IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 10.12.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2026, GZ: XXXX , betreffend Zuerkennung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 10.12.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin (BF) die Notstandshilfe ab dem 04.12.2025 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe erst am 04.12.2025 erfolgreich geltend gemacht habe.
Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie in den vergangenen Jahren vom AMS regelmäßig eine Mitteilung über das bevorstehende Bezugsende erhalten habe. Eine solche Mitteilung sei dieses Mal vollständig ausgeblieben, obwohl die Leistung bereits mit 16.11.2025 eingestellt worden wäre. Dies stelle einen Verstoß gegen den verwaltungsbehördlichen Vertrauensschutz sowie den Grundsatz von Treu und Glauben dar (ständige VwGH-Judikatur). Wenn eine Behörde über längere Zeit ein einheitliches Verständigungssystem verwende, dürfe eine Kundin darauf vertrauen, dass Änderungen kommuniziert würden. Mangels Information wäre es ihr objektiv nicht möglich, rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.02.2026 hat das AMS die Beschwerde abgewiesen.
Daraufhin beantragte die BF, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte ergänzend aus, dass der Umstand, dass sich durch eine über mehrere Jahre hinweg gleichbleibende Verwaltungspraxis ein berechtigtes Vertrauen gebildet habe, nicht ausreichend berücksichtigt worden wäre. In den Jahren 2020, 2021 sowie 2024 habe sie jeweils vor Ende ihres Leistungsanspruchs eine gesonderte schriftliche Mitteilung über das bevorstehende Bezugsende mit ausdrücklichem Hinweis auf das konkrete Enddatum sowie die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung erhalten. Aufgrund dieser Verwaltungspraxis habe für sie kein Anlass zusätzliche Eigenvorsorge für eine rechtzeitige Antragstellung zu treffen bestanden.
Die Beschwerde samt bezugnehmendem Akt langte am 19.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF bezog bereits in den Jahren 2019 bis 2024 Leistungen nach dem AlVG.
Zuletzt wurde der BF aufgrund des Antrags vom 13.11.2024 Notstandshilfe für 364 Tage ab dem 18.11.2024 (bis zum 16.11.2025) zuerkannt. Dies und insbesondere auch das Leistungsende wurde der BF mit der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 14.11.2024 mitgeteilt. Auch mit den Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 20.03.2025 und vom 28.03.2025 wurde der BF das Ende der Leistung mit dem 16.11.2025 mittgeteilt.
Die Mitteilungen enthielten jeweils unter anderem den folgenden Hinweis:
„Leistungsende
Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“
Am 04.12.2025 ersuchte die BF via eAMS-Konto um Auskunft, aus welchen Gründen sie im aktuellen Monat nicht die volle Leistung erhalten habe.
Nachdem die BF am 04.12.2025 vom AMS über die notwendige Antragstellung informiert wurde, brachte sie noch am selben Tag den Antrag auf Notstandshilfe ein.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Leistungsbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 12.12.2024.
Die Feststellungen zum Antrag vom 18.11.2024 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Antrag.
Die Feststellungen zu den Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 14.11.2024, vom 20.03.2025 und vom 28.03.2025 ergeben sich aus den im Akt eiliegenden Mitteilungen. Der Erhalt der Mitteilungen wird von der BF nicht bestritten.
Die eAMS-Nachrichten vom 04.12.2025 liegen, wie auch der Notstandshilfeantrag vom selben Tag im Akt ein. Dass die BF den gegenständlichen Antrag früher als am 04.12.2025 gestellt hat, bringt diese nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.
(2) Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 , oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt, und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“
„Antragstellung
§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2) Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Basis des eingelangten Antrages nicht beurteilt werden, so ist die arbeitslose Person verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsmarktservice innerhalb angemessener Frist weitere erforderliche Nachweise beizubringen oder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich vorzusprechen. Bei Versäumnis der Vorsprache oder der Frist zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ohne berücksichtigungswürdigen Grund gilt der Antrag erst mit Einlangen der erforderlichen Unterlagen oder mit der persönlichen Vorsprache als gestellt.
(3) Arbeitslosen Personen, die erstmals einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen oder deren letzter Arbeitslosengeldbezug mehr als zwei Jahre zurückliegt, ist eine persönliche Vorsprache innerhalb von zwei Wochen ab der Antragstellung vorzuschreiben. Darüber hinaus kann die zuständige regionale Geschäftsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit persönliche Vorsprachen vorschreiben. Diese sind von der arbeitslosen Person verpflichtend wahrzunehmen.
(4) Die arbeitslose Person hat ihren Anspruch bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Sind die beim Dachverband oder den Trägern der Sozialversicherung vorliegenden Daten (wie Dauer und Art des Beschäftigungsverhältnisses, Art der Beendigung, Höhe des Entgelts) für die Beurteilung des Anspruches unvollständig, so hat die arbeitslose Person die vollständigen Daten auf Aufforderung des Arbeitsmarktservice mittels Bestätigung des Dienstgebers beizubringen. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung der Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung.
(5) Liegt eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen vor, so ist die Fortsetzung des Leistungsbezuges erneut gemäß Abs. 1 zu beantragen. Bei kürzeren Unterbrechungen des Leistungsbezuges reicht eine telefonische oder über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice erfolgte Mitteilung oder eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle, dass der Unterbrechungsgrund nicht mehr vorliegt. Das Arbeitsmarktservice kann eine persönliche Vorsprache (Wiedermeldung) vorschreiben, wenn es dies für erforderlich hält. Der Leistungsbezug beginnt erst mit dem Tag der Wiedermeldung. Ruhensgründe (§ 16) sind Unterbrechungsgründen gleichgestellt. § 17 Abs. 2 ist bei Wiedermeldungen gemäß diesem Absatz und Abs. 6 gleichfalls anzuwenden.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so ist der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen. Eine Mitteilung über die Einstellung ist dann zu versenden, wenn dies die arbeitslose Person wünscht oder wenn der Unterbrechungsgrund von Dritten ohne Kenntnis der arbeitslosen Person mitgeteilt wurde. Tritt der Unterbrechungsgrund nicht ein, so genügt die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle für die Fortsetzung des Leistungsbezuges (Abs. 5) ab dem Tag der Wiedermeldung. Ist der Unterbrechungsgrund eine Krankmeldung ohne Vorliegen eines Krankengeldbezuges (§ 41 Abs. 3), so gebührt die Leistung nur, wenn eine ärztliche Bestätigung über die Erkrankung erbracht wird.
(7) Personen, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilnehmen, können abweichend von § 50 auch bei der jeweiligen Einrichtung, an die die Bereitstellung der Maßnahme gemäß § 32 Abs. 3 AMSG übertragen wurde, den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes anzeigen oder eine Wiedermeldung gemäß Abs. 5 oder 6 vornehmen. Personen, die an Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 6 AlVG teilnehmen, können die Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder die Wiedermeldung auch bei der jeweiligen Einrichtung gemäß § 18 Abs. 6 vornehmen. Die Landesgeschäftsstelle kann weitere Einrichtungen, bei denen eine Meldung eines Unterbrechungsgrundes oder eine Wiedermeldung möglich ist, bezeichnen. Eine Liste der als Meldestellen bezeichneten Einrichtungen ist im Internet auf der Homepage des Arbeitsmarktservice kundzumachen.
§ 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
Daraus folgt:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Mit Novelle des AlVG (BGBl. I Nr. 66/2024) hat der Gesetzgeber unter anderem die §§ 17 und 46 AlVG neu gefasst und traten diese Bestimmungen mit 1. Juli 2025 in Kraft. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass das Arbeitslosengeld wie bisher frühestens mit der Antragstellung gebühren soll (Antragsprinzip) und eine rückwirkende Leistungsgewährung – ebenfalls wie bisher – nur in den ausdrücklich genannten Ausnahmefällen möglich sein soll. Weiters soll wie bisher bei Fehlern der Behörde ein rückwirkender Antrag möglich sein. Zudem wurden Bestimmungen des § 17, die inhaltlich zu § 46 gehören, dorthin verschoben. Im Gegenzug wurden Bestimmungen des bisherigen § 46 Abs. 3 nunmehr in § 17 geregelt.
Aufgrund der neu gefassten Bestimmungen und der Erläuterungen geht der Senat davon aus, dass die Rechtsprechung des VwGH zu §§ 17 und 46 AlVG auf die neue Rechtslage übertragen werden kann. Nach dieser Rechtsprechung stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen dar, die es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (VwGH 23. 5. 2012, 2010/08/0156; Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, AlVG § 46 AlVG, Rz 802).
Wie festgestellt, wurde der BF aufgrund des Antrags vom 18.11.2024 die Notstandshilfe bis zum Ablauf des Höchstausmaßes am 16.11.2025 zuerkannt. Über das Leistungsende und die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Antragstellung wurde die BF mit den Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 14.11.2024, vom 20.03.2025 und vom 28.03.2025 informiert.
Da die BF den gegenständlichen Antrag erst am 04.12.2025 stellte, konnte ihr, nach der obig zitierten Rechtsprechung die Notstandshilfe erst ab diesem Tag zugesprochen werden. Soweit die BF ausführt, dass sie, entgegen der Praxis der vergangenen Jahre, vom AMS nicht mittels eines Schreibens vom baldigen Leistungsende informiert wurde, und sie daher an der verspäteten Antragstellung kein verschulden trifft, ist ebenfalls auf die zitierte Judikatur zu verweisen. Zudem ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass das AMS, über die Mitteilungen über den Leistungsanspruch hinaus, welche die BF unstrittig erhalten hat, verpflichtet wäre, die BF auf das baldige Ende der Leistung und die Neuantragstellung hinzuweisen. Selbst wenn diese Verpflichtung jedoch bestanden hätte, wäre die BF jedoch die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass § 17 Abs. 3 AlVG (früher § 17 Abs. 4 leg cit), bei Vorliegen der Voraussetzungen, der Landesgeschäftsstelle erlaubt, zur Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs eine regionale Geschäftsstelle zu einer Zuerkennung der Leistung zu einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Ermächtigungsnorm an die Landesgeschäftsstelle, deren Anwendung dem Bundesverwaltungsgericht sohin verwehrt ist. Zudem besteht kein Rechtsanspruch der arbeitslosen Person (vgl. VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156) und ist diese auf ein Amtshaftungsverfahren zu verweisen (vgl. Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (21. Lfg 2023) § 17 AlVG Rz 414).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der oben wiedergegebenen bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die, wie ausgeführt, aus Sicht des Senates auf die neue Rechtslage übertragbar ist. Auch fehlt es zu keiner der aufgeworfenen Fragen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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