BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Reinhold WIPFEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom 11.12.2025, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.12.2025 verpflichtete das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 951,39.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde im Spruchteil B gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies den BF darauf hin, dass er innerhalb von vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) bei der im Bescheid angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde einbringen könne und wies ihn auf die notwendigen inhaltlichen Kriterien einer Beschwerde hin.
Der Bescheid vom 11.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2025 mittels eAMS zugestellt.
2. Mit e-AMS-Nachricht vom 10.01.2026 (eingelangt beim AMS am 10.01.2026) brachte der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.
3. Das AMS legte die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Mit Schreiben vom 11.02.2026, dem Beschwerdeführer nachweislich am 13.02.2026 elektronisch zugestellt, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels vor und gab die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen, widrigenfalls eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb der genannten Frist keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mit 11.12.2025 datierte verfahrensgegenständliche Bescheid des Arbeitsmarktservice, welcher eine den Gesetz entsprechende richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2025 zugestellt.
Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher am 09.01.2026. Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 10.01.2026 erhoben und beim AMS eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Da der Beschwerdeführer den an ihn ergangenen Verspätungsvorhalt unbeantwortet ließ, war aufgrund der sich aus dem Akt ergebenden Ermittlungsergebnisse von einer erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachten, somit verspäteten Beschwerdeerhebung auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 11.12.2025 mit vorliegendem Zustellnachweis am 12.12.2026 zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt – vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Freitag, 12.12.2025 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Freitag, 09.01.2026.
Die Beschwerde wurde am 10.01.2026 erhoben und beim Arbeitsmarktservice eingebracht.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die mit 10.01.2026 datierte Beschwerde am 10.01.2026 sohin nicht rechtzeitig erhoben.
Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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