IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 15.10.2025, Zl. XXXX , sowie über die Beschwerde vom 20.01.2026 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu Recht:
A)
I. Die undatierte Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Säumnisbeschwerde vom 20.01.2026 wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 10.03.2025 einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag. Diesem waren ein ZMR-Auszug, der Einkommenssteuerbescheid für 2023 und ein Schreiben der belangten Behörde betreffend die Erinnerung, dass die Frist für Befreiungsanträge mit 31.05.2025 endet, beigefügt.
Mit Schreiben vom 08.07.2025 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit und forderte diese auf, das aktuelle Einkommen und den gesetzlichen Anspruch (AMS-Taggeldbestätigung/Bescheid der Mindestsicherung/Lohn mit Rezeptgebührenbefreiung/etc.) nachzureichen.
Mit E-Mail vom 16.07.2025 teilte die beschwerdeführende Partei mit, sie habe ein schlechtes Einkommen, da sie seit zehn Jahren krank sei. Sie habe kein zusätzliches Einkommen und einen Privatkredit in Höhe von EUR 6.000, den sie nicht abzahlen könne. Es gehe ihr gesundheitlich schlecht und schaue kein ORF. Sie bitte um Nachsicht, da sie kein Geld habe. Sie habe 2023 ein minus erwirtschafte und 2024 monatlich EUR 507,00 verdient. Zugleich legte die beschwerdeführende Partei einen Einkommenssteuerbescheid für 2023 und einen für 2024 vor.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages ab und stellte fest, dass die Anspruchsgrundlage, wie zB eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung fehle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich der handschriftlich verfasste, als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz. Zusammengefasst wird vorgebracht, die Rechtswidrigkeit wäre nur aus der Tatsache entstanden, dass die beschwerdeführende Partei ein Dokument nicht dabei gehabt hätte, weil sie wieder schwer krank gewesen sei. Sie übermittle anbei alle Dokumente. Sie verstehe die Fragen nicht, da sie zu schwierig seien und sie nicht wisse, was sie schreiben müsse. Sie besitze wenig Geld, habe seit acht Jahren Privatschulden von EUR 7.800 und könne auch diese nicht bezahlen. Es bleibe ihr nur Geld zum Essen und zum Abstottern der Miete. Sie könne nur drei mal drei Stunden in der Woche arbeiten, sei ständig krank und habe Arbeitsausfälle wegen Depressionen oder Krankheiten. Jeder Ausfall sei ein finanzieller Ausfall, da sie selbständig tätig sei und bei Ausfällen kein Geld bekomme. Sie sei von der Rezeptgebühr befreit, auch von der Kirchensteuer, dem Beitrag zum Tourismus Tirol und zur Wirtschaftskammer. Die belangte Behörde sei das einzige Institut, das sie nicht befreie. Beigefügt sind die Einkommensteuerbescheide 2017, 2018, 2020, 2021, 2023, 2024, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen, ein Arztbericht, die Bestätigung vom 26.11.2024 über die Rezeptgebührenbefreiung für 19.11.2024 bis 18.11.2025, die rückwirkende Anpassung des Kirchenbeitrags für 2024 und 2025, die Bestätigung über die Befreiung von der Rezeptgebühr vom 19.11.2023 bis 18.11.2024, ein Kurzarztbrief vom 13.09.2023, die Bestätigung der Wirtschaftskammer Tirol vom 10.08.2023 über die Unterstützung mit einem Barzuschuss, die Aufenthaltsbestätigung über einen stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung, die Bestätigung der SVS vom 10.07.2023 über einen Zuschuss, eine ärztliche Stellungnahme, ein ärztliches Kurzattest, eine ärztliche Bestätigung, die Bestätigung über die Befreiung von der Rezeptgebühr vom 19.11.2022 bis 18.11.2023, ein ärztlicher Entlassungsbrief, die Rechnung einer Psychotherapeutin sowie weitere Arztbriefe und medizinische Unterlagen, sowie die Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.01.2026.
Am 20.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.03.2026 trug das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei Angaben nachzutragen, die die Rechtzeitigkeit der Beschwerde belegen. Zugleich wurde die belangte Behörde aufgefordert, die Art der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu belegen und, wenn die Zustellung ohne Zustellnachweis erfolgte, den Zeitpunkt der Versendung des angefochtenen Bescheides darzulegen.
Mit E-Mail vom 26.03.2026, eingelangt am 27.03.2026, teilte die beschwerdeführende Partei nach nochmaliger Rückfrage beim Bundesverwaltungsgericht und Erklärung des Mängelbehebungsauftrages am 26.03.2026 durch dieses Gericht, mit, sie habe gemacht, was sie konnte und habe einen Teil elektronisch überweisen können, andere nicht. Dem legte sie die den Beschwerdeschriftsatz samt den bereits übermittelten Unterlagen vor.
Mit Schreiben vom 30.03.2026 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Versand des Bescheides ohne Zustellnachweis erfolgte und laut Signatur der Bescheid am 17.10.2025 gedruckt und in weiterer Folge der Post zur Beförderung übergeben worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat seit 03.08.2025 in XXXX ihren Hauptwohnsitz. Für das Jahr 2024 stellte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Befreiung von der ORF-Gebühr.
Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages ab und stellte fest, dass die Anspruchsgrundlage, wie zB eine aktuelle Rezeptgebührenbefreiung fehle. Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde am 17.10.2025 gedruckt und in weiterer Folge zur Post gegeben und ohne Zustellnachweis an die beschwerdeführende Partei zugesandt.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei erfolgte längstens drei Werktage ab Versendung des angefochtenen Bescheides, sodass der angefochtene Bescheid spätestens am 24.10.2025 der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde.
Die handschriftlich verfasste Beschwerde ist undatiert und enthält keine Angaben, die es ermöglichen, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen.
Es liegen im Verwaltungsakt ein undatierter, als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz ein sowie eine am 22.01.2026 eingelangte Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag. Zu welchem Zeitpunkt der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz abgesendet wurde und bei der belangten Behörde eingelangt ist, ist nicht dokumentiert.
Die am 21.01.2026 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde vom 20.01.2026, welche bei der belangten Behörde am 22.01.2026 eingelangt ist, wurde zu einem Zeitpunkt erhoben, als der Antrag vom 10.03.2025 bereits seit knapp drei Monate durch den angefochtenen Bescheid erledigt war.
Die beschwerdeführende Partei wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, Angaben, die dazu dienen, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde darzulegen, nachzureichen. Zudem wurde sie belehrt, dass nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist die Beschwerde zurückgewiesen werden wird.
Die beschwerdeführende Partei erstattete auf diesen Mängelbehebungsauftrag innerhalb der ihr gewährten Frist eine per E-Mail am 26.03.2026 übermittelte und am 27.03.2026 eingelangte Stellungnahme, in der diese Angaben nicht nachgereicht wurde. E-Mail ist zudem keine wirksame Form der elektronischen Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem ZMR-Auszug, den das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat. Aus dem dort ersichtlichen Geburtsdatum der beschwerdeführenden Partei steht fest, dass sie volljährig ist. Dass sie einen Antrag auf Befreiung von der ORF-Gebühr für das Jahr 2024 gestellt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist nicht weiter strittig.
Aus dem Verwaltungsakt ist der angefochtene Bescheid zu entnehmen, dessen wesentlicher Inhalt nicht strittig ist. Die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass laut der Signatur der angefochtene Bescheid am 17.10.2025 gedruckt und in weiterer Folge ohne Zustellnachweis versandt wurde. Dies ist nachvollziehbar und glaubhaft, zumal kein Zustellnachweis im Verwaltungsakt einliegt. Aufgrund der (widerleglichen) gesetzlichen Vermutung des § 26 Abs 2 ZustellG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis als am dritten Tag nach Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Der Ausdruck des angefochtenen Bescheides erfolgte am Freitag, den 17.10.2025. Nachdem kein Ereignis ersichtlich ist oder vorgebracht wird, das eine verzögerte Abfertigung des Bescheides nahelegen würde, ist davon auszugehen, dass längstens am Freitag, den 24.10.2025 (eine Woche nach dem Ausdrucken des angefochtenen Bescheides) die Zustellung erfolgt ist.
Dass die handschriftlich verfasste Beschwerde undatiert ist und keine Angaben enthält, die es ermöglichen, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu prüfen, ergibt sich aus diesem Schriftsatz.
Die Feststellungen, wonach im Verwaltungsakt ein undatierter, als Beschwerde bezeichneter Schriftsatz ein sowie eine am 22.01.2026 eingelangte Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Antrags auf Befreiung vom ORF-Beitrag einliegen, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Es ist nicht ersichtlich, ob der als Beschwerde titulierte Schriftsatz vor der Säumnisbeschwerde, welche den Einlaufstempel 22.01.2026 trägt und der ein Kuvert mit dem Postaufgabestempel 21.01.2026 im Verwaltungsakt chronologisch nachfolgt, separat versendet wurde oder gemeinsam mit der Säumnisbeschwerde. Der Schriftsatz "Beschwerde" trägt keinen Eingangsstempel der belangten Behörde, sodass es wahrscheinlich ist, dass dieser Schriftsatz gemeinsam mit der Säumnisbeschwerde der belangten Behörde übermittelt worden ist. Es war aber festzustellen, dass es nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz abgesendet wurde und bei der belangten Behörde eingelangt ist, da dies nicht dokumentiert ist und daher auch die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht geprüft werden kann, ohne dass die beschwerdeführende Partei hierzu Angaben machte.
Die Feststellung, dass die Säumnisbeschwerde vom 20.01.2026 knapp drei Monate nach Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 10.03.2025 eingebracht worden ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der angefochtene Bescheid spätestens am 24.10.2025 der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden ist.
Dass die beschwerdeführende Partei vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert wurde, Angaben, die dazu dienen, die Rechtzeitigkeit der Beschwerde darzulegen, nachzureichen und zudem belehrt wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist die Beschwerde zurückgewiesen werden wird, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Mängelbehebungsauftrag vom 23.03.2026.
Dass die beschwerdeführende Partei zum Mängelbehebungsauftrag innerhalb der ihr gewährten Frist am 26.03.2026 eine per E-Mail übermittelte, welche am 27.03.2026 eingelangt ist und eine Stellungnahme enthält, die letztlich bloß die undatierte Beschwerde und die damit verbundenen Beilagen enthält, und somit die Angaben zur Rechtzeitigkeit nicht nachgereicht wurden, ergibt sich zweifelsfrei aus der E-Mail vom 26.03.2026. Dass E-Mail wirksame Form der elektronischen Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht ist, ergibt sich aus § 1 letzter Satz der BVwG-EVV.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Zu Spruchpunkt A) I.:
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), zu enthalten.
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200 mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz ist der Inhalt der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 Z 5 (Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist) VwGVG nicht zu entnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die beschwerdeführende Partei im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, der sinngemäß gemäß § 17 VwGVG anzuwenden ist, zur Verbesserung aufgefordert. Die beschwerdeführende Partei wiederholte ihr Beschwerdevorbringen, ohne die für die Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nötigen Angaben zu machen. Daher erweist sich die Mängelbehebung als fruchtlos.
Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zum Mängelbehebungsauftrag übermittelte diese dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail. E-Mail ist gemäß § 1 letzter Satz der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV, BGBl II Nr 515/2013, keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 = VwSlg 19 260 A/2015; vgl zuletzt VwGH 19.04.2023, Ra 2022/1470322). Daher konnte diese Stellungnahme – ungeachtet dessen, dass sie sich hinsichtlich des fehlenden Mindestinhalts des § 9 Abs 1 Z 5 VwGVG als fruchtlose Verbesserung erwies – keine Rechtswirkungen entfalten, weshalb die Beschwerde mangels Vorliegens aller Mindestinhalte einer Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nach Verstreichen der eingeräumten und somit ungenützt gebliebenen Frist gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen war.
3.2. Zu Spruchpunkt A) II.:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 4 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Im gegenständlichen Fall entschied die belangte Behörde über den verfahrenseinleitenden Antrag vom 10.03.2025 mit angefochtenem Bescheid am 17.10.2025, womit die belangte Behörde die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten überschritten hat. Die beschwerdeführende Partei ergriff allerdings keinen Rechtsbehelf, wie die Säumnisbeschwerde, um diesem Mangel abzuhelfen, sondern erhob die Säumnisbeschwerde erst knapp drei Monate nach Entscheidung durch die belangte Behörde in der Sache selbst. Damit erweist sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig. Nachdem die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid über den verfahrenseinleitenden Antrag vollinhaltlich abgesprochen hatte, bleibt für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde kein Raum, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen war.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen und auch die Säumnisbeschwerde vom 20.01.2026 zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.