IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX , gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 26.11.2025, GZ: XXXX , in einer Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 01.09.2025 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ein an die belangte Behörde gerichtetes und auf das IFG gestütztes Begehren auf Zugang zu allen Gerichtsentscheidungen in der „anonymisierten Entscheidungssuche“.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.09.2025 wurde dem BF unter anderem mitgeteilt, dass es sich bei den von ihm begehrten Informationen um Akte der Gerichtsbarkeit handle, die nicht der Informationspflicht nach dem IFG unterlägen.
3. Mit Schreiben vom 01.10.2025 beantragte der BF die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Verweigerung des Zugangs zu den begehrten Informationen.
4. Mit Bescheid vom 26.11.2025 verweigerte die belangte Behörde den Zugang zu den begehrten Informationen und führte unter anderem aus, dass mit Blick auf Art. 22a Abs. 2B-VG kein individuelles Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber Organen der Gerichtsbarkeit bestehe.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schreiben vom 07.01.2026 vor (eingelangt am 12.01.2026).
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden Entscheidungen der ordentlichen Gerichte in automationsunterstützt anonymisierter Form in einer justizinternen Datenbank zur Verfügung gestellt. Diese Datenbank enthält auch Entscheidungen der ordentlichen Gerichte, die nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht sind. Die Datenbank ist ausschließlich justizintern zugänglich.
1.2. Der BF begehrt den Zugang zu allen Gerichtsentscheidungen, die in der unter 1.1. genannten Datenbank abrufbar sind.
1.3. Der BF ist weder als Journalist, Wissenschaftler, Blogger noch in einer Nichtregierungsorganisation tätig.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Der BF hat diese nicht bestritten.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem Antrag des BF vom 01.09.2025.
2.3. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF in den unter 1.3. genannten Berufsfeldern tätig wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Zum Beschwerdegegenstand:
Wie bereits ausgeführt worden ist, forderte der BF „alle Gerichtsentscheidungen in der ‚anonymisierten Entscheidungssuche‘“ (siehe Antrag des BF vom 01.09.2025).
3.2. Zum Recht auf Zugang zu Informationen:
Gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. […].
Die Gerichtsbarkeit unterliegt nicht dem Recht auf Informationszugang nach Art. 22a Abs. 2 B-VG (siehe etwa Miernicki, IFG [2024] Art. 22a B-VG K34; Schneider, IFG [2025] Art. 22a B-VG Rz 18).
Angewendet auf den Fall bedeutet das:
Gerichtliche Entscheidungen fallen in den Kernbereich der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit. Durch sie sprechen die Organe der Gerichtsbarkeit auf Grundlage der Gesetze (im materiellen Sinn) Recht.
Jene Informationen, zu denen der BF Zugang begehrt, sind daher der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuordnen (siehe auch Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5.05 § 58 RStDG Rz 10 [Stand 1.3.2026, rdb.at]).
Da die Gerichtsbarkeit nicht dem Recht auf Informationszugang nach Art. 22a Abs. 2 B-VG unterliegt, der BF aber Informationen begehrt, die der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind und der BF auch kein public bzw. social watchdog iSd Judikatur des EGMR ist (siehe etwa 8.11.2016 [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság Z 165 – 168; Miernicki, IFG [2024] Art. 22a B-VG K34 und K65; Schneider, IFG [2025] Art. 22a B-VG Rz 18), ist die Beschwerde bereits aus diesen Gründen abzuweisen.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht.
Fallbezogen konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage geklärt werden und hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unstrittig und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH vom 18.06.2012, B 155/12). Die fallbezogen zu beurteilenden Rechtsfragen waren nach Ansicht des erkennenden Gerichtes – insbesondere vor dem Hintergrund des klaren und eindeutigen Wortlautes des Art 22a B-VG und § 1 IFG – von keiner besonderen Komplexität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher im Lichte der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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