IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienste GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 14.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.03.2022 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gem. § 3 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005 zuerkannt.
3. Mit Schreiben des BFA vom 19.12.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Unter einem wurde im besagten Schreiben darauf hingewiesen, dass der BF bis zur rechtskräftigen Beendigung oder der Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei.
4. Am 24.03.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen die Mitteilung bezüglich der Einleitung des Aberkennungsverfahrens beim BFA ein und stellte zeitgleich Anträge auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens und Feststellung des (Weiter)Bestehens der Flüchtlingseigenschaft sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der BF brachte als Begründung vor, dass die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend sein müsse, sodass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden könne. Von einem Wegfall der Umstände könne daher im konkreten Fall schon deshalb nicht die Rede sein, weil ein angemessener Beobachtungszeitraum noch nicht erreicht worden sei, eine politische und wirtschaftliche Stabilität nicht ersichtlich und derzeit nicht abschätzbar sei, wie sich die Menschenrechtslage in Syrien weiter entwickeln werde. Wegen der Einleitung des Aberkennungsverfahrens sei ihm nämlich eine Zusammenführung mit seinen Familienangehörigen nicht möglich. Das sich damit auftuende Rechtsschutzdefizit sei evident. Der BF gehe davon aus, dass es sich bei der näher bezeichneten behördlichen Erledigung, mit der er über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, um einen Bescheid handle. Der BF mache als Wiedereinsetzungsgrund die fehlende Rechtsmittelbelehrung des hiernach bekämpften Bescheids geltend.
5. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.03.2025 zurückgewiesen.
6. Am 29.04.2025 brachte der BF per E-Mail beim BFA durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA ein. In der Beschwerde brachte der BF abermals vor, dass die behördliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren sei und er deshalb Beschwerde gegen selbigen erhoben, jedoch mangels einer Rechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist verpasst habe.
7. Das BFA legte die gegenständliche Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt am 09.07.2025 dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem als „Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens“ betitelten Schreiben des BFA vom 19.12.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Unter einem wurde der BF darauf hingewiesen, dass er sich bis zum Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens weiterhin im Bundesgebiet aufhalten dürfe. (Mitteilung des BFA vom 19.12.2024, AS 3)
Am 24.03.2025 brachte der BF eine Beschwerde gegen die besagte Mitteilung bezüglich der Einleitung des Aberkennungsverfahrens beim BFA ein und stellte zeitgleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der BF macht als Wiedereinsetzungsgrund die fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens mit der Begründung geltend, dass es sich bei der besagten Mitteilung des BFA um einen Bescheid handle. (Schriftsatz des BF vom 24.03.2025 AS 31, 33; Vollmacht der Diakonie vom 11.03.2025, AS 43)
Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.04.2025 wurde der gegenständliche Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.03.2025 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der Mitteilung des BFA um keinen Bescheid handle, sondern um eine Verfahrensanordnung, welche nicht abgesondert angefochten werden könne.
Besagter Bescheid wurde am 28.04.2025 an den bevollmächtigten Vertreter des BF zugestellt. (AS 57)
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die obigen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie des gegenständlichen Gerichtsaktes und stützen sich auf die oben jeweils in Klammer angeführten Beweismittel.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A) – Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist gemäß § 33 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgestz – VwGVG auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt hat. Ein Verschulden der Partei an der Versäumung hindert die Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist bei einer Bescheidbeschwerde entscheidet gemäß § 33 Abs 4 1. Satz VwGVG die Behörde, wenn der Antrag vor der Vorlage einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht gestellt wurde.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 29.05.1990, 89/04/0111).
3.1.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der Bescheidcharakter einer Erledigung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde ihren Bescheidwillen, also ihren Willen, hoheitlich und in förmlicher Weise über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen abzusprechen, auch in der Erledigung entsprechend zum Ausdruck bringt. Der Wille der Behörde, einen Bescheid zu erlassen, muss – was fraglich sein kann, wenn die Erledigung nicht die äußere Form des Bescheides aufweist – deutlich objektiv erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 3 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]). Es muss somit die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen – insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6 mwN [Stand 01.03.2023, rdb.at]).
So sind Bescheide individuelle, hoheitliche Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden (vgl. VwGH 1.9.2015, Ra 2015/03/0060). Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich (vgl. VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043). Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (vgl. dazu VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (vgl. VwGH 31.1.2000, 99/10/0202; VwGH 10.8.2000, 2000/07/0043; VwGH 16.5.2001, 2001/08/0046). Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung ebenso wenig entscheidend wie eine Gliederung dieser Erledigung nach Spruch und Begründung (vgl. VwGH 31.3.2009, 2004/10/0118).
Die in Beschwerde gezogene Mitteilung des BFA weist nicht die in § 58Abs. 1 AVG normierten Kriterien auf – sie ist weder ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnet, noch enthält sie einen Spruch beziehungsweise eine Rechtsmittelbelehrung, es fehlt generell an den zwingenden Bescheidmerkmalen.
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Erledigung nach ihrem deutlich erkennbaren, objektiven Gehalt eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt (VfGH 24.09.2007, B337/07). Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, ist allenfalls auch darauf abzustellen, ob die Behörde verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (VfGH 16.03.2005, B166/05).
Dies ist bei der angefochtenen Erledigung nicht der Fall:
Im Schreiben des BFA vom 19.12.2024 wird dem BF lediglich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden ist. Der BF wurde zudem darauf hingewiesen, dass er bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Aus der Erledigung ergibt sich somit der objektiv erkennbare Wille der Behörde, gegenüber einer individuell bestimmten Person - dem BF - zu diesem Zeitpunkt eben (noch) keine normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen, sondern in weiterer Folge ein entsprechendes gesetzlich geregeltes Verfahren zu führen.
Es ist somit nicht davon auszugehen, dass das BFA die Erlassung eines Bescheides gegenüber dem BF beabsichtigt hat, zumal auch in § 7 Abs. 2a letzter Satz AsylG 2005 explizit festgehalten wird, dass dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen ist.
Dies entspricht auch Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, wonach die betroffene Person schriftlich davon in Kenntnis zu setzen ist, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet.
Aus Art. 45 Abs. 1 lit a iVm Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU ergibt sich somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs eine erforderliche Bescheidqualität bereits der Mitteilung iSd Art. 45 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2013/32/EU, sondern kann diese, beziehungsweise das Fehlen derselben, gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen eine letztlich ergehende Entscheidung iSd Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU beanstandet werden.
Die Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ist daher etwa mit einer Aufforderung zur Zahlung eines vom Hauptverband nach den ihm vorliegenden Umsatzzahlen errechneten Betrages, also einer bloßen Mitteilung über Beitragsrückstände (VfGH 13.10.2004, B954/04 ua - B955/04 ua), einer Mitteilung über die in Ausübung des freien Ermessens gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nicht beabsichtigte Verleihung der Staatsbürgerschaft (VfGH 17.09.2001, B1269/01), einer „Rechtsbelehrung“ hinsichtlich des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts (VfGH 19.06.1996, B928/96), einem Schreiben des Bundesministers für Justiz, dass zur Anordnung einer neuerlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitsbedingten Haftuntauglichkeit und auch zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Auftrages zum Vollzug der Haftstrafen die unabhängigen Gerichte zuständig sind (VfGH 25.11.1991, B1103/91; B1104/91), einem Bereitstellungsschein (VfGH 13.03.1991, B74/91), einer Information über den Termin einer geplanten Außerlandesbringung (VwGH 26.08.2010, 2010/21/0250) oder einer Mitteilung, dass die Baubehörde einem angezeigten Vorhaben "ausdrücklich zustimme" (VwGH 18.06.2003, 2001/06/0165), vergleichbar, denen der Verfassungsgerichtshof beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshof jeweils die Bescheidqualität abgesprochen hat.
Diese Einschätzung wird zudem durch den Umstand untermauert, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Altersfeststellung im Rahmen des Asylverfahrens „lediglich“ als Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist (VfGH 03.03.2014, U2416/2013). In dieser Entscheidung wurde somit die Argumentation des Asylgerichtshofes bestätigt, wonach die Volljährigkeitserklärung die bloße Bekanntgabe einer Sachverhaltsannahme darstelle, zu welcher die Behörde aufgrund eines Gutachtens gelangt sei. Es werde weder die materielle Rechtslage gestaltet noch über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend abgesprochen. Die Volljährigkeitserklärung bestimme nicht die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Partei – der BF bleibe weiterhin Asylwerber, der bisherige gesetzliche Vertreter könne diesen als Rechtsberater unterstützen beziehungsweise könne sich dieser gewillkürt vertreten lassen. Auch die weiteren Folgen der Volljährigkeitserklärung würden sich nicht als derart gravierend darstellen, dass diese einer unmittelbaren eigenständigen Anfechtbarkeit bedürften. Zudem würde die eigenständige Bekämpfbarkeit von Volljährigkeitserklärungen die Verfahren insgesamt deutlich verzögern (AsylGH 11.09.2013, B13 430608-1/2012).
Wenn daher sogar die Altersfeststellung im Asylverfahren, die gewisse verfahrensrechtliche Folgen, etwa in Form des Verlusts des gesetzlichen Vertreters, nach sich ziehen kann, „lediglich“ als nicht gesondert bekämpfbare Verfahrensanordnung zu qualifizieren ist, kann nichts anderes für die schlichte Einleitung eines Aberkennungsverfahrens iSd § 7 AsylG 2005 gelten.
Es ist somit festzuhalten, dass die Mitteilung des BFA nicht als Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung iSd § 63 Abs. 2 AVG zu qualifizieren ist, welche erst im Rahmen des gegen den die Sache erledigenden Bescheides – also den Bescheid über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten – zu führenden Beschwerdeverfahrens angefochten/bemängelt werden kann (siehe dazu allgemein Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 59 mwN [Stand 01.01.2007, rdb.at]).
Die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Mitteilung löste keine Rechtsmittelfrist aus, die vom Beschwerdeführer versäumt werden konnte, zumal es sich dabei um keinen Bescheid, gegen den eine Beschwerde erhoben werden könnte, handelt. Demzufolge hatte diese auch keine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
In Ermangelung der Möglichkeit eine Beschwerde gegen die in Rede stehende Mitteilung erheben zu können und damit eine Beschwerdefrist zu versäumen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Versäumung der Beschwerdefrist in Bezug auf besagte Mitteilung nicht in Betracht. Demzufolge hat das BFA den darauf ausgerichteten Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand zu Recht zurückgewiesen.
Die gegenständliche Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.3. Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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