Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu GZ: XXXX betreffend der Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zu GZ: XXXX betreffend der Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, ist seit dem 05.09.2024 beinahe durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügte zuletzt über eine von 26.10.2024 bis 26.10.2025 gültige Aufenthaltsbewilligung.
Am 17.10.2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19.11.2025 wurde der Verlängerungsantrag abgewiesen.
Am 23.12.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2025 ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2025.
Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit Entscheidung vom 19.01.2026 den gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2026 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2025 abgewiesen.
Über die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19.01.2026 erhobene Beschwerde betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und über den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 19.01.2026 eingebrachten Vorlageantrag wurde bislang noch nicht entschieden und behängen diese beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter den Geschäftszahlen XXXX und XXXX .
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2026 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 04.03.2026, in welcher unter anderem beantragt wird, das Verfahren bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auszusetzen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister, den im Akt einliegenden Unterlagen von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2026 und der Beschwerde vom 04.03.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (oder das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Im konkreten Fall ist ein Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2025, mit welchem der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde, anhängig, dessen Ausgang für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlich ist.
Der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer nach Stellung eines Verlängerungsantrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den (Verlängerungs-)Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist (§ 24 NAG), kommt für die Beurteilung der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung maßgebliche Bedeutung zu.
Wird dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben, gilt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2025 als rechtzeitig eingebracht und hält sich der Beschwerdeführer gemäß § 24 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG wäre in diesem Fall nicht zulässig.
Daher ist das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich in den im Spruch genannten Verfahren auszusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
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