L515 2327189-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Hermann LEITNER, über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2026, Zl. L515 2327189-1/7E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Gem. § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien u.a. mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die gegenständliche Entscheidung des BVwG ist in Rechtskraft erwachsen und einem Vollzug zugänglich. Ihre Umsetzung – konkret die Abschiebung des Revisionswerbers nach Armenien – würde unverhältnismäßig in die Rechtsposition des Revisionswerbers eingreifen, da der Rechtsschutz nicht mehr effektiv wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfordert zunächst der Gesundheitszustand des Revisionswerbers. Es kann keinesfalls gewährleistet werden, dass die Abschiebung nach Armenien nicht zu einer rapiden und aktuell nicht abschätzbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers führen würde. Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, dass sich das BVwG mit den Erkrankungen des Revisionswerbers sowie dem tatsächlichen Zugang zu der erforderlichen spezifischen medizinischen Versorgung im Herkunftsland nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen sind für die Beurteilung der aktuellen und dem Revisionswerber im Falle einer Rückkehr auch tatsächlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der erforderlichen medizinischen Behandlung in Armenien nicht geeignet.
Aktenkundig wurden beim Revisionswerber insbesondere folgende Diagnosen festgestellt:
- Thrombose mit pendulierenden Vegetationen im rechten Vorhof;
- Staphylococcus aureus Bakteriämie;
-Hepatitis C mit hoher Viruslast,
-Diabetes Mellitus,
-Hypertonie,
-chronische Nierenerkrankung.
Die oben genannten Erkrankungen sind schwerwiegend bis lebensbedrohlich und benötigt der Revisionswerber nach wie vor eine kontinuierliche fachärztliche und medikamentöse Behandlung. Von einer Flugreise wird auf Grund der Diagnose (st. p. Lungenembolie) nach wie vor abgeraten. Auf Grund des schlechten Gesundheitszustandes ist der Revisionswerber auf die Unterstützung seiner in Österreich rechtmäßig (Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“) aufhältigen Ehefrau angewiesen, demgegenüber hat er mit keiner solchen Hilfe im Herkunftsstaat zu rechnen.
Die Abschiebung des Revisionswerbers würde jedenfalls unverhältnismäßig in sein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familien- bzw. Privatleben eingreifen. Der Revisionswerber ist seit 2017 mit einer armenischen Staatsbürgerin verheiratet, wobei sich die Eheleute bereits seit den jungen Erwachsenenjahren kennen. Nicht nur die Dauer der Beziehung, sondern auch deren zwangsweise räumliche Trennung und die Abhängigkeit des Revisionswerbers von der Unterstützung seiner Ehefrau in Hinblick auf seine Erkrankungen belegen das besonders intensive Verhältnis dieser Personen.
Des Weiteren ist anzuführen, dass gegenständlich die Voraussetzungen für das Unterbleiben von einer mündlichen Verhandlung wegen des substantiierten Vorbringens in einer gesetzesmäßig ausgeführten Beschwerde unter Vorlage neuer, verfahrensentscheidender Beweismittel und des begründeten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen der Ansicht des BVwG nicht erfüllt waren. Das BVwG hätte sich in Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung i.S.d. § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber machen und so den maßgeblichen Sachverhalt erheben müssen. Zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Hervorzuheben ist, dass der Revisionswerber in Österreich nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und die anlasslose Erwähnung der Suchtmittelabhängigkeit des Revisionswerbers im hier bekämpften Erkenntnis im Zusammengang mit der Suchmittelkriminalität und der einschlägigen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar und kategorisch abzulehnen ist.
Trotz des Bestehens eines öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen muss die Interessenabwägung auf Grund der drohenden, gravierenden Rechtsnachteile vorliegend zu Gunsten des Revisionswerbers ausgehen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellung und Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang und steht aufgrund des von den Parteien nicht monierten Akteninhaltes fest.
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung Zl. Ra 2014/04/0004-3 - zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).
Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Darin wurden die berührten öffentlichen Interessen bereits klar dargestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die beschwerdeführende (nunmehr revisionswerbende) Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl dazu u. a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A). Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN).
Die revisionswerbende Partei unterlässt in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung ausreichend konkreter nachteiliger Sachverhalte, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung. Insbesondere legt die revisionswerbende Partei nicht konkret klar, welcher unverhältnismäßige Nachteil sie aus dem Abwarten des Verfahrens im Ausland erleiden würde.
Das ho. Gericht erlaubt neuerlich darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Verfahren im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung primär dazu diente den Staat der Abschiebung festzustellen und eine genaue Prüfung der abschiebungsrelevanten Lage in diesem vorzunehmen. Eine solche Prüfung wäre im Rahmen eines Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen gewesen, welcher jedoch trotz entsprechender Manuduktion nicht gestellt wurde (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH 15. 9 2016, Ra 2016/21/0234). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung ist es als notorisch bekannt anzusehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN; vgl. auch die öffentlich zugängliche Berichtslage über die Anmietung eines Ambulanzjets aus dem Ausland zwecks adäquater Durchführung einer Abschiebung [vgl. z. B. etwa https://kurier.at/chronik/niederoesterreich/familie-mit-schwerbehindertem-bub-nach-georgien-abgeschoben/400054142; ho. Erkenntnis vom 1.3.2019, L515 2184956-2/2E]). Soweit die revisionswerbende Partei einwendet, dass aktuell eine Flugreise abzulehnen ist, klar ersichtlich, dass sich dieser Einwand sichtlich auf ein Passagierflugzeug und nicht auf eine Abschiebung unter Setzung entsprechender medizi-nischer Begleitmaßnahmen bezieht, weshalb im Rahmen des hier relevanten Prüfungs-rahmens im angefochtenen Erkenntnis keine weiteren Ausführungen erforderlich waren. Auf das Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten vor Ort wird ebenfalls nochmals hingewiesen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise