IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Milorad ERDELEAN in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 14.05.2025, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkte I. und II. zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2,5 (zweieinhalb) Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.05.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist eine vollinhaltliche Beschwerde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung erhoben.
3. Am 13.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Teilerkenntnis G304 2314270-1/2Z vom 17.06.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
5. Am 18.06.2025 wurde vom BFA ein Bericht einer Polizeiinspektion zu einer negativen Nachschau an der Meldeadresse sowie eine Bestätigung der amtlichen Abmeldung übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist am XXXX geboren und rumänische Staatsangehörige.
1.2. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.
1.3. Die BF reiste 2022 in das Bundesgebiet ein, ist seit 16.05.2022 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung (freies Gewerbe Personenbetreuung) und war in Österreich als Pflegekraft tätig. Ab dieser Zeit war die BF mit Unterbrechungen im Bundesgebiet melderechtlich (mit Nebenwohnsitz) erfasst.
1.4. In ihrer Eigenschaft als Pflegekraft hat sie unter Ausnutzung dieser Tätigkeit im Zusammenwirken mit ihrer Tochter gerichtlich strafbare Handlungen zum Nachteil der von ihr gepflegten Personen verwirklicht.
1.5. Die BF wurde in weiterer Folge in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil vom 24.10.2024, wegen der Vergehen nach §§ 241h Abs 1 Z 1, 148a Abs 1 u Abs 3 StGB, teils als Bestimmungstäterin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
1.6. Die BF hat einen Wohnsitz in Rumänien und ihre Familienangehörigen (Eltern und Kinder) sind dort aufhältig. In Österreich sind keine Angehörigen der BF wohnhaft.
1.7. Ein durchgehender Aufenthalt über 5 Jahre im Bundesgebiet ist nicht gegeben. Die BF ist nicht im Besitze einer Anmeldebescheinigung.
1.8. Die Innehabung des Gewerbes in Österreich (freies Gewerbe Personenbetreuung) ist weiterhin bestehend, bei der zuständigen Gewerbebehörde ist ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung anhängig. Eine polizeiliche Überprüfung an der letzten Meldeadresse ergab, dass (zum Kontrollzeitpunkt) die BF seit über einem Monat nicht mehr in Österreich aufhältig war. Eine amtliche Abmeldung an dieser Adresse wurde veranlasst.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA etc.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts.
Die Tathandlung der BF bestand laut dem Strafgerichtsurteil darin, dass sie sich Zugang zu einer fremden Bankomatkarte samt Daten verschafft hatte um sich zu einem späteren Zeitpunkt zu bereichern. Die Kartendaten verwendete sie für Onlinebestellungen in der Höhe von 1.481,61 Euro und ließ die Waren durch ihre Tochter entgegennehmen. Weiters führte sie auf den Namen und Rechnung einer weiteren pflegebedürftigen Person Onlinebestellungen im Wert von 417,82 Euro durch und nahm diese an der Adresse der zu pflegenden Person entgegen.
Dass die BF in Österreich keine Angehörigen hat, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, in der Beschwerde hat die BF nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung und dem anhängigen Verfahren zur Entziehung derselben ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Aus einem Aktenvermerk einer Polizeiinspektion vom 20.05.2025 ergibt sich, dass sich die BF zum Kontrollzeitpunkt seit über einem Monat nicht mehr am vermeintlichen Pflegeort aufgehalten hat und es wurde eine Wohnsitzabmeldung vorgenommen. Eine weitere polizeiliche Nachschau am 18.06.2025 an der ehemaligen Wohnadresse verlief ebenfalls negativ.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
Da über Spruchpunkt III. mit Teilerkenntnis G304 2314270-1/2Z vom 17.06.2025 entschieden wurde, verbleiben die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.“
Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Die BF fällt aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von § 67 FPG.
Ein durchgehender Aufenthalt von über 5 Jahren im Bundesgebiet ist nicht gegeben und die BF ist nicht Inhaberin einer Anmeldebescheinigung.
Die BF hat im Bundesgebiet gerichtlich strafbare Handlungen begangen und wurde dafür von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Sie hat sich in ihrer Eigenschaft als Pflegeperson Zugang zu einer fremden Bankomatkarte samt Daten verschafft, um sich zu einem späteren Zeitpunkt zu bereichern. Die Kartendaten verwendete sie für Onlinebestellungen und ließ die Waren durch ihre Tochter entgegennehmen. Weiters führte sie auf den Namen und Rechnung einer weiteren pflegebedürftigen Person Onlinebestellungen durch und nahm diese an der Adresse der zu pflegenden Person entgegen.
Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).
Der Judikatur zufolge ist auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Gerade Eigentumskriminalität indiziert ein hohes Potential für Wiederholungsgefahr. Die BF hat im Zuge der Ausübung ihrer Tätigkeit als Pflegeperson diese Position ausgenutzt, um gerichtlich strafbare Handlungen zu tätigen, welche die von ihr zu pflegenden Personen in ihrem Vermögen geschädigt hat. Die Begehung von Straftaten zu Lasten von pflegebedürftigen Personen zeichnet ein Persönlichkeitsbild, welches zeigt, dass die BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und es ist daher von einer aktuellen erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Es ist zu befürchte, dass die BF bei einer sich bietenden Gelegenheit wieder straffällig werden könnte, zumal ein längerer Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht gegeben ist.
Angesichts des Fehlverhaltens der BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die BF weist keine familiären Bezugspunkte in Österreich auf. Sie hat in Österreich eine Erwerbstätigkeit als 24h-Pflegerin ausgeübt und war Inhaberin einer Gewerbeberechtigung, wobei ein Verfahren zur Entziehung derselben anhängig ist.
Den Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die von ihr ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegenüber.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind im Endergebnis höher zu gewichten als die gegenläufigen Interessen der BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.
Unter Berücksichtigung der von der BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie des Persönlichkeitsbildes der BF in Zusammenschau mit dem vom Gericht verhängten Strafmaß erscheint unter Berücksichtigung aller Umstände eine zeitliche Dauer des Aufenthaltsverbotes mit 2 ½ (zweieinhalb) Jahren als angemessen. In diesem Zeitraum kann sich die BF um einen positiven Lebenswandel bemühen und ihr Wohlverhalten unter Beweis stellen.
Es ist nicht hervorgekommen, dass es der BF nicht möglich wäre, in ihrem Herkunftsland ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Kontakthaltung mit eventuell bestehenden Kontakten im Inland ist der BF durch moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche an ihrem künftigen Aufenthaltsort möglich.
Es war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides im Ergebnis teilweise stattzugeben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 2 ½ Jahre zu reduzieren.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 70 Abs. 3 S. 1 FPG ist unter anderem bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.
Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes ist aufgrund des Risikos der Begehung weiterer strafbarer Handlungen geboten. Das von der BF gesetzte Verhalten stellt eine tatsächliche und gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb ein Durchsetzungsaufschub nicht zu erteilen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und auch bei einem positiven Eindruck von der BF in einer mündlichen Verhandlung kein Entfall oder eine weitere Herabsetzung des Aufenthaltsverbots möglich gewesen wäre, konnte fallbezogen eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
3.4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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