TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Milorad ERDELEAN in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 14.05.2025, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
III.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 14.05.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist eine vollinhaltliche Beschwerde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung erhoben, verbunden mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Am 13.06.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist am XXXX geboren und rumänische Staatsangehörige.
1.2. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.
1.3. Die BF reiste 2022 in das Bundesgebiet ein und ist seit 16.05.2022 Inhaberin einer Gewerbeberechtigung (freies Gewerbe Personenbetreuung) und war in Österreich als Pflegekraft tätig. Ab dieser Zeit war die BF mit Unterbrechungen im Bundesgebiet melderechtlich (mit Nebenwohnsitz) erfasst.
1.4. In ihrer Eigenschaft als Pflegekraft hat sie unter Ausnutzung dieser Tätigkeit im Zusammenwirken mit ihrer Tochter gerichtlich strafbare Handlungen zum Nachteil der von ihr gepflegten Personen verwirklicht.
1.5. Die BF wurde in weiterer Folge in Österreich strafrechtlich verurteilt, und zwar mit Urteil vom 24.10.2024, wegen der Vergehen nach §§ 241h Abs 1 Z 1, 148a Abs 1 u Abs 3 StGB, teils als Bestimmungstäterin zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Die Tathandlung der BF bestand darin, dass sie sich Zugang zu einer fremden Bankomatkarte samt Daten verschafft hatte um sich zu einem späteren Zeitpunkt zu bereichern. Die Kartendaten verwendete sie für Onlinebestellungen in der Höhe von 1.481,61 Euro und ließ die Waren durch ihre Tochter entgegennehmen. Weiters führte sie auf den Namen und Rechnung einer weiteren pflegebedürftigen Person Onlinebestellungen im Wert von 417,82 Euro durch und nahm diese an der Adresse der zu pflegenden Person entgegen.
1.6. Die BF hat einen Wohnsitz in Rumänien und ihre Familienangehörigen sind dort aufhältig. In Österreich sind keine Angehörigen der BF wohnhaft.
1.7. Ein durchgehender Aufenthalt über 5 Jahre im Bundesgebiet ist nicht gegeben. Die BF ist nicht im Besitze einer Anmeldebescheinigung.
1.8. Die Innehabung des Gewerbes in Österreich ist weiterhin bestehend, bei der zuständigen Gewerbebehörde ist ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung anhängig. Eine polizeiliche Überprüfung ergab, dass (zum Kontrollzeitpunkt) die BF seit über einem Monat nicht mehr in Österreich aufhältig war. Eine Abmeldung an dieser Adresse wurde veranlasst.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA etc.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts.
Dass die BF in Österreich keine Angehörigen hat, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, in der Beschwerde hat die BF nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung und dem anhängigen Verfahren zur Entziehung derselben ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Aus einem Aktenvermerk einer Polizeiinspektion vom 20.05.2025 ergibt sich, dass sich die BF zum Kontrollzeitpunkt seit über einem Monat nicht mehr am vermeintlichen Pflegeort aufgehalten hat und es wurde eine Wohnsitzabmeldung vorgenommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) - Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (Spruchteil A.I.).
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von 4 Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.
Familiäre Bindungen zu Österreich konnten nicht erhoben werden und solche wurde auch nicht vorgebracht.
Außer ihrer beruflichen Tätigkeit in Österreich, die sie im Übrigen vorwiegend für die Begehung von Straftaten gegen jene Personen nutzte, die von ihr gepflegt werden sollten, konnten keine Anknüpfungspunkte familiärer oder privater Art festgestellt werden.
Die BF hat in Österreich unter Ausnutzung ihrer beruflichen Tätigkeit Eigentumsdelikte begangen, indem sie unter Ausnutzung von Vertrauensverhältnissen jene Menschen, mit deren Pflege sie betraut war, durch Ausspähen von Bankdaten bzw Verwendung der Personendatensätze zur Bestellung von Waren unter Bereicherungsabsicht am Vermögen geschädigt hat und sie wurde daher von einem inländischen Gericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
Die zuvor in Österreich unbescholtene BF hat mit wiederholten Straftaten gegen hilfsbedürftige Menschen gezeigt, dass sie nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten und es geht somit von ihr eine aktuelle erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
Da die BF weiterhin ihre Tätigkeit ausübt bzw ausgeübt hat, besteht eine gewisse Gefahr, dass sie bei einer sich neuerlich bietenden Gelegenheit wieder straffällig werden könnte, zumal ein längerer Zeitraum des Wohlverhaltens noch nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass von der Gewerbebehörde offenbar die Entziehung der Gewerbeberechtigung geplant ist.
Aufgrund dieser Umstände haben die beruflichen und privaten Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet in den Hintergrund zu treten.
Es ist ihr zumutbar den Verfahrensausgang in ihrem Herkunftsstaat abzuwarten.
Es war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen (A.II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen (A.III.).
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses - 5 - auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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