BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.01.2026, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.09.2025 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und schloss eine Reihe von Befunden an.
2. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Emailnachricht vom 01.12.2025 einen weiteren medizinischen Befund an die belangte Behörde.
3. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten eines medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie ein. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.12.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag kommt der medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Erschöpfungsdepression, Autismusspektrumstörung, Position 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Chronische Kopfschmerzen, Position 04.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen. Der GdB2 würde bei wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöhen.
4. Die belangte Behörde holte eine weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In ihrem medizinischen Sachverständigengutachten vom16.12.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.12.2025 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Immunthyreopathie, Hashimoto, endokrine Störung leichten Grades, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
2. Nierensteine ableitende Harnwege und Nieren – chronische Entzündung und Steinbildung, Position 08.01.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %.
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 20 v.H. betragen. Der GdB würde dem Hauptleiden entsprechen. Leiden 2 erhöhe mangels Relevanz den GdB nicht.
5. Die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin verfasste am 19.12.2025 eine Gesamtbeurteilung, wonach bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Erschöpfungsdepression, Autismusspektrumstörung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Chronische Kopfschmerzen, Position 04.11.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Immunthyreopathie, Hashimoto, endokrine Störung leichten Grades, Position 09.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Nierensteine ableitende Harnwege und Nieren – chronische Entzündung und Steinbildung, Position 08.01.04 der Anlage der EVO, GdB 20 %.
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 v.H. betragen. Der GdB durch das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehen würde. Die Leiden 3 und 4 würden den GdB mangels Relevanz nicht erhöhen.
6. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 22.12.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
7. Die Beschwerdeführerin gab mit Eingabe vom 27.12.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab. Sie widerspreche dem Gesamtgrad der Behinderung. Der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie hätte nur den Facharztbericht vom 03.09.2025 berücksichtigt. Es sei unbedingt auch erforderlich das bereits bei der belangten Behörde aufliegende klinisch-psychologische Gutachten des Institutes „ XXXX “ vom 01.12.2025 zu berücksichtigen. Weiters lege sie auch einen neuen medizinischen Befund ihres behandelnden Neurologen vom 27.12.2025 vor. Sie ersuche, diese medizinischen Befunde bei der Beurteilung ihres Gesamtgrades der Behinderung zu berücksichtigen. Sie bitte um eine Neuuntersuchung oder eine Neuentscheidung aufgrund der Aktenlage.
8. Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie ein. In seiner Stellungnahme vom 02.01.2026 führte der medizinische Sachverständige aus, dass keine Änderung der Beurteilung vorgenommen werde, da die Leidenszustände im GdB enthalten seien. Zwischenzeitlich habe keine stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden, die PTBS sei neu diagnostiziert und daher noch nicht zumindest seit sechs Monaten bestehend.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2026 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. nicht die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllen würde.
Die belangte Behörde schloss dem Bescheid die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme an.
10. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV) fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass
11. Die belangte Behörde übermittelte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsverfahren mit Schreiben vom 25.02.2026 , wo dieses am 26.02.2026 einlangte.
12. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 26.02.2026 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat. Aus einem am 12.03.2026 eingeholten Auszug aus dem AJ-Web ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aktuell Krankengeld vom Arbeitsmarktservice bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die Einschätzung des Leidens 1, die Erschöpfungsdepression und die Autismus-Spektrum- Störung zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Position 03.06.01 der Anlage der EVO ist für den erkennenden Senat nicht schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde zurecht, dass aus dem von ihr vorgelegten Ergebnis des klinisch-psychologischen Gutachtens des Institutes XXXX vom 01.12.2025 unter anderem zu entnehmen ist, dass die depressive Symptomatik und auch die Ängste die Folge des autistischen Burnouts sein können, als Folge einer langanhaltenden Überforderung im sozialen, sensorischen und emotionalen Bereich sowie starkem Masking. Dies wurde im neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 12.12.2025 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 02.01.2026 nicht hinreichend berücksichtigt.
Ganz grundsätzlich ist die Position 03.06. der Anlage der EVO für die Einschätzung affektiver Störungen vorgesehen, hierzu zählen auch Depressionen. Eine Autismus-Spektrum-Störung ist keine affektive Störung, sondern eine eine tiefgreifende, meist genetisch bedingte neurologische Entwicklungsstörung, die Kommunikation, soziale Interaktion und Verhaltensmuster beeinflusst. Üblicherweise wird deren Grad der Behinderung nach der Position 03.04. „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ der Anlage der EVO eingestuft.
Aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten klinisch-psychologischen Gutachten des Institutes XXXX vom 01.12.2025 ist zu entnehmen, dass die Erschöpfungsdepression ihre Ursache in einem autistischen Burn out hat. Nachdem aktuell die Hauptbeschwerden der Beschwerdeführerin in der Erschöpfungsdepression bestehen, ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der medizinische Sachverständige die Position 03.06. der Anlage der EVO für die Einschätzung des Leidens 1 gewählt hatte.
Nicht nachvollziehbar ist jedoch wie die Höhe des GdB bemessen wurde. Im genannten klinisch-psychologischen Gutachten des Institutes XXXX vom 01.12.2025 ist unter anderem angeführt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ergebnis der Testung an einer schweren Depressionssymptomatik leiden würde. Es ist für den erkennenden Senat daher nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie das Leiden 1 der Beschwerdeführerin nach Position 03.06.01 der Anlage der EVO als „Depressive Störung leichten Grades“ einstufte.
Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde einen Patientenbrief einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und klinischen Psychologin vom 04.02.2026 vorlegte, wonach diese bei der Beschwerdeführerin u.a. auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) diagnostizierte.
Zudem geht der medizinische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 02.01.2026 nur sehr allgemein auf das umfassende klinisch-psychologischen Gutachten des Institutes XXXX vom 01.12.2025 ein, indem er daraus wie folgt zitiert: „deutet auf Autismus hin“, all die weiteren Diagnosen und Ausführungen bzw. Ergebnisse der unterschiedlichen standardisierten Testungen wurden gar nicht erwähnt. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen erfolgte offensichtlich nicht.
Für den erkennenden Senat ist daher die Einholung eines neuen medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie erforderlich, um insbesondere das Ausmaß der Leiden und Funktionseinschränkungen im Zusammenhang mit der Erschöpfungsdepression und der Autismus-Spektrum-Störung und den Grad der Behinderung des Leidens 1 der Beschwerdeführerin abschließend beurteilen zu können.
Dabei sind alle bisher in dem Verfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde einzubeziehen und entsprechend zu würdigen. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten sind auch die weiteren festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin nach den Kriterien der EVO einzuschätzen und der Gesamtgrad der Behinderung festzustellen.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen, um den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin feststellen zu können.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Dies ist insbesondere aus dem Grund der Fall, weil die belangte Behörde über deren ärztlichen Dienst einen rascheren Zugriff auf den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie hat, als dies durch das Bundesverwaltungsgericht der Fall ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht abschließend feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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