BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX ), geb XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023, Zl. 1327604009/223144335:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Syrien zu sein. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 19.09.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen und über seine Fluchtgründe näher befragt.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 12.12.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr (Spruchpunkt III.).
3. Der Beschwerdeführer stellte mit Schriftsatz vom 08.02.2024 einen näher begründeten Antrag auf Wiedereisetzung in die offene Beschwerdefrist und verband diesen mit einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheids.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag auf Wiedereisetzung mit Bescheid vom 09.02.2024 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.).
4.1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.03.2024 Beschwerde, die samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 05.04.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt wurde.
4.2 Mit Schreiben vom 19.02.2026 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des darauf bezogenen Bescheids vom 09.02.2024 zurück. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht das diesbezügliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom heutigen Tag ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 12.12.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.10.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter einem eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr.
Diesen Bescheid adressierte das Bundesamt an die im Dezember 2023 bestehende Wohnadresse des Beschwerdeführers und veranlasste eine Übermittlung des Bescheiddokuments per RSa-Sendung. Der oder die Bedienstete der Österreichischen Post AG unternahm an der Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers – einem Asylquartier des Österreichischen Roten Kreuzes mit mehreren Wohneinheiten – einen persönlichen Zustellversuch, traf den Beschwerdeführer allerdings nicht an. Es wurde daher eine Hinterlegungsanzeige im Asylquartier hinterlassen mit der Angabe, dass die Sendung beim zuständigen Postamt XXXX hinterlegt sei und beginnend mit 18.12.2023 abgeholt werden könne. Die Sendung wurde bei diesem Postamt ab 18.12.2023 zur Abholung bereitgehalten und in der Folge vom Beschwerdeführer nicht behoben; am 03.01.2024 sandte die Österreichische Post AG dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die RSa-Sendung retour.
Der Beschwerdeführer erhob am 08.02.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2023, soweit damit sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorliegenden Verfahrensakten. Der Zustellvorgang betreffend den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023 ergibt sich aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Zustellverfügung sowie aus dem dem Bundesamt rückgemittelten – ebenso dem Verwaltungsakt inneliegenden – RSa-Kuvert, auf dem vom Zustellorgan vermerkt wurde, dass eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, und der Beginn der Abholfrist klar mit 18.12.2023 ausgewiesen ist. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 08.02.2024 diesem festgestellten Vorgang widersprechende Behauptungen machte, hielt er diese durch die am 19.02.2026 erfolgte Zurückziehung seines Antrags und der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024 nicht weiter aufrecht. Das Datum der Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 12.12.2023, soweit damit die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgesprochen wurde, ist zweifelsfrei dem Sendedatum des entsprechenden E-Mails der BBU GmbH an das Bundesamt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2023 betrug gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Diese Frist wird ab dem Zustellungszeitpunkt berechnet.
3.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2023 durch Hinterlegung beim zuständigen Wohnsitzpostamt zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 15.01.2024. Die erst am 08.02.2024 erhobene Beschwerde erweist sich daher als verspätet. Der (unter einem erhobene) Antrag auf Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist wurde zurückgezogen (vgl. dazu BVwG 27.02.2026, W237 2289712-2).
3.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 12.12.2023 ist somit als verspätet zurückzuweisen.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde ist § 7 Abs. 4 VwGVG klar zu entnehmen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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