eine Kopie von seinem syrischen Personalausweis und einen syrischen Familienregisterauszug.
Er reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 05.04.2023 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl ab, erkannte ihm subsidiären Schutz zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides bzw. gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2025, GZ: I406 2272286-1/19E, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts der Schlepperei wurde im Dezember 2022 eingestellt.
1.2. Zu den auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationen zu Syrien, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Reisedokumente
Die neuen syrischen Behörden legten die Grundlagen für öffentliche Institutionen neu fest, die zuvor vom Assad-Regime verwaltet worden waren. In einigen Fällen reaktivieren sie alte Institutionen, in anderen definieren sie deren Aufgaben neu (Harmoon 29.3.2025). Die Einwanderungs- und Passbehörde hat eine große Anzahl von Angestellten entlassen, die nachweislich während des vorherigen Regimes in Korruption verwickelt waren, sowie andere, die als "kriminell" gegenüber den Bürgern bezeichnet wurden (Enab 9.9.2025). Die Einwanderungs- und Passbehörde war eine der korruptesten Institutionen des früheren Regimes und hatte den Ruf, Bestechung, Profitgier und absichtliche Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen zu betreiben, was die Bürger dazu zwang, zusätzliche Gebühren zu zahlen, um den Prozess der Passerteilung zu beschleunigen. Nach dem Sturz des Regimes erbte die derzeitige Regierung dieses problematische Erbe, wobei Überlastung, Chaos und hohe Gebühren nach wie vor ein große Hürden darstellen (Syria TV 4.9.2025). Das Innenministerium hat zwei Ausschüsse gebildet. Ein Ausschuss wurde mit der Gestaltung eines neuen Reisepasses in Übereinstimmung mit dem neuen Personalausweis beauftragt und der zweite befasst sich mit der Datenbank der Einwanderungsbehörde, weil es zu Softwareproblemen und Verzögerungen im Betriebssystem gekommen ist (Enab 9.9.2025).
Am 13.1.2025 gab die Abteilung für Einwanderung und Pässe des Innenministeriums die Wiederaufnahme der Ausstellung von Pässen bekannt, die seit dem Sturz des abgesetzten Regimes am 8.12.2024 ausgesetzt worden war (Enab 28.1.2025). Am 27.1.2025 bestätigte der Direktor der Abteilung, dass diese damit begonnen hat, neue Pässe auszustellen. Er wies darauf hin, dass die Registrierung vorerst nur für den Expresspass erfolgt und in Kürze auch die Registrierung für beschleunigt ausgestellte sowie für reguläre Pässe geöffnet wird. Antragsteller für Expresspässe haben Vorrang. Die voraussichtliche Dauer für die Ausstellung eines Expresspasses beträgt 48 Stunden, die Ausstellung für einen beschleunigt augestellten Reisepass 10 Tage und die Ausstellung eines regulären Reisepasses 45 Tage. Der Direktor wies darauf hin, dass es keine Änderungen am Reisepass gibt, dass aber die Gültigkeitsdauer der Pässe auf sechs Jahre für alle ohne Ausnahme geändert wurde und weitere Änderungen geprüft werden (SANA 27.1.2025). Zuvor ausgestellte Reisepässe bleiben jedoch bis zu ihrem Ablaufdatum gültig (C8 2.2.2025; vgl. SANA 2.2.2025). Die Registrierung erfolgt durch die Anmeldung auf der Registrierungsplattform, die Eingabe persönlicher Daten und eines Fotos des Personalausweises sowie die elektronische Zahlung der Registrierungsgebühren über ein Bankkonto (SANA 2.2.2025). Personen, die außerhalb des Landes leben, haben das Recht, sich in den syrischen Gouvernements über ihre Eltern oder einen gesetzlichen Vertreter für den Pass registrieren zu lassen (SANA 2.2.2025; vgl. C8 2.2.2025, SysHome o.D.a), wobei darauf hingewiesen wird, dass von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ausgestellte Ausweise bei der Registrierung akzeptiert werden [weitere Informationen dazu s. unten Anm.]. Anfang Februar hatte die Abteilung für Einwanderung und Pässe ihre Niederlassungen in den Gouvernements wieder geöffnet, mit Ausnahme von Suweida, Quneitra, al-Hasaka und ar-Raqqa, weil dort die Infrastruktur der Gebäude beschädigt und die notwendige Ausrüstung gestohlen wurde (SANA 2.2.2025). Es wurden keine Änderungen an den offiziell ausgestellten Reisepässen oder Personalausweisen vorgenommen (SysHome o.D.a). Unter der Übergangsregierung besteht die wichtigste Änderung bei syrischen Reisepässen in ihrer Gültigkeitsdauer. Reisepässe werden nun für alle Antragsteller mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren ausgestellt. Zuvor erhielten Männer, die ihren Wehrdienst nicht abgeleistet hatten, in der Regel Reisepässe mit einer Gültigkeitsdauer von nur zwei Jahren. Mit der offiziellen Abschaffung der Wehrpflicht wurde diese Beschränkung aufgehoben, und alle Antragsteller erhalten nun Reisepässe mit einheitlicher Gültigkeitsdauer, unabhängig von ihrem früheren Wehrdienststatus (DIS 9.12.2025b).
Am 26.6.2025 erließ das Innenministerium einen Beschluss zur Senkung der Passgebühren für Syrer, die innerhalb und außerhalb Syriens leben. Die Konsulargebühren für die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses für syrische Staatsbürger und ihnen Gleichgestellte, die im Ausland leben, egal ob sie den Antrag selbst stellen oder dieser in Syrien durch einen Verwandten bis zum vierten Grad oder durch ihren gesetzlichen Vertreter (z. B. Anwalt) eingereicht wird (Enab 9.9.2025), wurden gesenkt auf 400 US-Dollar statt 800 US-Dollar für einen Express-Reisepass und 200 US-Dollar statt 300 US-Dollar für einen Reisepass, der über das normale Warteschlangensystem ausgestellt wird. Der Beschluss besagt, dass die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses oder Reisedokuments für Syrer und Personen mit ähnlichem Status innerhalb Syriens von 2.000.000 syrischen Pfund auf 1.600.000 syrische Pfund gesenkt wurde (Enab 9.9.2025; vgl. Lister 1.7.2025). Das entspricht in etwa 160 US-Dollar (AJ 2.7.2025). Die Versand- und elektronischen Servicegebühren stellen weiterhin eine Belastung für viele Bürger dar. Insbesondere in ländlichen Gebieten verfügen die Menschen nicht über die technischen Fähigkeiten, um die Plattform zu nutzen, sodass sie gezwungen sind, zusätzliche Gebühren an Vermittler zu zahlen (AJ 2.7.2025).
Am 9.9.2025 eröffnete das syrische Innenministerium ein neues Einwanderungs- und Passzentrum in Damaskus mit dem Ziel, die Belastung der Einwanderungs- und Passämter zu verringern und die tägliche Anzahl ausgestellter Pässe in Damaskus von 1.500 auf 3.500 zu erhöhen. Die Ausstellung eines Reisepasses im neuen Zentrum in Damaskus dauert zwei Tage: einen Tag für die Registrierung und die Eingabe der Daten, was nicht länger als zehn Minuten dauert, und einen Tag für die Abholung des Reisepasses (Enab 9.9.2025).
Auch in Zukunft wird der Mechanismus der elektronischen Plattform zur Ausstellung von Reisepässen beibehalten werden (Quds 7.1.2025). Zur Beantragung eines Reisepasses erfolgt eine Buchung auf der elektronischen Plattform. Anschließend begibt sich der Bürger mit seinem Personalausweis, zwei Passfotos und seinem alten Reisepass, falls vorhanden, zu dem Zentrum, bei dem er die Buchung vorgenommen hat (Enab 9.9.2025; vgl. AJ 2.7.2025). Diese Entwicklung erfolgt im Rahmen der Digitalisierung der staatlichen Dienstleistungen, um die Verfahren zu vereinfachen, die Transaktionen zu beschleunigen und die Belastung der Bürger zu verringern. Die Antragsstellung erfolgt über die Seite ecsc.gov.sy. [Diese Seite ist mit Stand 28.10.2025 nicht aufrufbar Anm.] (NPAEgy 16.2.2025). Gemäß einer offiziellen Erklärung müssen syrische Staatsbürger im Ausland über ein Bankkonto verfügen, ihre persönlichen Daten über die elektronische Plattform eingeben und Zahlungen elektronisch vornehmen (C8 2.2.2025). Für Kinderpässe muss ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter anwesend sein. Syrer im Ausland müssen eine Kopie ihrer Aufenthaltsgenehmigung und zusätzliche Nachweise, wie beispielsweise ein Video vor einem anerkannten Wahrzeichen, einreichen (AJ 2.7.2025).
Einem Medienbericht zufolge stehen Syrer, die vor dem Sturz al-Assads in Gebieten lebten, die von der von der Türkei unterstützten syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) kontrolliert wurden, vor Herausforderungen hinsichtlich der Anerkennung ihrer offiziellen Dokumente durch die neuen Behörden. Die neuen Machthaber Syriens, die größtenteils mit der von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) unterstützten Regierung in Idlib verbunden sind, erkannten zunächst die von den Verwaltungen anderer Gebiete ausgestellten Dokumente nicht an. Die neuen Behörden entschieden sich dafür, offizielle Dokumente – wie Personalausweise – anzuerkennen, die von der SSG oder dem ehemaligen Regime ausgestellt worden waren, nicht jedoch solche, die von der SIG im Norden Aleppos ausgestellt worden waren. Mittlerweile gibt es eine Übergangslösung für Personen, die nur über von den SIG-Gemeinderäten ausgestellte Ausweise verfügen. Sie können eine Personenstandsbescheinigung von den neuen Regierungsbehörden beantragen, um notwendige Angelegenheiten zu erledigen. Diese Option steht jedoch nur denjenigen zur Verfügung, die bereits im Personenstandsregister erfasst sind. Syrer, deren Geburt nur bei oppositionellen Institutionen registriert wurde, können diese Übergangslösung nicht in Anspruch nehmen, bevor ihre bestehenden Dokumente anerkannt werden (SYD 9.4.2025). Das syrische Außenministerium hat gegenüber der dänischen Einwanderungsbehörde hingegen angegeben, dass von der SSG in Idlib ausgestellte Dokumente, einschließlich Personalausweise, für die Beantragung eines syrischen Reisepasses nicht akzeptiert werden. Personen, die im Besitz solcher Dokumente sind, müssen stattdessen eine formelle Erklärung beim Standesamt einreichen, die auf dem in Idlib ausgestellten vorläufigen Dokument basiert. Die Übergangsbehörden bemühen sich, das System von Idlib in das Standesamt zu integrieren, indem sie die von der SSG ausgestellten Dokumente übernehmen und sie offiziell im syrischen Standesamt registrieren (DIS 9.12.2025b). Eine Umfrage zwischen Dezember 2024 und Januar 2025 von 371 Haushalten in ehemals von der SSG kontrollierten Gebieten und 84 Haushalten in von der SIG kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens hat ergeben, dass 71,5 % der Befragten mindestens ein wichtiges Dokument fehlt, wobei Familienbücher am häufigsten fehlen, gefolgt von Personalausweisen, Geburts- und Heiratsurkunden. Zwischen 61 % und 84 % der Befragten haben noch nie fehlende Dokumente beantragt oder erhalten. Dies ist vor allem auf finanzielle Engpässe, mangelndes Bewusstsein und die Wahrnehmung bürokratischer Komplexität zurückzuführen. Daher werden Anträge oft so lange hinausgezögert, bis die Dokumente dringend benötigt werden (GPC 21.5.2025).
Personen, die im Ausland leben
Auf der offiziellen Website des syrischen Außenministeriums wurde am 17.12.2024 eine Erklärung veröffentlicht, wonach sich das Ministerium und seine diplomatischen Vertretungen im Ausland weiterhin um die Angelegenheiten syrischer Bürger im Ausland kümmern wird (MoFAExSYR 17.12.2024). Die syrische Übergangsregierung hat im Februar 2025 Richtlinien und Verfahren für die Ausstellung und Verlängerung von Reisepässen im In- und Ausland herausgegeben. Diese Richtlinien wurden an alle syrischen Gouvernements versandt, mit Ausnahme von ar-Raqqa und al-Hasaka, die von der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) verwaltet werden (C8 2.2.2025). Syrische Staatsbürger und ihnen Gleichgestellte können über das Reisepassausstellungssystem der diplomatischen Vertretungen erstmals einen Reisepass beantragen (MoFAExSYR 7.8.2025b) oder erneuern, wenn der Reisepass abgelaufen (MoFAExSYR 7.8.2025c) oder verloren worden ist (MoFAExSYR 7.8.2025d). Gemäß dem syrischen Konsulat in der Türkei können in der diplomatischen Vertretung Reisepässe regulär und beschleunigt ausgestellt werden. Die Bearbeitungszeit für einen regulären Reisepass beträgt 30 Tage, für einen beschleunigt augestellten Pass drei Tage. Antragssteller im Alter von über zwölf Jahren müssen persönlich im Konsulat erscheinen, um Fingerabdrücke abzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung des Reisepasses ist eine Gebühr von 100 US-Dollar zu entrichten (SyrConsTur o.D.a).
In Kooperation mit den Zivilbehörden wird versucht, für Bürger, die außerhalb Syriens leben und keine Reisedokumente besitzen, Ausweispapiere auszufertigen. Dabei wird die Abstammung von Mutter, Vater und Großvater herangezogen, vorausgesetzt, dass der Betroffene über eine Geburtsurkunde in seinem Wohnsitzland verfügt (Enab 9.9.2025). Nach anderen Angaben sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die nach Syrien zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen (SysHome o.D.a). Das Konsulat in Wien erklärte in einer E-mail-Auskunft an das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) Mitte März 2025, dass eine Verlängerung der Gültigkeit abgelaufener Reisepässe möglich ist, neue Pässe aber nicht ausgestellt werden können. Ein syrischer Staatsbürger in Wien berichtete Anfang März 2025 gegenüber ACCORD, dass ihm sein seit zwei Jahren abgelaufener syrischer Reisepass auf der syrischen Botschaft in Wien um neun Monate verlängert wurde, weil die Webseite des Onlinekonsulats noch nicht funktionierte. Die Verlängerung erfolgte ohne Gebühr und mittels eines Aufklebers im nicht mehr gültigen Reisepass. Alle in Europa lebenden syrischen Staatsbürger, somit auch in Österreich lebende, können sich laut Auskunft des syrischen Konsulats in Brüssel über die Plattform des elektronischen Konsularzentrums einen Termin vereinbaren und sich über die Botschaft in Brüssel einen Reisepass ausstellen lassen. Laut YouTube-Videos, die von ACCORD aufgerufen wurden, können über ein Onlineportal Termine in ausgewählten Botschaften in Europa, nämlich Athen, Brüssel oder Stockholm, vereinbart werden, um dort persönlich einen Pass zu beantragen (ACCORD 19.3.2025). Die Zahl der ausländischen Vertretungen, die zur Ausstellung von Reisepässen befugt sind, hat im Laufe des Jahres 2025 zugenommen. In Europa werden neue Konsulate eingerichtet und zusätzliches Personal eingesetzt, um der wachsenden Nachfrage nach konsularischen Dienstleistungen gerecht zu werden. Für Syrer, die außerhalb des Landes leben, müssen Passanträge (einschließlich Verlängerungen) in der Regel persönlich bei einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat eingereicht werden. Die Botschaft sammelt die erforderlichen Dokumente und leitet sie nach Damaskus weiter. Der neue Reisepass wird dann in Syrien gedruckt und zur Abholung an die Botschaft geschickt. Ist dies nicht möglich, kann die Person einem Vertreter in Syrien, beispielsweise einem Verwandten (z. B. Elternteil, Onkel) oder einem Anwalt, eine Vollmacht zur Bearbeitung des Antrags erteilen (DIS 9.12.2025b).
Das syrische Außenministeirum ermöglicht es syrischen Staatsangehörigen oder ihnen Gleichgestellten mit einem Transit-Ticket einmalig ohne Reisepass nach Syrien zu reisen. Dies gilt für Persoen, die ihren Reisepass während eines Tourismus- oder Arbeitsaufenthalts im Ausland verloren haben, Personen, die kein Reisedokument bei sich haben und von ausländischen Behörden ausgewiesen werden auf Antrag der ausländischen Behörden sowie auf Antrag eines Bürgers in bestimmten Fällen (MoFAExSYR 5.8.2025e). Das Transit-Ticket gilt für 30 Tage und ist gebührenfrei (SyrConsTur o.D.c).
1.3. Auszug aus der Anfragebeantwortung des ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation zu den Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments:
Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich
Das syrische Konsulat in Wien erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD von August 2025, dass es für syrische Staatsbürger·innen, die noch keinen Pass besitzen, bzw. für syrische Staatsbürger·innen mit altem/abgelaufenem Pass seit 11. August 2025 möglich sei, sich in Wien einen syrischen Reisepass ausstellen oder einen alten Pass verlängern zu lassen (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
Benötigte Dokumente und sonstige Voraussetzungen
Laut der oben beschriebenen Auskunft des syrischen Konsulats seien folgende Dokumente und sonstige Voraussetzungen für eine Neuausstellung und Passverlängerung notwendig:
„- Vereinbarung einen Termin ausschließlich über das elektronische Konsular Zentrum, da dies die einzige autorisierte Stelle für Terminvereinbarungen ist. www.ecsc-expat.sy
-Für die Beantragung eines Reisepasses muss der Antragsteller persönlich mit einem Terminnachweis erscheinen. Fingerabdrücke und elektronische Unterschriften sind für Personen im Alter von 15 bis 70 Jahren erforderlich.
- Wenn der Antragsteller minderjährig ist (unter 15 Jahren), muss der Vater oder der Großvater väterlicherseits mitkommen.
- Alter Reisepass.
- Zwei aktuelle Passfotos mit weißem Hintergrund.
- Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses ist ein Original-Personalausweis oder eine individuelle Zivilregisterauszug mit gestempeltem Foto erforderlich, die vor nicht mehr als sechs Monaten vom syrischen Außenministerium beglaubigt wurde.
Die Ausstellung des Reisepasses dauert ca. einen Monat.“ (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025
Die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses würden 180 Euro betragen (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind
Laut dem syrischen Konsulat sei es nicht möglich, einen Antrag zu stellen, wenn eines oder mehrere der erforderlichen Dokumente nicht beigebracht werden könnten (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisepasses:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.2025, GZ: I406 2272286-1/19E.
Dass der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem syrischen Personenregister, eine Kopie von seinem syrischen Personalausweis und einen syrischen Familienregisterauszug besitzt, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen im Verfahren über seinen am 28.02.2022 gestellten Asylantrag.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Auf die im Akt befindliche Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 02.12.2022 geht die Feststellung zur Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens über den Vorwurf der Schlepperei zurück.
Die Feststellungen zu den Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisepasses ergeben sich aus den auszugsweise dargestellten Länderinformationen der Staatendokumentation für Syrien vom 28.02.2026 und der wiedergegebenen Anfragebeantwortung des ACCORD vom 27. August 2025 zu Syrien: Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind [a-12665_v2].
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
Der mit „Ausstellung von Fremdenpässen“ betitelte § 88 FPG lautet:
Ausstellung von Fremdenpässen
(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Der Abs 1 des mit „Versagung eines Fremdenpasses“ betitelten § 92 FPG lautet:
Versagung eines Fremdenpasses
(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
Wie sich aus § 88 FPG ergibt, sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, auszustellen, wenn sie nicht in der Lage sind, ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt, und es haben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, dass ihm die Erlangung eines syrischen Reisedokuments von seinem Herkunftsstaat nicht möglich oder zumutbar wäre.
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass es für den Beschwerdeführer mit seinem persönlichen Hintergrund und/oder für seine in Syrien aufhältigen Familienangehörigen ein Sicherheitsrisiko darstellen würde, wenn die syrische Botschaft vom Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangen würde.
Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar und möglich, einen syrischen Reisepass zu erlangen. Ausweislich der Anfragebeantwortung des ACCORD zu Syrien vom 27. August 2025 gibt es für syrische Staatsbürger die Möglichkeit, sich in Wien einen syrischen Reisepass ausstellen oder einen alten Pass verlängern zu lassen. Die beantragte Erteilung eines Fremdenpasses auf Grundlage des § 88 Abs. 2a FPG kommt daher nicht in Betracht.
Nachdem das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen des Verdachts auf Schlepperei eingestellt wurde und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer den beantragten Fremdenpass zur Begehung von Schlepperei benützen will, liegt kein Versagungsgrund im Sinne des § 92 Abs 1 Z 4 FPG vor.
Es war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FrPolG 2005 stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise