IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch den Verein Flüchtlingsprojekt Ute BOCK, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2021 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2021 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der durchgeführten Einvernahme am 24.09.2021 gab der Beschwerdeführer als Grund für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat an, dass er arbeiten möge; seine Mutter sei krank und er möge sie unterstützen, weil die Wirtschaftslage bei ihnen zu Hause sehr schlecht sei. An anderer Stelle in der Einvernahme führte er außerdem an, auf Facebook gegen die islamische Religion gespottet zu haben.
Mit dem Bescheid vom 10.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat als unbegründet ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot.
Nach Abschluss des Asylverfahrens reiste der Beschwerdeführer aus Österreich nach Tschechien aus.
2. Auf Ersuchen durch die tschechischen Behörden hin wurde der Beschwerdeführer am 30.03.2022 von Tschechien nach Österreich überstellt.
Nach der Überstellung stellte der Beschwerdeführer am 30.03.2022 unter der Angabe, es gäbe keine Änderungen bezüglich der Fluchtgründe, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt mit Bescheid vom 15.04.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
3. Am 11.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag auf Asyl, den er im Rahmen der Erstbefragung damit begründete, dass er homosexuell sei, aber aus Angst nicht bei seiner ersten Befragung erwähnt habe; das seien alle seine neuen Asylgründe.
Am 13.03.2026 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Auf die Frage, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, antwortete er: "Ich habe nicht vollständige Angaben gemacht. Ich hatte keinen Dolmetscher. Ich hatte Angst meine Angaben zu machen. Ich war zuerst in Salzburg und dann in Wien. Erst in Wien wurde ich von anderen Marokkanern aufgeklärt. Ich habe am Anfang nicht gesagt, dass ich homosexuell bin."
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2025 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde, in welcher unter anderem vorgebracht wird, die Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache sei rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren erstmals ein völlig neues Vorbringen vorgebracht. Er befürchte in Marokko Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko.
Er reiste im Jahr 2021 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2021 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid vom 10.11.2021 wies die belangte Behörde diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat als unbegründet ab und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot.
Am 11.11.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf Asyl und brachte erstmals vor, homosexuell zu sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 11.11.2025 auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im neuerlichen Asylverfahren keine glaubhaften neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Zu den erstmals zur Sprache gebrachten Fluchtgründen, nämlich der vermeintlichen Homosexualität bzw. Bisexualität, sei anzuführen, dass diese Angaben nicht glaubhaft seien. Es entbehre jeglicher Lebenserfahrung, dass er diesen Umstand bisher nie erwähnt habe. Er habe die angebliche Homosexualität in keinem der Vorverfahren vorgebracht. Die Aussage des Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, dass Homosexualität in Österreich nicht strafbar wäre, sei nicht glaubhaft. In Hinblick auf die vorgebrachten Fluchtgründe sei kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt worden.
1.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Homosexuelle
Letzte Änderung 2025-12-02 14:55
Homosexualität ist ein Tabu und widerspricht den traditionellen muslimischen Werten Marokkos (CGRS-CEDOCA 9.4.2025). Homosexualität, bzw. einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, stehen unter Strafe (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Mit Art. 489 des Strafgesetzes können Haftstrafen von sechs Monate bis drei Jahren bei Verurteilungen verhängt werden (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025, AI 29.4.2025), sowie Geldstrafen (AI 29.4.2025). Restriktive Gesetze blieben eine weitverbreitete Sicherheitsgefährdung für sexuelle Minderheiten (USDOS 23.4.2024).
Marokko hat im Laufe der Jahre diese Bestimmung verwendet, um Männer zu verfolgen und zu inhaftieren, auch wenn es keine Beweise dafür gab, dass sie sich an gleichgeschlechtlichen sexuellen Handlungen beteiligt haben (HRW 17.1.2025). Nach Angaben der Regierung verfolgte der Staat in der ersten Hälfte des Jahres 2023 441 Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Aktivitäten (USDOS 23.4.2024). Im Jahr 2022 wurden 283 Personen wegen gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023). In Marokko werden homosexuelle Beziehungen gemäß Artikel 489 des Strafgesetzbuches geahndet. Es gab bereits Strafverfolgungen und Verurteilungen aus diesem Grund. Homosexuelle werden jedoch häufiger unter anderen Anklagepunkten festgenommen, wie z. B. Unzucht, Prostitution von Minderjährigen, Anstiftung zur Prostitution, Verletzung der Sittlichkeit oder sogar Terrorismus (CGRS-CEDOCA 9.4.2025). In Marokko gibt es keine Anti-Diskriminierungsgesetze für Angehörige sexueller Minderheiten (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Experten der Zivilgesellschaft erklärten, dass der Mangel an rechtlichem Schutz und die allgegenwärtige Diskriminierung sexueller Minderheiten Bedingungen für chronische Vorurteile und Belästigungen durch marokkanische Behörden und die Öffentlichkeit geschaffen haben. Medien berichten, dass Personen innerhalb der LGBTQI+-Gemeinschaft wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität Gewalt ausgesetzt waren. Gemäß einer regionalen NGO, dienen die Gesetze auch dazu, "gesellschaftliche Vorurteile gegen sexuelle Minderheiten aufrechtzuerhalten und Belästigung, Diskriminierung und Gewalt zu schüren" (USDOS 23.4.2024). Mehrere Quellen berichten von Gewalt der Polizei gegen homosexuelle Menschen, wenn sie festgenommen werden, aber auch wenn sie Anzeige erstatten oder während der Haft (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vgl. AI 29.4.2025). Insbesondere feminine Männer oder Transmänner sind besonders anfällig für polizeiliche Übergriffe. In Marokko gibt es keine sicheren öffentlichen Räume für sexuelle Minderheiten. Es kommt zu verschiedenen Formen homophober Gewalt im öffentlichen oder privaten Bereich. Die häufigsten Formen sind die Ablehnung und der Ausschluss aus der Familie. Öffentliche Übergriffe sind nicht üblich, aber es gibt sie. Mehrere Quellen berichten über eine neue Form homophober Gewalt, nämlich Demütigungen und Denunzierungen von Mitgliedern sexueller Minderheiten in sozialen Netzwerken (CGRS-CEDOCA 9.4.2025).
Ferner gibt es Berichte über Diskriminierung bei der Beschäftigung, beim Wohnen und bei der Gesundheit (CGRS-CEDOCA 9.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Teilnahme am öffentlichen Leben ist für sexuelle Minderheiten begrenzt. Selbstzensur und vorsichtiges Verhalten an öffentlichen Orten scheinen für sexuelle Minderheiten ein Mittel zu sein, um der Bedrohung durch homophobe Gewalt zu entgehen (CGRS-CEDOCA 9.4.2025).
LGBT-Vereinigungen sind illegal. Sie operieren als nicht registrierte Organisationen und erhalten daher keine finanzielle Unterstützung. Das Hauptziel dieser Gruppen besteht darin, die Familien von Homosexuellen zu ersetzen, die aus ihren Wohnungen vertrieben wurden. Es werden Maßnahmen zur vorübergehenden Unterbringung ergriffen (CGRS-CEDOCA 9.4.2025).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum ersten Asylverfahren bzw. dem Bescheid vom 10.11.2021 und aus den Unterlagen zum gegenständlichen Asylverfahren, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid sowie den Protokollen zu den durchgeführten Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Marokko vom 04.12.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.
Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:
Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet,.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Von verschiedenen "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).
Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der „Berufung“ nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil die damals ergangene Entscheidung des Bundesamts, mit der das erste Asylverfahren abgeschlossen wurde, in Rechtskraft erwuchs.
Im Rahmen des Verfahrens über seinen Asylfolgeantrag vom 11.11.2025 stützte sich der Beschwerdeführer auf ein Vorbringen, das nicht Gegenstand des ersten Asylverfahrens war. Im gegenständlichen Asylverfahren brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, homosexuell zu sein. Der Beschwerdeführer hat daher jedenfalls ein neues Vorbringen vorgebracht, welches nicht von der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Asylantrag umfasst ist.
In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das Bundesamt ausgeführt, dass diese Angaben nicht glaubhaft seien. Es entbehre jeglicher Lebenserfahrung, dass er diesen Umstand bisher nie erwähnt habe. Er habe die angebliche Homosexualität in keinem der Vorverfahren vorgebracht. Die Aussage des Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, dass Homosexualität in Österreich nicht strafbar wäre, sei nicht glaubhaft.
Diese Begründung reicht nicht aus, um eindeutig die Ansicht vertreten zu können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweist.
Angesichts des sensiblen Charakters der Sexualität spricht der Umstand, dass eine Person nicht sofort bei erster Gelegenheit ihre Homosexualität angegeben hat, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens (vgl EuGH 2.12.2014, Rs. C‑148/13 bis C‑150/13, A., B., C., Rz 69 und etwa VfGH 19.9.2022, E2406/2021). Ein gesteigertes oder ein spätes Vorbringen in Asylverfahren im Zusammenhang mit einer sexuellen Orientierung ist somit für sich genommen nicht zwangsläufig vorwerfbar und führt nicht automatisch zur Unglaubwürdigkeit.
Des Weiteren darf ein begründeter Antrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil ein vorgebrachter Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“ (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Ergibt die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Hinblick auf die im österreichischen Recht nicht korrekt erfolgte Umsetzung von Unionsrecht nicht statthaft (vgl. VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).
Insgesamt hätte das Bundesamt daher nicht von einem unveränderten Sachverhalt ausgehen und den Asylfolgeantrag nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen.
Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid zu beheben.
Die belangte Behörde hat in weiterer Folge das Verfahren fortzusetzen und über den Asylfolgeantrag meritorisch zu entscheiden.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zurückweisung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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