TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei BLUM&BLUM in Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.02.2026 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Es werde unter anderem der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Nach Ansicht des BF liege keine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung vor und ein Aufenthaltsverbot hätte nicht erlassen werden dürfen.
3. Am 18.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, seine Muttersprache ist Deutsch.
1.2. Er ist ledig, kinderlos, im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
1.3. Der BF gab an, seit 2010 im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein. Melderechtlich erfasst ist der BF erstmals ab dem XXXX .2014 bis XXXX .2022 und dann wieder ab XXXX .2023. Seit dem XXXX .2025 ist der BF in einer Justizanstalt gemeldet.
1.4. Der BF war im Bundesgebiet unselbständig erwerbstätig. Folgende Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind evident:
XXXX /2013 bis XXXX /2024, XXXX /2020 bis XXXX /2021, XXXX /2023 bis XXXX /2024 sowie XXXX /2024 bis XXXX /2025
1.5. Der BF gab an, dass er Miteigentümer einer GmbH in Österreich sei, ist jedoch nicht als Geschäftsführer eingetragen. Das Unternehmen hat den Handel mit XXXX , XXXX , XXXX und XXXX zum Inhalt.
1.6. Folgende strafgerichtliche Verurteilungen des BF im Inland sind evident:
- Urteil Landesgericht vom XXXX .2022, Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 15, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, Verbrechen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall Abs 2 SMG sowie Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 3 Waffengesetz, Freiheitsstrafe 24 Monate unbedingt.
- Urteil Landesgericht vom XXXX .2025, Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z3 SMG, Freiheitsstrafe 3 Jahre und 6 Monate unbedingt
1.7. In Deutschland wurde der BF am XXXX .2010 von einem Amtsgericht wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmittel zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.
1.8. Der BF verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt.
1.9 Bereits 2020 wurde ein erstes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. Von einer Maßnahme wurde damals Abstand genommen.
1.10. Die Angehörigen des BF leben in Deutschland, im Bundesgebiet sind keine Angehörigen des BF aufhältig. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie in Deutschland, er verfügt auch über soziale Kontakte in seinem Herkunftsland.
1.11. Der BF erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen durchgehenden 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, SA etc.
Es konnte mangels ZMR-Einträge nicht bestätigt werden, dass der BF bereits ab 2010 im Bundesgebiet dauerhaft aufhältig war.
Die Zeiträume von Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus dem AJ-WEB, der BF gab weiter an, dass er Miteigentümer einer GmbH in Österreich sei. Im Firmenbuch ist der BF jedoch nicht als Geschäftsführer eingetragen.
Die Tathandlungen des BF ergeben sich aus den Abschlussberichten der Polizei und den Strafgerichtsurteilen.
Aus dem letzten Strafgerichtsurteil vom XXXX .2025 geht hervor, dass der – bereits einschlägig mehrfach vorbestrafte BF – in der Zeit von XXXX 2024 bis XXXX 2025 vorschriftswidrig Suchtgift (Kokain, Cannabiskraut, Cannabisharz, THC Aroma Gummis) erworben und besessen hat und eine große Menge an Suchtgift (ca 700 g Kokain und 150 g Cannabisblüten) Abnehmern überlassen hat. Durch die Weitergabe des Suchtgiftes hat der BF einen Betrag von zumindest 17.050,00 Euro erwirtschaftet. Erschwerend wurden die einschlägigen Vorstrafen gewertet, mildernd die Sicherstellung von Suchtgift und die Gewöhnung des BF an Suchtgift.
Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen und sozialen Kontakten in Deutschland ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA. In Deutschland verfügt der BF über keinen Wohnsitz, er hält sich bei Besuchen bei seinen Eltern auf.
Dass der BF die Voraussetzungen eines durchgehenden 10-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erfüllt, ergibt sich aus seinen Meldezeiträumen in Verbindung mit dem Umstand, dass er bereits 2019 (damit vor Ablauf des Zeitraumes eines 10-jährigen Aufenthalts) mit der Begehung von Verbrechen nach dem SMG im Inland begonnen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (Spruchpunkt A.I.).
Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Deutschland) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.
Jene gerichtlich strafbaren Handlungen, die der BF in Österreich in begangen hat, zeugen von einer vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Der bereits mehrfach einschlägig vorbestrafte BF hat durch sein vorsätzliches Verhalten in Gewinnabsicht eine große Menge an Suchtgift (darunter ca 700 g Kokain) an Abnehmer weitergegeben. Diese Menge Suchtgift ist geeignet, eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und das Leben einer großen Zahl von Menschen herbeizuführen.
Das Verhalten des BF zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und legt dar, dass er nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden Gesetze zu respektieren. Der BF wurde bereits in Deutschland und in Österreich einschlägig vorbestraft und auch eine Haftstrafe konnte den BF nicht davor abhalten, in kürzester Zeit wieder rückfällig zu werden.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen und die sofortige Ausreise des BF erforderlich.
Ein Familienleben des BF in Österreich ist zu verneinen und wurde vom BF auch nicht behauptet.
Zum vorgebachten Privatleben des BF in Österreich festzustellen, dass dieses vorwiegend in seiner beruflichen Tätigkeit bestand. Eine gewisse Integration ist aufgrund der Aufenthaltsdauer in lebensnaher Betrachtungsweise anzunehmen. Die Interessen des BF an einem Aufenthalt im Bundesgebiet müssen jedoch angesichts der wiederholten massiven Straffälligkeit in Zusammenhang mit Verbrechen nach dem Suchtgiftgesetz in den Hintergrund treten.
Es ist ihm möglich und zumutbar, den Kontakt zu Freunden und Bekannten im Inland auf andere Wege (zB Telekommunikationsmittel, Besuche außerhalb des Bundesgebietes, etc.) aufrechtzuerhalten.
Der BF verfügt nach wie vor über Bindungen zu seinem Herkunftsstaat und seine Familienangehörigen leben dort.
Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang (im Falle einer allfälligen vorzeitigen Haftentlassung) in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen (Spruchpunk A. II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen (Spruchpunkt A. III.).
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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