IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 13.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer war seit 11.06.2024 Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50% und den Zusatzeintragungen “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel”, “Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson”, “Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial” und “Der Inhaber des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“. Ursächlich dafür waren Funktionseinschränkungen durch das Leiden „Tibiahemimelie mit Beinlängendifferenz von -11,8cm und der Zustand nach Unterschenkel – TSF mit Fußeinschluss, Tibiakortikotome und Fibula-Osteotomie rechts und vorübergehende Notwendigkeit einer Rollstuhlversorgung (Gutachten vom 19.08.2024). Aufgrund einer erwarteten Verbesserung der Mobilität nach Abnahme des „Fixateur externe“ wurde eine Nachuntersuchung für 08/2025 angeordnet.
Aufgrund des nahenden Ablaufes des Behindertenpasses stellte der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater am 15.07.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem von dem Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den auf den Beschwerdeführer zutreffenden Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gilt, und einen gesonderten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, der auch das Vorgutachten vom 19.08.2024 erstellt hatte, unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 25.08.2025 beurteilte der medizinische Amtssachverständige den Gesamtgrad der Behinderung auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde mit 40 v.H. Als Grund für die Herabstufung des grades der Behinderung um eine Stufe gegenüber dem Vorgutachten nannte der Amtssachverständige die signifikante Verbesserung der Funktionseinschränkungen, es werde weiters kein Rollstuhl mehr benötigt und die Beinlängendifferenz sei deutlich rückläufig.
Mit Schreiben vom 03.09.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 25.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Der Beschwerdeführer gab zum Gutachten vom 25.08.2025 keine Stellungnahme ab und bestritt dieses Gutachten nicht.
Mit Bescheid vom 13.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 15.07.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Das Gutachten vom 25.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage nochmals übermittelt.
Mit Schreiben vom 27.10.2025 (Datum des Einlangens) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater, – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass der im Bescheid angeführte Behinderungsgrad von 40% den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht angemessen widerspiegle (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf neuerliche medizinische Begutachtung, auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und auf Ausstellung eines Behindertenpasses entsprechend dem tatsächlichen Ausmaß der dauerhaften Beeinträchtigungen.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist XXXX Staatsangehöriger, hat in Österreich den Status des Asylberechtigten und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Er brachte, vertreten durch seinen Vater, am 15.07.2025 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Tibiahemimelie bei Z. n. Unterschenkel-TSF mit Verlängerungsoperation und Z. n. TSF-Abbau 01/2025 bei rechtskonvexer Skoliose der LWS und BWS (Cobb-Winkel 11 Grad) und hochgradigem Beckenschiefstand von 6,5 cm.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 25.08.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung sowie der vorgelegten Karte für Asylberechtigte; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.08.2025. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine „Tibiahemimelie bei Z. n. Unterschenkel-TSF mit Verlängerungsoperation und Z. n. TSF-Abbau 01/2025 bei rechtskonvexer Skoliose der LWS und BWS (Cobb-Winkel 11 Grad) und hochgradigem Beckenschiefstand von 6,5 cm“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens im oberen Rahmensatz erweist sich aufgrund der noch bestehenden starken Schmerzen im Bereich des rechten Fußes mit stark eingeschränkter Sprunggelenksbeweglichkeit rechts bei Versorgung mit orthopädischen Schuhen als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Eine höhere Einschätzung des Leidens, etwa in der nächsthöheren Positionsnummer 02.02.03 ist aufgrund des Umstandes, dass keine therapeutisch schwer zu beeinflussende Krankheitsaktivität vorliegt und keine dauernden erheblichen Funktionseinschränkungen nach der letzten operativen Korrektur mehr vorliegen, nicht gerechtfertigt.
Der begutachtende Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde hatte auch schon das Vorgutachten vom 19.08.2024 erstattet und konnte daher in seinem aktuellen Gutachten die Unterschiede zwischen dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen zum damaligen Zeitpunkt (die damalige Begutachtung war am 14.08.2024 erfolgt, erst rund einen Monat nach der orthopädischen Korrekturoperation) gegenüber dem aktuellen Zustand (Begutachtungszeitpunkt 21.08.2025, somit etwas mehr als 1 Jahr nach der Korrekturoperation und 7 Monate nach der Entfernung des TSF Apparates) nachvollziehbar und überzeugend beurteilen. Aus diesem Grund ist auch die Beurteilung des Amtssachverständigen, dass nunmehr eine Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe von 50% im Vorgutachten auf nunmehr 40% im aktuellen Gutachten zu erfolgen hat, weil sich das vorliegende Leiden signifikant gebessert hat, kein Rollstuhl mehr benötigt wird und die Beinlängendifferenz deutlich rückläufig ist, nicht zu beanstanden.
Diese Beurteilung wird auch durch einen Vergleich der, dem Vorgutachten zugrunde liegenden Befunde mit dem nunmehr aktuell erhobenen Untersuchungsbefund untermauert, der im nunmehrigen Gutachten vom 19.08.2025 eine deutliche Verbesserung aufzeigt (diesbezüglich wird im Detail auf die in den beiden Gutachten angeführten Befunde bzw. die aktuellen Statusfeststellungen bzw. Untersuchungsergebnisse verwiesen).
Zur Verdeutlichung wird der aktuell erhobene Untersuchungsbefund, der im nunmehrigen Gutachten vom 19.08.2025 erhoben wurde, wie folgt wiedergegeben:
„Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
dünn
Größe: 172,00 cm Gewicht: 49,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
14 Jahre alter Jugendlicher, kein Meningismus, Haut: blande Narbenverhältnisse, Cor: rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo: VA bds., kein Giemen, keine Einziehungen, Abdomen:
weich, kein Druckschmerz, Darmgeräusch normal.
Wirbelsäule:
Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, Krümmung normal, kein Klopfschmerz im Bereich der HWS, BWS und LWS, Seitneigung und Rotation unauffällig. Finger-Boden-Abstand 10 cm.
Obere Extremitäten:
Das rechte Schultergelenk ist frei beweglich. Das linke Schultergelenk ist frei beweglich. Heben der Arme über den Kopf ist möglich, Nacken- und Schürzengriff gelingen. Ellbogen, Unterarme, Handgelenke und Finger sind gut und schmerzlos beweglich, Grob- und Spitzgriff sind machbar, peripher keine sensomotorischen Ausfälle, keine Kraftminderung.
Untere Extremitäten: Beinlänge gleich, Beinachse normal. Hüfte beidseits 0-0-110, Außenrotation, Innenrotation,
Abduktion normale Beweglichkeit. Hüftgelenke in Anhebung/Flexion über 90° möglich, Kniegelenke beidseits normale Beweglichkeit 0-0-140, Seiten- und Kreuzbandapparat stabil. Unterschenkel schlank, Sprunggelenk links frei, Sprunggelenk rechts hochgradig eingeschränkte Beweglichkeit, v.a. in der Flexion, Extension, Supination und Pronation, teilweise versteift, peripher keine sensomotorischen Ausfälle, keine Kraftminderung.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Patient kommt mit seiner Mutter und einer Unterarm-Stützkrücke zur Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Das Gangbild ist ohne Krücken sicher, es besteht kein Sturzgefahr. Zehenspitzengang nicht möglich. Fersenstand nicht möglich. EinBein-Stand nicht möglich. Kniebeuge gut durchführbar. Freies Sitzen problemlos.
Status Psychicus:
Unauffällig, kein Hinweis auf eine depressive Verstimmung.“
Darüber hinaus traf der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 25.08.2025 folgende Beurteilungen betreffend die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die ebenfalls die Richtigkeit der getroffenen Einschätzung im Sinne einer erheblichen Verbesserung der Funktionseinschränkungen und der Mobilität belegen:
„Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die festgestellten orthopädischen Gesundheitsschädigungen nicht negativ auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirken. So konnte festgestellt werden, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke für O. selbstständig, allenfalls unter Zuhilfenahme von Gehhilfen, möglich ist. Die Verwendung der Gehilfe gibt O. Sicherheit beim Gehen. Das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens O. geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich. Die Verwendung der Gehilfe gibt O. Sicherheit beim Gehen, ist jedoch aus medizinischer Sicht nicht zwingend erforderlich.“
In Bezugnahme auf den in der schriftlichen Beschwerde vorgebrachten Antrag, es mögen weitere Gutachten aus den Fachbereichen Orthopädie oder Kinderorthopädie eingeholt werden, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ihm grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zukommt und die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich ist, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.08.2025 als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 25.08.2025 berücksichtigt.
Die Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (40 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 25.08.2025 die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 25.08.2025 zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.08.2025. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.10.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 25.08.2025 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 25.08.2025 vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.