W 254 2329483-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA über die Beschwerde der XXXX gegen das Antwortschreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 30.10.2025, GZ: XXXX
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 03.10.2025 übermittelte die beschwerdeführende Partei (in Folge bP) einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz an die Oberstaatsanwaltschaft Wien mit dem Ersuchen um Weiterleitung an das Bundesministerium für Justiz (in Folge: belangte Behörde). Darin begehrte sie zusammengefasst Auskunft zu einem näher genannten Ermittlungsverfahren, das sie selbst als Anzeigerin eingeleitet hatte.
2. Mit Antwortschreiben von 30.10.2025 wies die belangte Behörde darauf hin, dass ein Recht auf Zugang zu Informationen nur gegenüber Verwaltungsorganen und damit nur gegenüber der (monokratischen) Justizverwaltung bestehe, nicht jedoch gegenüber Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, einschließlich der kollegialen Justizverwaltung und Staatsanwälte sowie der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
3. Mit Beschwerde gem. § 9 IFG vom 04.11.2025, eingelangt bei der belangten Behörde mit 20.11.2025 führte die bP zusammengefasst aus, dass das Informationsbegehren ein Ermittlungsverfahren betreffe, das sie eingeleitet habe und dem sie sich als Privatbeteiligte angeschlossen habe. Aufgrund einer Akteneinsicht habe sie festgestellt, dass der Akt nicht vollständig sei und dementsprechend ein Informationsbegehren an die belangte Behörde gestellt. Das Begehren betreffe eine verwaltungsbehördliche Aufsichtshandlung und sei daher vom Anwendungsbereich des IFG gedeckt. Die bP beantragte den Bescheid vom 30.10.2025 aufzuheben und das BMJ zu verpflichten die beantragten Unterlagen herauszugeben.
4. Mit Säumnisbeschwerde vom 03.12.2025 brachte die BF vor, dass die belangte Behörde nicht innerhalb der vom IFG vorgesehenen zweimonatigen Frist einen Bescheid erlassen hätte und daher säumig sei.
5. Mit Schreiben vom 10.12.2025 wurde sowohl die gegenständliche Beschwerde vom 04.11.2025 als auch die Säumnisbeschwerde vom 03.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die Säumnisbeschwerde vom 03.12.2025 ist zur GZ 2329485-1 gerichtsanhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Das verfahrenseinleitende Informationsbegehren wurde mit 03.10.2025 an die belangte Behörde übermittelt. Das Begehren lautete auszugsweise wie folgt:
„Ich beantrage daher die amtliche Übermittlung der zugrunde liegenden Weisung der Oberstaatsanwaltschaft Wien an die Staatsanwaltschaft Wien vom XXXX sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Aktenstücke, insbesondere:
1. die der Weisung zugrundeliegenden Vorhabensberichte der StA Wien sowie deren Zuleitungen an die OStA Wien,
2. die amtliche vollständige Fassung der Weisung an die StA Wien vom XXXX , samt aller zugehörigen Aktenstücke
3. alle Begleitschreiben, Vermerke oder Stellungnahmen der OStA Wien in diesem Zusammenhang,
4. allfällige Berichte der StA Wien über die Umsetzung der Weisung,
5. aufsichtsbehördliche Aktenstücke (OStA Wien, BMJ), die sich mit der Befolgung oder Nichtbefolgung dieser Weisung befassen.“
Ein Antrag auf Ausfertigung eines Bescheids wurde nicht gestellt.
1.2. Mit Antwortschreiben vom 30.10.2025, GZ XXXX wurde die bP darüber informiert, dass die von ihr begehrte Information nicht erteilt werde. Dieses Schreiben wurde nicht als „Bescheid“ bezeichnet, enthält keinen Spruch, keine behördlichen Aufträge oder Feststellungen und auch keine Rechtsmittelbelehrung.
1.3. Gegen das Antwortschreiben vom 30.10.2025 erhob die bP Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem, dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer (Bescheid)Beschwerde an die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides.
Wie bereits das Bundesministerium für Justiz im Vorlageschreiben richtigerweise ausführt, ist das gegenständliche Antwortschreiben vom 30.10.2025 bereits nach seinem äußeren Erscheinungsbild kein Bescheid.
Gemäß § 58 iVm § 18 Abs. 4 AVG sind Bescheide grundsätzlich ausdrücklich als solche zu bezeichnen, haben einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, sind – sofern dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird – zu begründen und haben die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung sowie den Namen des Genehmigenden zu enthalten.
3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist für den Fall, dass eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift bzw. Beglaubigung enthält, das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter unerheblich. Allerdings kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ - also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend - eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen, können nicht als verbindliche Erledigung gewertet werden. Lässt der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen – wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist – so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essenziell. (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2017/08/0096 mwN.)
3.3. Verfahrensgegenständlich wird ein Antwortschreiben der belangten Behörde bekämpft, das – wie oben festgestellt –nicht als „Bescheid“ bezeichnet wurde, keinen Spruch enthält und darüber hinaus keinen normativen Inhalt und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Wie sich aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt, schadet das Fehlen der Bezeichnung als „Bescheid“ nicht, sofern es sich bei dem Schreiben um eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung handelt, die Bezeichnung der Behörde hervorgeht und das Schreiben einen Spruch sowie eine Unterschrift oder eine Beglaubigung enthält. (vgl. auch VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060)
Da das gegenständliche Antwortschreiben weder als Bescheid bezeichnet wird, auch keinen Spruch und damit verbunden insbesondere keine normative Anordnung der Behörde, die ein hoheitliches Tätigwerden erkennen lässt, enthält, liegt kein Bescheid vor. Bei dem Schreiben der Behörde handelt es sich vielmehr um eine bloße Information an die bP. Kein Merkmal deutet darauf hin, dass die Behörde einen Bescheid erlassen wollte.
Von dieser Rechtsansicht geht offenbar auch die bP aus, die im Rahmen ihrer unter GZ 2329485-1 protokollierten und hier nicht gegenständlichen Säumnisbeschwerde konkret darlegt, warum es sich bei dem Antwortschreiben der belangten Behörde vom 30.10.2025 gerade nicht um einen Bescheid handelt.
3.4. Mit dem angefochtenen Antwortschreiben ist somit kein Bescheid im Sinne des AVG zustande gekommen. Das angefochtene Antwortschreiben bildet daher keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt und erweist sich die Beschwerde daher als unzulässig.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines hier nicht vorliegenden Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Die bP hat auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Für die gegenständliche Entscheidung konnte sich das erkennende Bundesverwaltungsgericht auf die ständige, höchstgerichtlicher Rechtsprechung iZm dem Bescheidbegriff stützen und so sämtliche relevanten Rechtsfragen klären. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Revision zuzulassen wäre, hat sich nicht ergeben.
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