IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 22.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2014, Zl. XXXX wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Nach der legalen Einreise seiner Ehefrau und der (zum damaligen Zeitpunkt) sechs gemeinsamen Kinder im Rahmen der Familienzusammenführung, erteilte das Bundesverwaltungsgericht diesen Personen mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 24.04.2019 ebenfalls jeweils den Status von subsidiär Schutzberechtigten.
Am 01.08.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden vom 16.10.2024 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG und den gemeinsamen Kindern gemäß § 34 AsylG jeweils den Status von Asylberechtigten zu.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 16.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom 15.11.2024 führte die Beschwerdeseite aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit 2004 traditionell verheiratet seien. Dies sei bereits aus der durchgeführten Familienzusammenführung im Jahr 2017 hervorgegangen. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer daher den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführten Personalien. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und verfügt seit 25.04.2014 über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2004 traditionell verheiratet. Sie haben sieben gemeinsame Kinder. Im Jahr 2017 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit den (damals sechs) gemeinsamen Kindern im Rahmen einer Familienzusammenführung in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024 gemäß § 3 AsylG der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Den gemeinsamen Kindern wurde der Status der Asylberechtigten, abgeleitet von ihrer Mutter, gemäß § 34 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus aktuell eingeholten Auszügen aus dem Fremdenregister und dem Strafregister (hinsichtlich des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen).
Die Feststellungen zur Eheschließung des Beschwerdeführers beruhen darüber hinaus auf der durchgeführten Familienzusammenführung im Jahr 2017 sowie auf der Einsicht in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2019 (Verfahren der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, ua. XXXX
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Zum Spruchteil A)
3.2. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
Stellt ein Familienangehöriger von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist (Z 1); einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist (Z 2) oder einem Asylwerber (Z 3) einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) 2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit a); der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat (lit b); ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten (lit c) und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat (lit d).
3.2.1. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau bestand bereits vor ihrer Einreise. Sie heirateten im Jahr 2004. Dies ergibt sich auch schon daraus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers erst im Jahr 2017 im Rahmen einer Familienzusammenführung legal in das österreichische Bundesgebiet einreiste.
Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer als Familienangehörigem seiner Ehefrau im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal im gegenständlichen Verfahren keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, hervorgekommen sind.
3.2.2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
3.3. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt geklärt und bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich, dass der Beschwerde stattzugeben ist. Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise