W164 2292135-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Max VERDINO, Mag. Gernot FUNDER, Mag. Eduard SOMMEREGGER, St. Veit/Glan, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 10.04.2024, Zl. XXXX , betreffend Beendigung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit 31.03.2024 gemäß § 18a ASVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde von der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) ab 01.04.2015 der Antrag auf Berechtigung zur Selbstversicherung gem. § 18a ASVG aufgrund der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX bewilligt.
Am 04.04.2024 erfolgte eine Nachuntersuchung durch die Fachärztin für Psychiatrie Dr. XXXX , im Kompetenzzentrum der PVA und erstellte diese mit 05.04.2024 ein ärztliches Gesamtgutachten.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 10.04.2024 stellte die PVA fest, dass die Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX , mit 31.03.2024 ende. Begründet wurde dies mit einer seit letzter Begutachtung eingetretenen wesentlichen Besserung des Leidenszustandes des Kindes.
Gegen diesen Bescheid erhob die rechtlich vertretene BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, der Sohn leide an einer Autismus-Spektrum-Störung und an ADHS. Eine Besserung sei nicht eingetreten. Der Sohn - er besuche die HTL - benötige nach wie vor Hilfe bei der Bewältigung des Tagesablaufs: Er müsse zum Aufstehen, Anziehen, Frühstücken, zur Medikamenteneinnahme und dazu, rechtzeitig zum Zug zu gehen, angeleitet werden. Nach Schulende müsse der Sohn zum Lernen und Hausaufgaben machen angeleitet werden. Würde dies nicht geschehen, würde er bspw. den gesamten Tag Legotechnik zusammenbauen. Am Abend müsse der Sohn der BF zur Körperpflege sowie zum Zähneputzen, insbesondere zur Verwendung von Zahnpasta, angeleitet werden.
Unter Verweis auf einen Arztbrief vom 17.03.2022 der Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde XXXX wurde argumentiert, dass der Schulunterricht nur mit täglicher Unterstützung durch die BF möglich wäre. Auch bei Konflikten im Umgang mit den Mitschülern und müsse die BF helfen. Die BF müsse auch das Schlafverhalten ihres Sohnes kontrollieren, da er andernfalls die gesamte Nacht am Handy spielen oder Serien schauen würde.
Vor der Geburt ihrer Kinder habe die BF Vollzeit gearbeitet, seither könne sie nur insgesamt 16 Wochenstunden, verteilt auf zwei Wochentage, arbeiten. Die BF beziehe zudem erhöhte Familienbeihilfe, befristet bis Dezember 2025, für ihren Sohn.
Die PVA legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (Einlangensdatum 21.05.2024) und verwies in ihrem Vorlageschreiben im Wesentlichen auf die chefärztliche Stellungnahme Dr. XXXX vom 08.04.2024 nach Untersuchung des Kindes vom 04.04.2024.
Am 06.02.2026 wurde beim Bundesverwaltungsgericht unter Verwendung einer Zoom-Verbindung zum Bezirksgericht XXXX eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BF in Begleitung ihrer Rechtsvertretung und ein Vertreter der PVA als Parteien teilnahmen. Die als Sachverständige ebenfalls geladene Chefärztin, die Untersuchung vom 04.04.2024 vorgenommen hatte, erschien unentschuldigt nicht.
Die BF machte zusammengefasst die folgenden Aussagen:
Seit Jänner 2026 werde vorerst keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen, da der Sohn anlässlich des für die weitere Beurteilung angesetzten Begutachtungstermins erkrankt gewesen sei.
Am 31.03.2024 sei der Sohn noch 15 Jahre alt gewesen und habe das zweite Semester der ersten Klasse HTL besucht. Psychotherapie habe er nicht besucht. Derzeit besuche er die dritte Klasse HTL. Psychotherapie besuche er weiterhin keine, da Psychotherapie an seinem Zustand nicht viel verändern würde. Die Einschätzung, dass sich täglichen Aufforderungen zum Anziehen, Frühstücken und rechtzeitig zum Zug gehen zwischen 05:30 und 07:00 in der Früh abspielen, sei richtig. Heimgekommen sei der Sohn in der ersten Klasse üblicherweise um 14:30 Uhr, zwei Mal in der Woche um 16:30. Ebenso in der zweiten Klasse. Nun habe er drei lange Schultage bis 17:30 und zwei Tage bis 14:30. Der Sohn sei von der HTL stets allein nach Hause gefahren. In der ersten Klasse HTL habe es noch Konflikte gegeben. In der Volkschule und im Gymnasium sei das noch körperlich gewesen. Die BF habe den Sohn mitunter nach einer Rauferei nach Hause holen müssen. In der HTL sei das nicht mehr vorgekommen. Lernstunden im Sinn von „beaufsichtigte Hausaufgaben machen“ gebe es in der HTL nicht. Zu Hause sei es darum gegangen, ihn daran zu erinnern, dass er die Hausaufgaben macht und lernt. Dabei sei nicht der Lerninhalt das Problem gewesen, sondern die organisatorische Unterstützung. Das Hausaufgaben machen habe mehrere Stunden gedauert. Dies sei bis heute gleich geblieben, manchmal dauere es den ganzen Nachmittag. Auch am Wochenende müsse mehrere Stunden gelernt werden. Es gebe auch immer wieder Konflikte. In der Freizeit habe der Sohn keine Betreuung mehr benötigt. Nach dem Abendessen müsse die BF dem Sohn meist mehrmals sagen, dass er duschen gehen solle. Würde die Aufforderung unterbleiben, so würde er sich vielleicht später duschen vielleicht auch gar nicht. Mit dem Einschlafen ziehe es sich manchmal bis Mitternacht. Der Sohn sollte aber um 21:00 Uhr schlafen. Das Bedürfnis, Serien zu schauen, sei bei ihm nach Meinung der BF größer als bei anderen Pubertierenden. Befragt, ob der Sohn seit dem 31.3.2024 häufig krank gewesen sei, gab die BF an, der Sohn kämpfe im Winter mit Husten und habe eine Stauballergie. Wahrscheinlich sei der Sohn ein bisschen öfter zu Hause als seine Klassenkameraden. Er brauche auch immer wieder einen Tag, um sich zu fangen oder sich zu regulieren.
2024 selbst mehr als 16 Wochenstunden zu arbeiten wäre der BF nicht möglich gewesen. Mehr Arbeit hätte bewirkt, dass sie selbst unter Stress gestanden wäre, das hätte sich auch auf das Kind ausgewirkt. Montag und Dienstags - die BF habe an diesen Tagen ganztags gearbeitet - sei der Sohn etwa eine Stunde allein zu Hause gewesen, bis die BF nach Hause kam, oder der Mann sei zu Hause gewesen. Der Mann könne die BF bei ihren Betreuungsarbeiten nur begrenzt unterstützen, denn sie habe den besseren Zugang zum Sohn. Seit 07.01.2026 arbeite die BF Montags bis Donnerstags von 07:30 bis 12:30.
Der Sohn entwickle sich weiter, er brauche bei manchen Sachen keine Anleitung mehr, bei anderen Dingen aber doch. Er habe gelernt, sich den sozialen Situationen anzupassen. Jedoch sei er dann manchmal zu Hause nicht mehr so zugänglich für das Erkennen von Problemen und schimpfe. Der Sohn verweigere nicht, er tue sich aber schwer „damit anzufangen“. Solange der Lehrer ihm sage, was er jetzt zu tun habe, gehe alles gut, aber seinen Tag selbstständig organisieren könne der Sohn nicht. Wenn der Sohn klare Aufgaben habe mit einer Deadline, dann wisse er das meistens, welche Hausaufgaben er habe. Bei anderen Dingen, wisse er dies am Ende nicht. Dies sei nun so geregelt, dass er seinen Freund Marcel frage, was heute eigentlich genau zu tun sei bei der Hausaufgabe. Komplexe Abläufe zu verstehen sei nicht sein Problem. Der Sohn sei überdurchschnittlich intelligent. Die BF habe keinen Vergleich mit einem gesunden Kind in der Familie; es sei für sie nicht leicht, auseinanderzuhalten, „was ist Pubertät und was ist Krankheit“. Die BF nehme auch selbst eine Beratung in Anspruch um die richtige Linie zu finden. Dies sei eine telefonische Beratung für etwa eine Stunde ein oder zweimal im Monat. Alle drei oder vier Monate gehe sie auch persönlich zur Beratungsstelle.
Der BFV beantragte die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen aus dem Bereich Psychiatrie.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist die leibliche Mutter des Kindes XXXX , geb. XXXX , bei dem eine Autismus-Spektrum-Störung und ADHS diagnostiziert wurde. Von April 2015 bis Dezember 2025 wurde für das Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen. Bis 31.03.2024 war die BF zur Slbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG berechtigt. Ein Verwaltungsverfahren über die Fortsetzung des Bezugs von erhöhter Familienbeihilfe ist anhängig.
Laut ärztlichem Gesamtgutachten Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom 05.04.2024 benötigt der Sohn der BF weiterhin Lernunterstützung, Begleitung zu notwendigen Therapien, Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme, Krisenmanagement, Unterstützung bei der Bewältigung des Tagesablaufes, psychische Unterstützung und Entwicklungsförderung (Im Gutachten wurde vorformulierte Feststellungen angekreuzt). Der Sohn der BF wird weiterhin medikamentös behandelt (eine Tablette täglich XXXX , bei Bedarf, überwiegend am Wochenende, zusätzlich XXXX ). Psychotherapie besuchte er seit 31.03.2024 nicht mehr.
In der Zeit ab 31.03.2024 besuchte der Sohn der BF die erste Klasse einer HTL. Er wurde um 05:30 geweckt, putzte sich die Zähne und frühstückte – an beides musste er erinnert werden. Um 06:30 nahm er - durch seine Mutter daran erinnert - den Zug in die HTL. Nach dem Schultag kam er an kurzen Schultagen um 14:30 bzw an langen Tagen um 16:30, ab der dritten Klasse 17:30 nach Hause. Die BF hatte ihn dann daran zu erinnern, dass Hausaufgaben zu machen seien. Wenn er nicht wusste, was als Hausaufgabe zu tun sei, hatte sie ihn bei der Organisation der nötigen Informationen zu unterstützen. Für die Bewältigung der Lerninhalte brauchte der Sohn keine Unterstützung. Nach dem Abendessen hatte die BF den Sohn daran zu erinnern, dass er sich duschen solle. Ab Schlafenszeit hatte die BF den BF daran zu erinnern, dass er tatsächlich schlafen und nicht Serien anschauen solle. Soziale Konflikte hatte der Sohn der BF in der HTL weniger als davor. Er geriet nicht mehr in körperliche Auseinandersetzungen mit Mitschülern. Verbale Konflikte gab es weiterhin. Hier war es die BF, die den Zugang zum Sohn herstellen konnte. Der Sohn der BF besucht aktuell die dritte Klasse der HTL, er hat nun drei lange und zwei kurze Schultage in der Woche.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich soweit hier Wesentlich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, aus der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2026. Die Angaben der BF waren unbedenklich und wurden den Feststellungen zum Sachverhalt zu Grunde gelegt. Die alltäglichen Belastungen der BF mit praktischen und organisatorischen Betreuungstätigkeiten, somit die Beanspruchung ihrer Arbeitskraft durch den beim Sohn bestehenden Betreuungsbedarf konnte aufgrund der Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung ausreichend klar ermittelt werden.
Da im vorliegenden Fall nicht strittig ist, dass die BF weiterhin gewisse Belastungen in Zusammenhang mit dem objektiv bestehenden Betreuungsbedarf ihres Sohnes in dem von ihr geschilderten Umfang hat, war von der beantragten Beiziehung eines weiteren fachärztlichen Sachverständigen abzusehen. Auch die nochmalige Ladung der nicht zur Verhandlung erschienen Sachverständigen kann unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A):
§ 18a ASVG in der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 200/2023 lautet:
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 200/2023)
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steht eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegen, auch nicht, dass ein Teil der Arbeit durch Dritte übernommen wird sofern das Merkmal der überwiegenden Beanspruchung ihrer Arbeitskraft gegeben ist. Es ist ein objektiver Betreuungsbedarf des Kindes entsprechend der Schwere der Behinderung zu ermitteln. Dem betreuenden Elternteil soll typischerweise eine eigenständige pensionsrechtliche Absicherung durch pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich sein. (vgl. VwGH Ra 2025/08/0090 vom 15.12.2025).
Wenn ein schulpflichtiges behindertes Kind die Schule besucht also nicht wegen seiner Behinderung von der Schulpflicht befreit ist, ist nicht ausgeschlossen, dass das Kind dennoch ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf, sofern es außerhalb der Zeit des Schulbesuches erforderlich ist dass dem Kind eine ständige Betreuung zu Teil wird bei deren Unterbleiben die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteil wird, benachteiligt oder gefährdet wäre, dies etwa bei notwendiger Begleitung des Kindes auf dem Schulweg und nach Hause und notwendiger dauernder Beaufsichtigung und Zuwendung nach der Schule (Vgl. VwGH 89/08/0353 vom 17.12.1991; 2003/08/0261 vom 16.11.2005).
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Die BF hat aufgrund des Krankheitsbildes ihres Sohnes seit 31.03.2024 weiterhin gewisse besondere tägliche Betreuungsarbeiten zu leisten, damit der Sohn den Tagesablauf in organisatorischer Weise geregelt leben kann. Es besteht daher weiterhin objektiv ein erhöhter Betreuungsbedarf. Dieser kommt aber nach Art und Umfang nicht mehr dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" im Sinne der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur gleich:
Die im vorliegenden Fall notwendigen Betreuungsarbeiten der BF beschränken sich auf ein wiederholtes Erinnern an die alltäglichen Notwendigkeiten früh und abends sowie an das am Nachmittag bzw. auch am Wochenende notwendige Erledigen von Hausaufgaben. Es handelt sich primär um Tätigkeiten vergleichbar einer Motivationsarbeit, welche, wie die BF selbst auch in der mündlichen Verhandlung schlüssig darlegte, die psychische Belastbarkeit herausfordern. Im Fall der BF ist davon auszugehen, dass sie im Vergleich zu Eltern gesunder pubertierender Jugendlicher typischer Weise mehr psychische Belastungen auf sich zu nehmen hat. Dass die BF aufgrund der dargelegten Erfordernisse jedoch nicht in der Lage wäre, für eine eigenständige pensionsrechtliche Absicherung zu sorgen, war aufgrund der festgestellten Art und des festgestellten Umfanges der notwendigen Betreuungsarbeiten nicht zu bejahen. Der Sohn der BF benötigt seit 31.03.2024 persönliche Hilfe und besondere Pflege nicht mehr in einer Art und einem Ausmaß, dass die Arbeitskraft der BF dadurch überwiegend beansprucht würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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