IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 16.10.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.05.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage eines medizinischen Befundes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 21.08.2025 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst der Leidensposition
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt.
Mit Schreiben vom 21.08.2025 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 21.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.
Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 01.09.2025 – ohne Vorlage weiterer medizinischer Befunde – fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein, worin sie sich zusammengefasst gegen den im Gutachten erhobenen Grad der Behinderung wendet (mit näheren Ausführungen in der Stellungnahme).
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 14.10.2025 hielt der medizinische Amtssachverständige am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. fest.
Mit Bescheid vom 16.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.05.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da sie mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Aufgrund der Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen vorgenommen und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 21.08.2025 und die Stellungnahme vom 14.10.2025 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.
Mit E-Mail vom 09.11.2025 erhob die Beschwerdeführerin – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führt sie zusammengefasst aus, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht adäquat berücksichtigt worden seien. Die Feststellung ihres Behinderungsgrades basiere auf einem kurzen, standardisierten Begutachtungstermin bei dem sie keine Gelegenheit gehabt habe, ihre tatsächliche Lebenssituation ausführlich darzulegen. Sie leide an mehreren psychiatrischen Erkrankungen und sei seit über 15 Jahren auf medikamentöse Behandlung angewiesen, um eine Grundstabilität im Alltag aufrechterhalten zu können (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde). Sie habe praktisch keine sozialen Kontakte und sei in ihrer beruflichen Tätigkeit dauerhaft überfordert. Sie sei dauerhaft erschöpft und leide unter Schlafstörungen. Sie behalte sich eine Beschwerde bei der Österreichischen Ärztekammer vor. Sie ersuche um neuerliche Begutachtung durch eine spezialisierte Fachärztin.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2025 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Am 09.01.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen – nicht verfahrensgegenständlichen - Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.11.2025 betreffend ein Verfahren auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft sowie psychiatrische Befunde vom 11.12.2025, 28.05.2025, 23.04.2025 und 17.03.2025, einen Entlassungsbericht einer Privatklinik betreffend einen operativen Eingriff der Beschwerdeführerin am 07.11.2025 und eine “fachärztliche Befürwortung” einer quantitativen Ausweitung der Home-Office-Möglichkeit vom 10.12.2025, um die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin entsprechend hoch zu halten und weiter zu verbessern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Sie brachte am 11.05.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. rezidivierende depressive Störung, Autismusspektrumstörung, Aufmerksamkeitsstörung; unter Medikation stabil, seit 5 Jahren durchgehend berufstätig und zusätzlich Studium.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 20 v.H.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 21.08.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.10.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse sowie der anzuwendenden Neuerungsbeschränkung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und ihren eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 21.08.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.10.2025). In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt.
Das einzuschätzende Leiden der Beschwerdeführerin ist eine „rezidivierende depressive Störung, Autismusspektrumstörung und Aufmerksamkeitsstörung“. Der von der belangten Behörde beigezogene Facharzt für Psychiatrie ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche affektive Störungen (depressive Störungen, manische Störungen) leichten Grades betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe über dem unteren Rahmensatz und Bewertung mit 20% erweist sich aufgrund der erfolgreich implementierten Medikation und der vorhandenen sozialen Integration als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Diese Beurteilungen des Amtssachverständigen beruhen insbesondere auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Begutachtung am 24.07.2025. Diesbezüglich erhob der Gutachter folgende, auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin basierende Anamnese und folgenden Status:
„Anamnese: kein VGA vorliegend. Anreise mit dem Uber, kommt alleine. Facharzt: Dr. V, Termine dzt. alle 2-3 Monate. Sei erstmals mit dem 14. Lebensjahr in psychiatrischer Behandlung gewesen. Psychotherapie: dzt. keine. Vorerkrankungen: keine. Stationärer Aufenthalt: sei noch nie stationär aufgenommen gewesen. Reha: keine. Tagesstruktur: „stehe um 9 Uhr auf, um 11 Uhr beginnt die Arbeit bis 17:00 Uhr, 30h/Woche in einer XXXX , dann Nachhause meine Katzen füttern und Katzenklo putzen und dann bin ich für andere Aktivitäten zu müde.“ Forensische Anamnese: negativ. Führerschein: vorhanden. Grund der Antragstellung: Auf Anraten des Facharztes. Erwachsenenvertretung: keine.
Derzeitige Beschwerden: „Überstimulierung durch Geräusche, Hitze, ständig Panikattacken gehabt, zuletzt in der Arbeit vor 1 Monat.“ Konzentration: „geht.“ Schlaf: Ein- und Durchschlafstörung. Drogenkonsum: „früher Cannabis.“ Alkohol: 0. Nikotin: 30-40 pro Tag.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: lt. Befund Dr. V., FA für Psychiatrie, 28.05.2025 (zur Untersuchung mitgebracht): Venlafaxin 150mg 1-0-0-0 Venlafaxin 75mg 1-0-0-0 Aripiprazol 10mg 1/4-0-0-0 Elvanse 50mg 1-0-0-0 Trittico 75mg 0-0-0-1/3
Sozialanamnese: letzte berufliche Tätigkeit: sei seit 5 Jahren durchgehend bei einer XXXX beschäftigt. Wohnverhältnisse: eigene Wohnung, lebe alleine. allgemein biographische Anamnese: geboren in XXXX , Gymnasium mit Matura abgeschlossen, laufendes Studium Kultur- und Sozialanthropologie bisher zu 70-80% abgeschlossen.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Patientenbrief Dr. V., FA für Psychiatrie, 17.03.2025: F84.5 - Autismusspektrumstörung, F98.8 - Aufmerksamkeitsstörung, F41.1 - Generalisierte Angststörung, F33.1 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode.
Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersgemäßer AZ, normal entwickelte Skelettmuskulatur bds. Ernährungszustand: BMI: 30,4 Größe: 172,00 cm Gewicht: 90,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus: Gesamtmobilität – Gangbild: gut geh- und stehfähig, unauffälliges Gangbild. Status Psychicus: Bewusstseinslage: wach, klar. Orientierung: voll und allseits orientiert. Aufmerksamkeit: ungestört. Auffassung: o.B. Konzentration: ungestört. Immediat- sowie Kurz- und Langzeitgedächtnis: unauffällig. Ductus: im Tempo normal, kohärent und zielführend, keine Produktivität. Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen: keine. Intelligenz: im Normbereich. Befindlichkeit: neg. Stimmung: dysthym. Affektlage: klagsam. Affizierbarkeit: vorwiegend im negativen Skalenbereich. Antrieb: o.B. Selbstgefährdung: keine. Fremdgefährdung: keine. Biorhythmusstörung: Ein- und Durchschlafstörung.“
Aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung ergibt sich somit, dass sie ein Gymnasium mit Matura erfolgreich abgeschlossen hat, alleine in einer eigenen Wohnung lebt, seit 5 Jahren einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht und daneben auch ein Studium betreibt sowie keine Psychotherapie in Anspruch nimmt, noch keinen stationären Aufenthalt benötigte und auch keine Rehabilitationsmaßnahme absolviert hat. Es bestehen vor diesem Hintergrund keine Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Einschätzung der psychiatrischen Leiden der Beschwerdeführerin durch den Amtssachverständigen, der eine soziale Integration zutreffend als noch gegeben erachtete. Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Einwendungen zu dem Gutachten, das nicht die von ihr erwarteten Ergebnisse brachte, und in ihrer Beschwerde plötzlich völlig widersprechende Angaben machte und ausführte, dass sie dauerhaft erschöpft und überfordert sei, ihr Leben auf Minimum reduziert habe und praktisch keine sozialen Kontakte habe, ist grob widersprüchlich und unschlüssig und nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen zu entkräften.
Die am 09.01.2026 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Anbringen der Beschwerdeführerin betreffen nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren und sind schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung herbeizuführen. Darüber hinaus unterliegen diese Eingaben (Beschwerde gegen einen – nicht verfahrensgegenständlichen - Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.11.2025 betreffend ein Verfahren auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft sowie der psychiatrische Befund vom 11.12.2025, der Entlassungsbericht einer Privatklinik betreffend einen operativen Eingriff der Beschwerdeführerin am 07.11.2025 und eine “fachärztliche Befürwortung” einer quantitativen Ausweitung der Home-Office-Möglichkeit, um die Arbeitsleistung entsprechend hoch zu halten und weiter zu verbessern vom 10.12.2025) der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese von der belangten Behörde nachgereichten medizinischen Unterlagen sind daher vom erkennenden Gericht nicht zu berücksichtigen (Näheres zu den Möglichkeiten einer neuerlichen Antragstellung unter Beachtung der Einschränkungen des § 41 Abs. 2 BBG in der rechtlichen Beurteilung).
Sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 21.08.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.10.2025) berücksichtigt. Auch die im Zuge der Antragstellung in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermochten die Entscheidung nicht zu verändern. Im Rahmen der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin keine neuen Befunde vor.
Die Beurteilung des Facharztes für Psychiatrie für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (20 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der bei der Beschwerdeführerin objektivierten Leiden vor dem Hintergrund ihrer eigenen Angaben bei der gutachterlichen Untersuchung schlüssig und richtig.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 21.08.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.10.2025) die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 21.08.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.10.2025) zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 21.08.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.10.2025). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2025, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.10.2025 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 21.08.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 14.10.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Zur Neuerungsbeschränkung: Die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, gilt nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach diesem Zeitpunkt vorgebracht werden, sind daher von dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Die am 09.01.2026 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Anbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 07.01.2026 gegen einen – nicht verfahrensgegenständlichen - Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.11.2025 betreffend ein Verfahren auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft sowie der psychiatrische Befund vom 11.12.2025, der Entlassungsbericht einer Privatklinik betreffend einen operativen Eingriff der Beschwerdeführerin am 07.11.2025 und eine “fachärztliche Befürwortung” einer quantitativen Ausweitung der Home-Office-Möglichkeit vom 10.12.2025, um die Arbeitsleistung entsprechend hoch zu halten und weiter zu verbessern) unterliegen daher der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, weshalb diese im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen sind.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.