W261 2266905-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Hubert WAGNER LLM, Rechtsanwalt in 1130 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 21.12.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 28.11.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus dem Ort XXXX im Gouvernement Al Hasaka stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und danach als Automechaniker gearbeitet. Neben seinen Eltern würden noch drei Brüder und zwei seiner Schwestern in Syrien leben. Er sei verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter. Seine Ehefrau würde mit den Kindern in der Türkei leben, auch vier seiner Schwestern würden dort leben.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land im Jahr 2016 wegen dem Krieg verlassen habe. Damals habe es Krieg zwischen den IS Milizen und der kurdischen “BKK” gegeben. Er habe dort weg müssen. Es seien von seiner Familie einige getötet worden. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
Er könne nicht nach Syrien zurückkehren, da in Angst vor dem syrischen Regime habe, da er seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe.
3. Am 16.05.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in Al Hasaka geboren. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und maturiert. Dann habe er als Automechaniker gearbeitet. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Jahr 2016 sei er gemeinsam mit seiner Frau in die Türkei gegangen. Dort habe er drei Jahre lang als Programmierer für Kraftwagen gearbeitet. Im September 2021 habe er sich auf den Weg nach Griechenland gemacht.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil er in Syrien den Militärdienst hätte leisten müssen. Er möge die Regierung nicht, weil seine Verwandten von der Regierung getötet worden seien. Sein Herkunftsgebiet stehe unter der Kontrolle der Kurden, er meine der PKK. Auch von deren Seite habe es Zwangsrekrutierungen gegeben. In Syrien herrsche Chaos, man wisse nicht, an wen man sich wenden solle. Dort habe das Leben keine Ordnung. Er könne dort nicht als Mensch leben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er entweder von der syrischen Regierung oder der PKK inhaftiert und rekrutiert zu werden.
Der Beschwerdeführer legte seinen syrischen Personalausweis und Kopien von Dokumenten aus Syrien vor.
5. Die belangte Behörde veranlasste eine Echtheitsprüfung des syrischen Personalausweises mit dem Ergebnis, dass es sich nach dem derzeitigen Wissensstand der Landespolizeidirektion XXXX um ein Originaldokument handeln würde.
6. Mit Emailnachricht vom 01.12.2022 erkundigte sich der vom Beschwerdeführer hierzu bevollmächtigte Betreuer nach dem Verfahrensstand.
7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aus einer Region stamme, welche nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehen würde, sondern unter der Kontrolle der YPG/YPJ/SDF/PKK. Im kurdisch kontrollierten Gebiet bestehe keine Gefahr, für den Militärdienst für die reguläre syrische Armee eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer würde im kurdischen Teil von Al Hasaka keiner Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund einer Verweigerung des Militärdienstes unterliegen.
Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
8. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen anwaltlichen Vertreter am 24.01.2022 (richtig 2023) fristgerecht gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides eine Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er den Militärdienst bei der syrischen Armee oder bei den kurdischen Milizen absolvieren müsse, dies lehne der Beschwerdeführer ab. Er wolle keine Waffen tragen und an keinen Kampfhandlungen teilnehmen. Er wolle niemanden töten und wolle auch selbst nicht getötet werden. Im Falle einer Rückkehr würde er inhaftiert und als Verräter behandelt werden. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm aufgrund einer zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung eine Verfolgung. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers bezogen und habe auch keinerlei Recherchen durchgeführt. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Desertation eine mehrjährige Gefängnisstrafe drohen würde. Es würde auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliegen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
Der Beschwerdeführer schloss eine Kopie eines Auszug aus dem syrischen Strafregister und eine Anordnung zur Vorführung des Amtes für soziale Gerechtigkeit Deir ez Zour samt Übersetzung ins Deutsche an.
9. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 06.02.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 10.02.2022 in der Gerichtsabteilung W152 einlangte.
10. Mit Emailnachricht vom 14.03.2024 ersuchte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers um Bekanntgabe des Verfahrensstandes.
11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W152 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 26.09.2025 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.10.2022 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm ohne Angabe von Gründen nicht an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer wollte die Verhandlung ausdrücklich auch in Abwesenheit seines anwaltlichen Vertreters durchführen.
Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
13. Nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als neuen Fluchtgrund vorbrachte, dass er auf Facebook kritische Beiträge, sowohl gegen die kurdischen Machthaber und gegen die neue syrische Regierung posten würde, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, jene Beiträge auf seiner Facebook Seite, von welchen er vermeine, dass diese als kritisch eingestuft werden könnten, vorzulegen, wobei eine kurze deutsche Übersetzung der Inhalte anzuführen sei.
14. Der Beschwerdeführer erstattete durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Eingabe vom 14.11.2025 eine Stellungnahme und übermittelte Auszüge aus seiner Facebook Seite mit kurzer deutscher Übersetzung.
15. Das Bundesverwaltungsgericht nahm dieses Vorbringen bzw. diese Stellungnahme zum Anlass, um am 09.12.2025 eine Anfrage an die Staatendokumentation der belangten Behörde zu stellen.
16. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2025 zum Thema “Syrien – Meinungsfreiheit, Regierungskritik, oppositionelle Gesinnung, Kritik an der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostyriens (DAANES)” wird zusammengefasst ausgeführt, dass es in den von der kurdisch geführten SDF kontrollierten Gebieten zu Verhaftungen im Zusammenhang mit Kritik gegenüber der Politik bzw. dem Vorgehen der SDF gegeben habe, dies insbesondere in den Gebieten ar-Raqqa und Deir-ez Zour. In den von der neuen kurdischen Regierung kontrollierten Gebieten sei derzeit grundsätzlich die Möglichkeit zur Meinungsfreiheit und zur freien Meinungsäußerung gegeben. Dennoch sei es zu Verhaftungen im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen gegenüber der neuen Regierung gekommen.
17. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Anfragebeantwortung den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 16.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
18. Der Beschwerdeführer gab am 19.12.2025 (eingelangt am 29.12.2025) eine schriftliche Stellungnahme ab, wonach die Furcht vor Verfolgung und Bedrohung durch die Kurden aufgrund seiner Kritik an der kurdischen Politik und ihren Menschenrechtsverletzungen habe glaubhaft gemacht werden können. Er habe eine Menschrechtsverletzung durch Haft und Folter nach Art. 3 EMRK zu erwarten, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten zu gewähren sei.
19. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde dieser am 29.12.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt.
20. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.01.2026 darauf hin, dass sich jüngst die Machtverhältnisse in seiner Herkunftsregion geändert hätten und dieses nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung stehen würde. Gleichzeitig räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, eine weitere Stellungnahme abzugeben.
21. Der Beschwerdeführer gab durch seinen anwaltlichen Vertreter am 27.01.2026 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass der Beschwerdeführer zum syrischen Wehrdienst einberufen werden könne. Der Beschwerdeführer würde seit längerer Zeit auf seiner Facebook-Seite die Menschenrechtsverletzungen durch die HTS kritisieren. Im Falle seiner Rückkehr würde er durch die HTS inhaftiert werden und er würde auch oppositionell gegen die HTS behandelt werden. Der Beschwerdeführer schloss der Stellungnahme Kopien und Auszüge aus seiner Facebook-Seite in Arabisch an. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme samt Beilage am 30.01.2026 an die belangte Behörde.
22. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste mit Schreiben vom 02.02.2026 eine Übersetzung der Facebook-Text aus dem Arabischen ins Deutsche durch einen gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Arabisch.
23. Der Dolmetscher übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2026 eine beglaubigte Übersetzung der Facebook-Texte. Diese wurden vom Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 13.02.2026 zur Kenntnis gebracht.
24. Nachdem am 28.02.2026 die neue Länderinformation der Staatendokumentation, COI-CMS Version 13 veröffentlicht wurde, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens darüber, dass auch diese als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden wird. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, bis zum 20.03.2026 eine Stellungnahme zu übermitteln. Sollte eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Erörterung der neuen Länderinformationen begehrt werden, möge dies mitgeteilt werden, andernfalls werde von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Keine der Parteien gab eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Al Hasaka in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er spricht auch Türkisch, Englisch und etwas Deutsch.
Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX 2016 standesamtlich mit XXXX (geb. XXXX ) verheiratet. Der Ehe entstammen drei Kinder, XXXX (geboren XXXX ), XXXX (geboren XXXX ) und XXXX (geboren am XXXX ). Seine Ehefrau und seine Kinder leben in Istanbul in der Türkei.
Seine Eltern heißen XXXX (geb. 1967) und XXXX (geb. 1975), welche gemeinsam mit den jüngeren Geschwistern des Beschwerdeführers im Heimatort des Beschwerdeführers leben. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder, XXXX (geboren 2012 lebt im Heimatort), XXXX (geboren 2014, lebt im Heimatort), XXXX (geboren 2019, lebt im Heimatort) und sechs Schwestern, XXXX (geboren 2000, lebt in der Türkei), XXXX (geboren 2002, lebt in Wien), XXXX (geboren 2004, lebt in der Türkei), XXXX (geboren 2012, lebt im Heimatort), XXXX (geboren 2014, lebt im Heimatort) und XXXX (geboren 2018, lebt in der Türkei).
Die Familie des Beschwerdeführers ist Eigentümer eines Hauses in dessen Heimatdorf.
Der Beschwerdeführer gehört einem Stamm namens XXXX an, das ist ein großer Stamm und besteht aus ca. zwei Millionen Menschen und mehreren Clans. Der Clan, dem der Beschwerdeführer angehört ist XXXX . Dieser Clan besteht aus 150.000 bis 200.000 Menschen.
Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seinem Geburtsort. Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule und schloss diese mit der Matura ab. Er arbeitete dann drei Jahre lang als Automechaniker. Im Juni 2016 zog er gemeinsam mit seiner Ehefrau in die Türkei, wo er bis September 2021 lebte. Er arbeitete in der Türkei drei Jahre lang als Programmierer für Kraftwagen.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Al Hasaka, befand sich bis Jänner/Februar 2026 unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union), welche auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten) umfasst, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) umfasst und wird seit Jänner/Februar 2026 von der neuen syrischen Regierung kontrolliert.
Nach seiner Ausreise aus der Türkei im September 2021 hielt er sich in Griechenland, in Albanien, im Kosovo, in Serbien und in Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 26.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer betreibt seit 13.07.2024 eine Facebook-Seite in arabischer Sprache. Zu Beginn führte er diese Seite unter dem Namen „ XXXX “ , seit 12.02.2025 änderte er den Namen in „ XXXX “ und seit 14.04.2024 führt er diese Seite unter dem Namen „ XXXX “. Er führt diese Seite nicht unter seinem echten Namen, jedoch mit seinem eigenen Foto. Im Hintergrund seines Fotos befindet sich die Flagge der neuen syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer hat ca. 210.000 Follower. Er gibt dort an: „Meine Seite ist eine öffentliche Seite, gerichtet an alle Konfessionen und Minderheiten. Wir suchen immer, dass ein Lächeln bei allen vorhanden ist.“ Er bezeichnet sich selbst als Video-Creator.
Die Facebook Seite beinhaltete zu Beginn komödiantische Inhalte, er wechselte die Themen, nachdem das ASSAD-Regime im Dezember 2024 gestürzt wurde.
Der Beschwerdeführer postet auf dieser Facebook-Seite öffentlich zugängliche Medieninformationen und Videos, welche er mit Kommentaren wie „Zwei Gefangene starben im Abu-Ghazal-Gefängnis, das mit den SDF verbunden ist, an Tuberkulose und mangelnder medizinischer Versorgung“, am 17.07.2025 „Stämme aus Deir Ezzor und Hasaka ziehen mit Beduinen in Richtung Suweida zusammen“, am 02.09.2025 „Al Schaddadi-Gestern: 300 der Kandil-Mitglieder trafen in Al-Shaddadi ein, nachdem sie aus der Türkei geflohen waren.“, ohne Datum „Bereitet Euch vor. Der Krieg kommt, daran besteht kein Zweifel.“, am 02.09.2025 „Die SDF setzt ihre Kampagne zur Zwangsrekrutierung in Raqqa fort und verhaftet 3 Kinder“, ohne Datum: „Bilder von Mitgliedern einer Familie, die infolge eines Beschusses durch die PKK-Milizen ums Leben kamen“, ohne Datum „Die SDF-Milizen verhaften XXXX , nachdem er die Flagge der Syrischen Arabischen Republik gehisst hatte“, ohne Datum, „Erwartet die Massaker, die durch das dreckige Justizministerium und die Armee gegen die Zivilbevölkerung verübt werden sollen. All diese schweren Waffen für ein kleines Gebiet, warum!“, ohne Datum, „Für jeden Blutstropfen und für all die Massaker, die in der Provinz al-Hasaka verübt wurden, sowie alle Zivilisten, die heute auf der Achse der Stadt a-Shaddadi getötet wurden, tragen Al-Gulani und sein Verteidigungsministerium die Verantwortung. Sie schließen Scheinabkommen über das Ölgebiet al-Jazira und begehen kurze Zeit später Massaker an den Menschen in der Region al-Jazira“, ohne Datum zu einem Reel: (… unverständlich) „Die Stämme und die wilden Hunde sind blutrünstig.“, ohne Datum, „Du meinst wohl das Schlägerministerium? „Verteidigungsministerium“, haha. Mann, das sind doch alles Da’isch (IS) – sie haben nur die Flagge gewechselt. Was ist der Unterschied zwischen ihnen und den QSD-Banden? Nur der Name? Diese hier sind der rechte Schuh, jene der linke Schuh: Sie sind in unsere Gebiete gekommen, um ihre Reichtümer und ihr Öl zu plündern“, 26.10.2025 „Diese Leute aus dem Westen filmen sogar in den Palästen, den Offizieren und sogar den Ministern. Was ist mit uns? Selbst einfache Verkehrspolizisten greifen die Menschen an, als wären wir immer noch in der Zeit von Abu Raqaba“ (gemeint Bashar AL-ASSAD wörtlich „der mit dem langen Hals“), ohne Datum, „Diese Person ist derselbe Da‘isch und dieselbe, der die Massaker an der Küste und in As-Suwayda verübt hat. In diesem Video in al-Hasak trägt er ein Da’isch Gedicht vor“ versieht.
Er kritisiert auf seiner Facebook Seite öffentlich nicht nur Vertreter der selbsternannten Demokratischen Autonomen Verwaltung in Nord- und Ostsyrien (auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria – DAANES) sondern auch Vertreter und Behörden der neuen syrischen Regierung.
Derzeit ist in den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten grundsätzlich die Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung gegeben und die Lage bezüglich Meinungsfreiheit har sich gegenüber dem Assad Regime verbessert. Im Gegensatz zum Assad-Regime ist begrenzte Kritik an der Übergangsregierung ohne Strafe möglich, wie auch die Veröffentlichung von kritischen Medienberichten oder Blogs. Nach dem Sturz der früheren Regierung erweiterte sich die Meinungsfreiheit in Syrien zunächst, und die Menschen äußerten sich offen kritisch gegenüber den neuen Behörden.
Insgesamt ist der Raum für freie Meinungsäußerung jedoch zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung. Bestimmte sensible Themen können zu Konsequenzen führen, wenn sie öffentlich angesprochen werden. Personen, die Bedenken hinsichtlich der Übergriffe gegen Alawiten oder Drusen äußern, riskieren Verhaftung, Entführung, Folter oder sogar den Tod. Personen, die starke Kritik an den neuen syrischen Behörden äußern, werden häufig online schikaniert oder von den Anhängern der Übergangsregierung öffentlich des Verrats bezichtigt.
Einige Aktivisten der Zivilgesellschaft wurden für kurze Zeit inhaftiert und anschließend wieder freigelassen. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußern, dass Kritik als Verrat angesehen wird. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten. Ein anderer Syrien-Experte berichtet, dass sich das neue System wenig vom alten System unterscheidet. Demnach steht es offiziell für Toleranz ein, in der Praxis würde es sich aber anders verhalten, wobei dies sich je nach Region unterscheidet.
Dem Beschwerdeführer wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Inhalte seiner Facebook-Seite von Vertretern der neuen syrischen Regierung, eine oppositionelle politische Gesinnung zumindest unterstellt werden.
Er ist im Falle seiner Rückkehr in seine Herkunftsregion wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der Inhalte seiner Facebook-Seite mit der Anwendung physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Stamm und seinem Clan, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im Gouvernement Al Hasaka bis zur Machtübernahme durch die neue syrische Regierung Anfang 2026 von den kurdischen Kräften kontrolliert wurde, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 30.10.2025, S. 6). Die Feststellung, dass seine Herkunftsregion seit Jänner/Februar 2026 unter dem Einfluss der neuen syrischen Regierung steht ergibt sich aus einer Einsichtnahme in eine öffentlich zugängliche Seite des Carter Centers (vgl. Exploring Historical Control in Syria - The Carter Center - https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/ , eingesehen am 31.03.2026)
Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 30.10.2025, S. 4). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.2.2. Zu den öffentlichen Äußerungen über die neue syrische Regierung auf einer Facebook-Seite
Der Beschwerdeführer brachte erstmals bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.10.2025 vor, dass er als Video-Creator Informationen über die Situation in Syrien verbreitet und sowohl das Verhalten als auch die Politik der kurdischen Streitkräfte als auch der neuen syrischen Regierung kritisiert (vgl. Niederschrift vom 30.10.2025, S 8).
Im Zuge der mündlichen Verhandlung nahm die erkennende Richterin Einsicht in die Facebook-Seite des Beschwerdeführers (vgl. Niederschrift vom 30.10.2025, S 9). Dabei ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer annähernd 210.000 Follower hat, dass er die Facebook-Seite nicht unter seinem Klarnamen betreibt, jedoch als Profilbild sein eigenes Porträtfoto verwendet, wobei er die Fahne der neuen syrischen Regierung als Hintergrund benützt (vgl. Niederschrift vom 30.10.2025, S 9).
Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter Inhalte dieser Facebook-Seite samt Übersetzungen ins Deutsche (vgl. OZ 13), wobei die dort angeführten Texte in die Feststellungen einflossen. Mit seiner Stellungnahme vom 27.01.2026 (vgl. OZ 22) übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter weitere Facebook Posts in arabischer Sprache. Das Bundesverwaltungsgericht ließ diese durch einen gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Dolmetscher für die Sprache Arabisch übersetzen (vgl. OZ 26). Auch diese Texte flossen in die Feststellungen ein.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Facebook-Seite erst im Sommer Jahr 2024, sohin ca. dreieinhalb Jahre nach der Asylantragstellung im Bundesgebiet, ca. zweieinhalb Jahre nach der Entscheidung der belangten Behörde und ca. 12 Jahre nach seiner Ausreise aus Syrien eröffnete und mehrfach den Namen der Facebook-Seite änderte, war in einem ersten Schritt zu prüfen, ob er die neuen Inhalte mit der Intention auf seiner Facebook-Seite veröffentlichte, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu setzen, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten.
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu vermitteln, dass er nach dem Sturz des Assad-Regimes begann, über Sicherheitsvorfälle in seiner Herkunftsregion zu berichten. Sein Heimatgebiet wird vernachlässigt und gehört nach seiner Meinung zu den vergessenen Gebieten. Er wollte damit zeigen, wem Unrecht getan wird und wer wem Unrecht tut. Er wollte einfach diesen Aspekt beleuchten. (vgl. Niederschrift vom 30.10.2025, S 10)
Diese Ausführungen sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Sturz des Assad-Regimes den Mut fasste, von seinem Recht auf öffentliche Meinungsäußerung Gebrauch zu machen. Bereits vor dem Sturz des Assad-Regimes nutze er diese Facebook-Seite, um komödiantische Inhalte zu verbreiten, woraus die erkennende Richterin schließt, dass es dem Beschwerdeführer wichtig ist, soziale Medien zu nutzen.
Der Beschwerdeführer postet laufend Informationen zur Situation in seiner Herkunftsregion, woraus geschlossen wird, dass es sich nicht um einige wenige Posts handelt, welche dazu dienen sollen, einen Asylgrund zu setzen. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer glaubhaft vermitteln, dass es ihm ein Bedürfnis ist, diese Informationen öffentlich zu machen. Eine missbräuchliche Absicht konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht festgestellt werden.
Sohin war in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion aufgrund seiner Posts auf seiner Facebook-Seite einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sein könnte.
Die aus Anlass dieses Vorbringens von der erkennenden Richterin eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „SYRIEN, Meinungsfreiheit, Regierungskritik, oppositionelle Gesinnung, Kritik an der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyriens (DAANES) vom 12.12.2025“ ergab, dass derzeit grundsätzlich die Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung in Syrien gegeben ist und sich die Lage bezüglich Meinungsfreiheit gegenüber dem Assad Regime verbessert hat. Dennoch kommt es zu Verhaftungen im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen gegenüber der neuen Regierung.
Diese Informationen decken sich auch mit den Ausführungen in den aktuellen Länderinformationen zu Syrien COI-CMS Version 13 im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage, Meinungsfreiheit, wonach sich die Meinungsfreiheit seit dem Sturz des Assad Regimes zwar verbessert hat, jedoch gibt es durchaus unterschiedliche Quellen, welche von der Möglichkeit sprechen, den Präsidenten und die neue syrische Regierung zu kritisieren, während andere Quellen dies viel kritischer sehen und davon ausgehen, dass die neue syrische Regierung bei diesem Thema offiziell für Toleranz einsteht, in der Praxis würde es sich aber anders verhalten, wobei dies sich je nach Region unterscheidet. So berichtete auch ein anderer Syrienexperte, dass sich in der Praxis das neue System wenig vom alten System unterscheidet.
In den aktuellen EUAA Country Guidance Syria vom Dezember 2025 ist unter 4.7 ein eigenes Risikoprofil für „Journalisten und andere Medienschaffende“ genannt.
EUAA definiert die Begriffe „Journalisten“ und „andere Medienschaffende“ wie folgt: „Ein Journalist ist ein Medienprofi, der Nachrichten und Informationen sammelt, bewertet, erstellt und in Zeitungen, Zeitschriften, im Internet, im Radio oder im Fernsehen verbreitet. Zu den weiteren Medienschaffenden gehören Produzenten, Regisseure, Techniker und viele andere, die an der Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten beteiligt sind.“ (vgl. EUAA Country Guidance Syria vom Dezember 2025, S. 37)
Der Beschwerdeführer ist kein Journalist, aber kann jedoch unter den Begriff des anderen Medienschaffenden, genauer zu den „vielen anderen, die an der Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten beteiligt sind“, subsumiert werden.
Über die Behandlung von Journalisten und andere Medienschaffenden durch die neue syrische Regierung liegen laut EUAA nur sehr wenige Informationen vor. Eine Quelle erwähnt jedoch auch dort willkürliche Verhaftungen von Journalisten durch die Übergangsregierung (nunmehr die neue syrische Regierung) (vgl. EUAA Country Guidance Syria vom Dezember 2025, S. 37f).
Daher war in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer als „anderer Medienschaffender“ ein individuelles und begründetes Risiko besteht, aus diesen Gründen von Vertretern der neuen syrischen Regierung psychisch oder physisch bedroht zu werden.
EUAA definiert hierzu folgende Prüfkriterien (vgl. EUAA Country Guidance Syria vom Dezember 2025, S. 38.):
„Thema der Berichterstattung: Journalisten und andere Medienschaffende, die aus Konfliktgebieten und/oder über andere sensible Themen berichten (z. B. über Straftaten bestimmter Akteure), sind einem höheren Risiko ausgesetzt.
Aus den Äußerungen des Beschwerdeführers auf seiner Facebook-Seite ist zu entnehmen, dass er über Konflikte berichtet und sich dabei durchaus kritisch gegen die Vertreter der neuen syrischen Regierung äußert. Sohin ist dieses Prüfkriterium erfüllt.
Hinsichtlich der wahrgenommenen Kritik sind laut EUAA vor allem Kritiker der SDF und/oder der SNA in Gebieten, in denen diese Gruppen operieren, einem höheren Risiko ausgesetzt.
Aus den festgestellten Länderinformationen aus dem COI-CMS V13 ist jedoch im Kapitel Menschenrechte, Meinungsfreiheit zu entnehmen, dass Kritik an der neuen syrischen Regierung als Verrat angesehen wird. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten.
Auch der Beschwerdeführer postet auf seiner Facebook-Seite Videos und Texte über seiner Meinung nach vorhandene Missstände der kurdischen Kräfte aber auch der über die neue syrische Regierung und kommentiert und kritisiert die neue syrische Regierung und auch den neuen Präsidenten.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer annähernd 210.000 Follower hat und daher anzunehmen ist, dass trotz des Umstandes, dass er nicht unter seinem Klarnamen postet, es dennoch mit geringem Aufwand möglich sein wird, diese Facebook-Seite seiner Person zuzuordnen, zumal er seinen Vornamen und sein eigenes Porträtfoto verwendet (vgl. Niederschrift vom 30.10.2025, S 9).
Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Inhalte seiner Facebook-Seite mit einer hohen Reichweite von ca. 210.000 Followern im Falle seiner Rückkehr eine oppositionelle politische Gesinnung von Vertretern der neuen syrischen Regierung zumindest unterstellt werden würde, und er aus diesem Grund psychischer und/oder physischer Gewalt von erheblicher Intensität von Seiten der neuen syrischen Regierung ausgesetzt sein wird. Daher werden die entsprechenden Feststellungen getroffen.
Abschließend wird der guten Ordnung halber noch festgehalten, dass laut den Länderinformationen zu Syrien, COI-CMS Version 12, Kapitel Sicherheitsbehörden, Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes, am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben wurde, darunter auch die HTS. Ebenfalls aus den Länderinformationen zu Syrien, COI-CMS Version 12, Kapitel Wehr- und Reservedienst, Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft hat und er ein Heer von Freiwilligen aufbauen will. Demgemäß ist der Beschwerdeführer weder einer Bedrohung durch die HTS noch einer Zwangsrekrutierung durch die neue syrische Regierung ausgesetzt, wie dies der Beschwerdeführer in seiner letzten Stellungnahme vom 27.01.2026 behauptete.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.3. Wie festgestellt drohte dem Beschwerdeführer in Syrien, genauer in seinem Heimatgebiet, dem Dorf XXXX im Gouvernement Al Hasaka, welches nunmehr seit Jänner/Februar 2026 unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht, eine psychische und/oder physische Bedrohung erheblichen Ausmaßes, weil er eine Facebook-Seite mit 210.000 Followern betreibt, auf welcher er als anderer Medienschaffender Inhalte über das aus seiner Sicht kritische Äußerungen über die neue syrische Regierung und deren Vertreter postet.
Der Beschwerdeführer hat durch seine öffentliche Meinungsäußerung auf seiner Facebook-Seite einen subjektiven Nachtfluchtgrund gesetzt. Nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entsprechen die Posts des Beschwerdeführers seiner Meinung und wurden diese nicht in missbräuchlicher Absicht veröffentlicht, um dadurch den Status des Asylberechtigten zu erhalten. Auch derartige subjektive Nachfluchtgründe können gemäß § 3 Abs. 2 AsylG Asylrelevanz entfalten und zur Anerkennung des Status des Asylberechtigten führen.
Es liegt beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Meinungsäußerung auf seiner Facebook-Seite eine Verfolgungsgefahr aus dem Konventionsgrund der ihm unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vor, wobei er Bedrohung und Verfolgung erheblicher Intensität durch Vertreter der neuen syrischen Regierung, zu gewärtigen hätte.
3.1.4 Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).
3.1.5 Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.1.6 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, der seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 stellte, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen, oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 26.11.2021, somit nach dem 15.11.2015, weswegen ihm von der belangten Behörde eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen sein wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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