IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Mag. Reinhold WIPFEL (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 26.07.2024, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024, Zl. WF 2024-0566-3-012889, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 12.07.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer nicht öffentlichen Beratung vom 25.03.2026, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz aufgehoben
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 28.06.2024 wies das Arbeitsmarktservice (im Folgenden AMS) dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag von Gasthof XXXX für eine Saisonstelle als Abwäscher in XXXX , Salzburg, mit freier Unterkunft und Verpflegung sowie einem Entgelt von € 1.910,00 auf Basis Vollzeit bei Bereitschaft zur Überzahlung zu. Bewerbungen sollten nach telefonsicher Terminvereinbarung mit Frau XXXX unter der angeführten Telefonnummer erfolgen.
Am 12.07.2024 notierte das AMS, dass sich der BF laut Auskunft des potentiellen Dienstgebers bislang nicht beworben habe.
Anlässlich der Aufnahme einer Niederschrift gem. § 10 AlVG vom 22.07.24 rechtfertigte sich der BF damit, dass er mehrmals versucht habe, die in der Stellenausschreibung genannte Ansprechperson telefonisch zu erreichen. Zuerst habe niemand abgehoben, dann habe er einen Mitarbeiter (möglicherweise eine Mitarbeiterin) erreicht, der seine Telefonnummer notiert habe und zugesagt habe, die gewünschte Person würde zurückrufen. Danach habe der BF auf einen Rückruf gewartet. Der sei aber nicht gekommen.
Mit Bescheid vom 26.07.2024 sprach das AMS aus, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab 12.07.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe sich beim Gasthof XXXX nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin er im Wesentlichen seine anlässlich der Niederschriftsaufnahme gemachten Vorbringen wiederholte. Der BF habe aus seiner Sicht nichts falsch gemacht und sei daher die Sperre seines Leistungsbezuges aufzuheben. Der BF legte Screenshots vor, die zwei Anrufe vom 01.07.2024 und einen weiteren Anruf vom 02.07.2024 auswiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass es dem BF jedenfalls möglich und zumutbar gewesen wäre, nach Zusage eines Rückrufs weiterhin beim potentiellen Dienstgeber anzurufen. Zudem habe der BF keine Rückmeldung an das AMS darüber erstattet, dass er die Kontaktperson des potentiellen Dienstgebers nicht erreicht habe. Bei rechtzeitiger Rückmeldung hätte das AMS Hilfestellung im Bewerbungsprozess geben können.
Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte ergänzend vor, er habe keinen Anlass gesehen, weitere Anrufe zu tätigen da er aus eigener Erfahrung wisse, dass aufdringliches Verhalten (wie ständiges Anrufen trotz Zusage eines Rückrufs) tendenziell einen negativen Eindruck hinterlassen würde. Auch seien in den Regeln des AMS keinerlei Verhaltensrichtlinien für solch einem Fall vorgesehen.
Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2025 wurde der BF aufgefordert, Nachweise hinsichtlich seiner Anrufversuche beim potentiellen Dienstgeber vorzulegen, aus denen Uhrzeit und Dauer der Anrufe entnommen werden können. Der BF brachte entsprechende Screenshots der Anrufliste seines Mobiltelefons in Vorlage.
Am 25.03.2026 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF und eine Vertreterin des AMS als Parteien teilnahmen. Jene Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers, die in der Stellenausschreibung als Ansprechperson genannt war, wurde als Zeugin (im Folgenden Z) via Zoom befragt.
Der BF gab an, er habe anlässlich des Telefonats vom 02.07.2025 gesagt, dass er gerne mit der Z gesprochen hätte wegen einer Bewerbung.
Seitens der Z wurde angegeben, dass der Gasthof am Montag Ruhetag habe. Der 01.07.24 sei ein Montag gewesen. An die Mitteilung über einen Anruf des BF vom 02.07.24 und ein Ersuchen um einen Rückruf könne sich die Z nicht erinnern, sie merke jedoch an, dass der Betrieb wegen der räumlichen Situation bei den Personalunterkünften nur Frauen aufnehme. Wenn ein Mann anrufe, werde diesem grundsätzlich gesagt, dass eine Frau gesucht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF steht seit dem 16.11.2012 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge und tageweise Beschäftigungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Am 28.06.2024 wurde dem BF der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag beim Dienstgeber Gasthof XXXX für eine Saisonstelle als Abwäscher/in in XXXX übermittelt. Im Inserat war angeführt, dass Bewerbungen nach telefonsicher Terminvereinbarung mit XXXX unter der angeführten Telefonnummer zu erfolgen hätten.
Der BF rief am Montag, 01.07.2024, zweimal beim potentiellen Dienstgeber an, erreichte aber niemanden. Am Dienstag, 02.07.2024, rief er erneut an, erreichte eine Person, die seine Telefonnummer notierte und ihm zusagte, dass diese Telefonnummer an die in der Stellenausschreibung ausgewiesene Ansprechperson weitergeben werde und dass der BF von dieser zurückgerufen werde.
Ein Rückruf erfolgte nicht. Das Unternehmen des potentiellen Dienstgebers war wegen der räumlichen Situation bei den Personalunterkünften nur an weiblichen Bewerberinnen interessiert.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Screenshots über geführte Telefonate und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2026. Die Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung, er habe anlässlich seines gegenständlichen Anrufs vom 02.07.2024 gesagt, dass er die Z wegen einer Bewerbung sprechen wolle, erschien unter Berücksichtigung seiner im gesamten Verfahren gleichbleibenden widerspruchsfreien Vorbringen glaubwürdig.
Aufgrund der unbedenklichen Aussage der befragten Zeugin war als erwiesen anzunehmen, dass der potentielle Dienstgeber keine männliche Arbeitskraft suchte. Für den vorliegenden Fall war als erwiesen anzunehmen, dass die Z die aufgrund des vom BF nachweislich am 02.07.2024 getätigten Anrufs angefertigte Notiz mit seinem Namen, seiner Telefonnummer und seinem Anliegen unbeachtet ließ und dass seitens des potentiellen Dienstgebers mangels eines an einem männlichen Bewerber bestehenden Interesses kein Rückruf erfolgte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) – (8) (...)
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (…)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. (...)
3. (...)
4. (...)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).
Unter dem Begriff der "Vereitelung" im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei gegebener Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses muss nicht nur in der Sphäre des Vermittelten, sondern darüber hinaus in einem auf das Nichtzustandekommen gerichteten oder dies zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben. Die Vereitelung verlangt daher ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung zu qualifizieren ist, kommt es demnach zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte im Sinne der obigen Ausführungen vorsätzlich gehandelt hat (VwGH 20.10.1992, 92/08/0042).
Im vorliegenden Fall wurde dem BF die verfahrensgegenständliche Stelle als Abwäscher rechtswirksam zugewiesen. Ausgehend von der Aktenlage war die Zuweisung des genannten Stellenangebots dem BF zumutbar und hat er diesbezüglich auch keine Einwendungen vorgebracht. Der BF hat sich entsprechend der Stellenzuweisung am 01.07.2024 und 02.07.2024 bemüht, telefonischen Kontakt zur Ansprechperson des potentiellen Dienstgebers herzustellen. Der potentielle Dienstgeber war jedoch unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten bei seinen Personalunterkünften an der Aufnahme einer männlichen Arbeitskraft nicht interessiert. Weitere Versuche, beim potentiellen Dienstgeber anzurufen, deren Unterlassen dem BF seitens des AMS zur Last gelegt wird, hätten nicht zum Erfolg führen können. Es fehlt an der Kausalität zwischen dem dem BF seitens des AMS zur Last gelegten Verhalten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Der Tatbestand der Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG ist schon aus diesem Grund nicht erfüllt sodass sich weitere Ausführungen bezüglich des dem BF vom AMS zur Last gelegten Verhaltens erübrigen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise