IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Mag. Pirker, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenrecht, Landesstelle XXXX , vom 05.11.2025, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass Frau XXXX auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünzig) von Hundert (v. H.) ab Antragstellung befristet bis 29.02.2028 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte bereits im Jahr 2021 die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, kam in seiner Gesamtbeurteilung vom 15.10.2021, berücksichtigend das Gutachten von Dr. XXXX (Facharzt für HNO), von Dr. XXXX (Facharzt für Augenheilkunde) und sein eigenes Gutachten auf einen GdB von 40 %. Folgende Funktionseinschränkungen stellte er fest:
2. Die Beschwerdeführerin begehrte am 24.06.2025 erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
3. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.08.2025 hält Frau DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, fest:
„(…) Anamnese:
Letzte Begutachtung am 15.10.2021
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 40%
2 Depression 20%
3 Geringgradige Hörstörung beidseits 20%
4 Carpaltunnelsyndrom links bei Zustand nach Operation rechts. 10%
5 beginnender grauer Star mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,8 0%
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Zwischenanamnese seit
OP Springfinger-OP III,IV re 11/24
Lumboischialgie
Coxalgie beidseits
Hallux valgus links
Arterielle Hypertonie
Derzeitige Beschwerden:
‚Die meisten Beschwerden bestehen im Bereich der Hüftgelenke sowie der Lendenwirbelsäule, mit ausstrahlenden Schmerzen in das linke Bein.
Gelegentlich treten Sensibilitätsstörungen in den Zehen auf.
Zusätzlich bestehen Schmerzen in den Kniegelenken und in den Händen. Aktuell erfolgt eine physiotherapeutische Behandlung aufgrund der Springfinger.
Ich befinde mich in regelmäßiger orthopädischer Facharztbehandlung. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme wurde im Jahr 2018 durchgeführt. Derzeit erfolgt erneut eine physiotherapeutische Behandlung.
Der Weg zur Untersuchung wurde mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt.‘
Am Ende der Begutachtung erfolgt ein abschließendes Gespräch mit der Antragstellerin.
Dabei wird bestätigt, dass sämtliche vorgelegten Befunde eingesehen und in die Beurteilung einbezogen wurden. Alle geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen wurden ausführlich erörtert; auch im Rahmen einer abschließenden Befragung werden keine weiteren Beschwerden angegeben.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Magnosolv Gran 1-0-1 Dominal 80mq 1-1-1 Risperidon 0,5mg Thyrex 75mcg "’-0-0 Deflamat. b Bedarf Cerebokar 80mg 1x1 Amro 55/22 meg1-0-0 Ramipril 2,5mg 1-0-0 Arosuva+Ezetimib 23/'l0mg 0-0-1 Sirdaiud 6mg 0-0-1 Dioscomb 500mg 0-0-1
Pantoprazol 40mg 1-0-0 Seractil 300mg 1-0-1 Gerovit 14.400 lE/ml 5gtt/d Akineton ret 4mg 1-0-0 Hydal ret 4mg 1-0-1 - nicht mehr Hydal ret 2mg 0-1-0 . nicht mehr Hydal Kps 2,6mg bie Bedarf bis 4xtgl - nicht mehr Tramabene 50mg bis 5xtgl, Novalgin Paracetamol
Allergie: 0
Nikotin: 10-15
Hilfsmittel: 0
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX
Sozialanamnese:
Geschieden, 3 Kinder, lebt alleine in Wohnung im 2. Stwk mit Lift
Berufsanamnese: XXXX , zuletzt gearbeitet vor 8-9 Jahren
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
PVE XXXX 13.06.2025
massiver Lumbago mit Bandscheibenprotrusionen
Depressio Schlafstörung
chronische Schmerzstörung
Massiver Hallux
arterielle Hypertonie
plantarer Fersensporn bds
Gelenkzentrum 11 03.06.2025
Lumbioschalgie li re, St.p. RBS lll+IV re 19.11.2024, Handschmerz re, Osteochondrose L1-S1, Bulging L3/4 + Tangierung L3 li, Protursion L5/S1 + Tangierung L5 li, Portursion L4/5 + Tangierung L4 re, Facettengelenksarthrosen LWS
Therme XXXX , 26.05.2025
z.n. Springfinger-OP III-IV re 11/24, Peritendinitis Beugesehnen radialseitig re, Lumboischialgie li, NF Einengung L4 li, NW- Tang L4/5 li, akt OCHO HWK 3-7+ NF Engen
MRT Unterbauch (Becken)19.05.2025
Die Femurköpfe regelrecht, Bds. kein Hüftgelenkserguss. Bds. keine Bursitis trochanterica. Keine Knochenmarködeme oer Femurköpfe und der Gelenkspfannen. Bds. kein Nachweis eines Knochenmarködems der ISG, keine Zeichen einer Sakroiliitis. Bds. keine Bursa il'opectinea unu keine eindeutigen Ganglien des Labrum acetabulare. Keine freie Flüssigkeit im kleinen Becken.
Regelrechte Lordose der Lendenwirbelsäule. Das dorsale vertebrale Wirbelkörperalignement ist intakt. Keine Vertebrostenose des Spinalkanals.
Osteochondrosis intervertsbralis Modic 1 im dorsalen Anteil LWK l/LWK 2, im ventralen Anteil LWK 2/LWK 3, im Bandscheibenraum LWK 3/LWK 4, im dorsalen Anteil LWK 4/LWK 5 und im Bandscheibenraum LWK 5/SWK1. Im Vergleich zur Voruntersuchung«cm 11.11.2024 im Rahmen der Messgenauigkeh unveränder^
Klinik XXXX 17.04.2025
Begutachtung auf der intern. Notfallambulanz - bekannte chron. Lumbalgie bei degen. WSVeränderungen - seit ca. 1 Woche erneute Schmerzexazerbation ohne Trauma - hat bereits über betreuenden niedergelassenen Orthopäden eine Schmerztherapie erhalten, jedoch bisher ohne ausreichende Besserung
Dr. XXXX Lungenfacharzt 24.04.2025
chron. Nikotinabusus 33 PY Emphysem chron. rauchassoz. Bronchitis
NOTFALL AMBULANZ 20.04.2025
Thoraxschmerz unklarer Ursache Degenerative Veränderungen der WS COPD Gold 3
Dr.med.univ. XXXX 22.04.2025
Visus cc Ferne mit Korrektur 0,4 rechts 0,6 links
Röntgen der Füße 25 11.2024
Hallux-valgus-Fehlsteilung links mit mäßiger Sekundärarthrose am Großzehengrundgelenk und an Jen Sesambeinen. Etwas abgeflachtes Fußgewölbe beidseits. Winziger plantarer Fersensporn beidseits.
Univ. Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie 31.10.2024
Es zeigt sich eine aktive Beweglichkeit im Schultergelenk von S: 30-0-160°, F: bis 150°, AR(0): 40°, AR(90): 80°, IR bis L1. Scapuladyskinesie: Kibler Grad III, Painful-Arc zwischen 70° und 110°.
MRT der rechten Schulter 16.08.2024/
Verquellung der Supraspinatussehne mit intramuralen Läsionen sowie einer kleinen gelenksseitig oberflächlichen Risskomponente. Mukoide Verquellung der Subscapularissehne ohne Ruptur. Bursitis. Erguss wie bei Impingement mit kleineren Verkalkungen am Korakoid.
Degenerative Veränderung am Labrum mit Verdacht auf eine Labrumruptur. Mäßige AC-Arthrose.
Innere Med 10 29.02.2024
arterielle Hypertonie bekannt, Hyperlipidämie, Nicotinabusus
Röntgen beider Hände 10 01.2024
Arthrose im distalen Interphalangealgelenk des 4. Strahles links mit beginnender Achsendeviation,
sonst altersentsprechend regulärer Befund beider Hände.
CT Thorax 31.01.2024
Deutliche emphysematose Veränderungen beidseits. Zudem auch streifige postentzündliche Veränderungen an der Oberlappenbasis links wie auch im Mittellappen. Homogen verkalktes Granulom an der Oberlappenfcasis rechts lateral.
Dr. XXXX 28.06.2023
chron.Nikotinabusus 33 PY Z.n. Lingulapneumonie 1/22 COPD GOLD I
Röntgen 13.01.2023 der Hüften bds. Knie bds. Fußskelett beidseits rechte Schulter, Ellbogen rechts
Becken: Beckenschiefstand, der linke HÜftkopf 8 mm höhergelagert. Erhaltener knöcherner Beckenring. Kein Hinweis auf eine rezente Fraktur. Die iliosacralgelenke sowie die Symphyse unauffällig. An den Acetabulumdächern keine Auffälligkeit. Erhaltene symmetrische Hüftgelenksspalten. Keine Hüftkopfentrundzeichen. NB: Pelvine Phlebolithen. Zuspitzungen an den Eminentia intercondylaris. Diskrete subchondrale
Sklerosierungen an den Tibiaplateus medial. Diskrete medial betonte
Gelenksspaltverschmälerung. Die Patella unauffällig. Übersichtsradiologisch kein Hinweis auf einen höhergradigen Gelenkserguss. Füße bds. Etwas reduziertes Fußgewölbe ods.. Hammerzehenfehlstellung rechts. Kein Frakturnachweis. Großzehengrundgelenksarthrose bds.. Die Lisfranc- und Chopartamputationslinien gut einsehbar. Im Weichteilmantel keine Auffälligkeiten. Rechte Schulter Der Subacromialspalt beträgt 8 mm. Am Glenoid keine Auffälligkeit. Diskrete arthrotisch verändertes Acromioclavikulargelenk. Keine Sehnenansatzverkalkungen. Kein Frakturnachweis.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut, 58 a
Ernährungszustand:
gut
Größe: 167,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: symmetrisch
Abdomen: weich, klinisch unauffällig
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Die Durchblutung ist ungestört.
Schulter endlagig Bewegungsschmerzen sonst unauffällig
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Greiffunktionen erhalten.
Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten möglich.
Die Beinachse ist im Lot. Beinlänge ident.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen.
Bewegungsschmerzen Hüftgelenke und Kniegelenke bei sonst unauffälligen Gelenken
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.
Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen geringgradig eingeschränkt Lasegue bds. negativ.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfre, unelastisch.
Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Verschlimmerung von Leiden 5 des Vorgutachtens, sonst keine Änderung
Hinzukommen von Leiden 5 und 7
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
keine Änderung
X Dauerzustand
(…)“
4. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 14.08.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Fristgerecht wandte sie ein, die Hörstörung sei nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Gemäß Befundbericht vom 28.04.2025 ihres HNO-Arztes bestehe ein Hörverlust von 70 % rechts und 50 % links. Im MRT vom 09.08.2025 seien wesentliche Verschlechterungen, beispielsweise in HWK 3 bis HWK 7, deutliche Retrospondylophyten, in HWK 2/3 beginnende Einengungen der Nervenwurzelpassage C3 rechts, in den HWK 3/4 und 4/5 dramatische Reduktion des Liquorraum HWK 5/6, Tangierung der Nervenwurzel C6, HWK 6/7 und HWK 7 Einengung der Nervenwurzeln rechts und links aufgezeigt. Sie leide unter anhaltenden Beschwerden im Bereich der Hand, obwohl zwischenzeitig eine Dupuytren-Operation stattgefunden habe. Betreffend Depression zeige das Krankheitsbild keine Besserung. Zwischenzeitig sei die Medikamenteneinstellung verändert worden. Die Beschwerdeführerin werde in der Schulterambulanz betreut, aktuell könne mit 2025/2026 aber eine Operation noch nicht durchgeführt werden. Solange die rechte Hand nicht ausgeheilt sei und die Therapien noch im Gange seien, sei die Operation viel zu riskant. Sie leide weiters unter starken Muskelkrämpfen. Diese beträfen alle Extremitäten, insbesondere aber auch die Fernen und Unterschenkel. Dies führe im Alltag zu gefährlichen Situationen, da die Beschwerdeführerin auf die Benutzung eines Rollators angewiesen sei. Sie habe einen Sturz mit dem Rollator über die Treppe erlitten. Aufgrund der Krämpfe in der Nacht sei an ein Durchschlafen nicht zu denken.
5. Frau DDr.in XXXX : hält in ihrer Stellungnahme vom 03.11.2025 sodann fest:
„Antworten:
Zusammenfassung der Befunde
MRT der Brust- und Lendenwirbelsäule 09.08.2025
Vergleich mit der Voruntersuchung vom 11.11.2024 zeigt keine wesentliche Veränderung. Reguläre Wirbelkörperhöhen und Brustkyphose, kein Hinweis auf frische Fraktur oder Knochenmarködem. Bandscheibenfächer der BWS unauffällig, keine signifikante Hernierung. Im Segment LWK 1/2 zeigt sich – wie bereits zuvor bekannt – ein breitbasiges Bandscheibenbulging mit median bis foraminal links reichender Protrusion/Prolaps, ohne eindeutige Nervenwurzelkompression. Das Myelon ist signalunauffällig.
MRT der Halswirbelsäule
Gegenüber der Voruntersuchung vom 11.11.2024 zeigen sich ausgeprägte degenerative Veränderungen mit Retrospondylophyten und mehreren breitbasigen Bandscheibenprotrusionen, teils rechts betont.
• HWK 2/3 bis HWK 7/BWK 1: Mehrsegmentale osteoligamentäre Einengungen der Nervenwurzelpassagen, am stärksten ausgeprägt auf Höhe C4 und C5 rechts.
• Teilweise Tangierung der Nervenwurzeln C3 bis C7, ohne Nachweis einer Myelopathie.
• Der prämedulläre Liquorsaum ist teils verschmälert, das Myelon zeigt reguläre Signalintensität.
Beurteilung:
Degenerative, teils fortgeschrittene Veränderungen der HWS mit foraminalen Einengungen beidseits, ohne Nachweis einer frischen Läsion oder Myelonschädigung. Im Bereich der BWS und LWS keine wesentliche Befundänderung zum Vorvergleich.
Medikamentenliste
Latanoprost AT Duloxetin Sirdalud Thyrex MEtagelan Hydal mg Gerovit Mg Dominal Risperidon Deflamat Cerebokan Anoro Ramipril ARosuva Dioscomb Pantoprazol Seractil Berodual Akineton Pregabalin Laxogol
Stellungnahme:
Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Die bei der Begutachtung erhobenen klinischen und bildgebenden Befunde wurden vollständig gewürdigt. Die aktuell vorgelegten Unterlagen zeigen keine wesentliche Änderung des funktionellen Zustandes im Vergleich zur Begutachtung.
Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule und des Stütz- und Bewegungsapparates konnten nicht festgestellt werden.
Die geltend gemachten Beschwerden hinsichtlich der HWS, der Handfunktion sowie der angegebenen Muskelkrämpfe führen zu keiner objektivierbaren Verschlechterung des funktionellen Leistungsvermögens.
Die vorgelegten MRT- und Fachbefunde belegen keine neue, bislang unberücksichtigte oder wesentlich aggravierte Pathologie mit maßgeblicher Auswirkung auf die Alltagsfunktionen.
Hinsichtlich der depressiven Symptomatik besteht weiterhin eine stabile Situation unter laufender Medikation; eine wesentliche Änderung des klinischen Bildes liegt nicht vor. Die vorgebrachten Hör- und Sehbeeinträchtigungen wurden entsprechend den tabellarischen Richtwerten berücksichtigt; Hinweise auf eine gravierende funktionelle Einschränkung, die eine höhere Einstufung rechtfertigen würde, ergeben sich aus den Befunden nicht.
Insgesamt liegen keine neuen Tatsachen oder ausreichend belegte Verschlechterungen vor, die eine Änderung der bisherigen Einschätzung rechtfertigen würden.
Daher wird am bisherigen Ergebnis des Vorgutachtens mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. festgehalten.“
6. Mit Bescheid vom 05.11.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt worden sei. Demnach betrage der Grad der Behinderung 40 v.H.
7. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.11.2025 bringt die Beschwerdeführerin vor, seit 2021 hätten sich ihre Gesundheitsprobleme dramatisch verschlechtert. Dies habe sie auch aufgrund von aktuellen objektiven Befunden nachgewiesen. Von einer geringgradigen Hörstörung beidseits könne keine Rede sein. Die Beschwerdeführerin leide unter therapieresistenten Lendenwirbelschmerzen, die erheblich ausstrahlen würden. Nicht ausreichend berücksichtigt sei die Lungeneinschränkung, die als grenzwertige bronchiale Obstruktion beurteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin leide permanent unter Schmerzen, welche sich nur noch mit ausgewogener hoher Dosierung von Schmerzmedikamenten behandeln ließen. Nicht berücksichtigt sei, dass die Gallenblase kollabiert sei. Nicht ausreichend berücksichtigt seien die massiven Schmerzzustände der Wirbelsäule, die unverändert bestünden. Die Beschwerdeführerin habe bereits eine mittelgradige Depression ausgebildet, welche für sich bereits einen GdB von mehr als 20 % rechtfertige.
8. Am 19.12.2025 langten die Beschwerde sowie der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung ein.
9. Dieses führte am 05.02.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Sachverständigen, Frau DDr.in XXXX , durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am 08.07.1967 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Am 24.06.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab Antragstellung 50 v.H. Eine Besserung der Beschwerden ist zu erwarten.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauert, vor:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt ab Antragstellung 50 v.H. Leiden 4 stellt ein relevantes Zusatzleiden dar und führt in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung zu einem Anheben des führenden Leidens Nr. 1 auf 50 %.
Eine Nachuntersuchung wird in zwei Jahren empfohlen, da die Minderung der Sehleistung zum Teil durch den grauen Star bedingt ist. Diesbezüglich ist jedoch eine gute Behandlung möglich, die keinen großen Eingriff darstellt und davon auszugehen ist, dass eine Kataraktoperation durchgeführt wird. Damit ist dann aber eine neuerliche Überprüfung der Sehleistung erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister sowie den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag.
Die Feststellung, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H beträgt, gründet auf der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2026 vorgetragenen ergänzenden Stellungnahme von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin. Diese erläutert zunächst, dass im Augengutachten aus 2021 Dr. XXXX , Facharzt für Augenheilkunde, das Leiden „beginnender grauer Star mit Abfall der zentralen Sehschärfe rechts auf 0,7 und links auf 0,8“, mit 0 % eingestuft habe. Sie selbst habe im Jahr 2025 eine Einstufung des Augenleidens bei fortgeschrittenem grauem Star mit 20% vorgenommen.
Sodann ergänzt die Sachverständige, dass der Augenbefund vom 22.04.2025 allerdings sowohl die Sehleistung als auch das Gesichtsfeld betrifft. Dabei handle es sich um ein beidseitiges Normaldruckglaukom mit Gesichtsfelddefekten beider Augen und zwar überwiegend parazentral und superior lokalisiert. Die Gesichtsfeldausfälle seien jedoch nicht punktuell, sondern flächenhaft und betreffen funktionell relevante Areale. In ihrer Ausdehnung erreichen sie mindestens ein Drittel des parazentralen Gesichtsfeldes beider Augen. Diese Gesichtsfeldausfälle entsprechen sohin der Pos.Nr. 11.02.10 der Anlage zur EVO. Diese lautet „Einengung oder parazentrale Ausfälle des Gesichtsfeldes beider Augen leichten bis mäßigen Grades 20 - 30%“. Zusätzlich besteht – wie die Sachverständige weiter ausführt - eine beidseitige Visusminderung mit einer Sehschärfe in der Ferne mit Korrektur rechts 0,4, links 0,6, beidäugig 0,6. Diese Werte bedeuten eine zusätzliche funktionelle Einschränkung und sind daher in der Einstufung zu berücksichtigen: Die Sehschwäche ergibt sich einerseits durch den grauen Star mit der Visusminderung, die für sich bereits mit 20% bewertet wurde entsprechend der Tabelle der EVO und durch den Ausfall funktionell relevanter Areale im Gesichtsfeld. Die Sachverständige stuft sohin Leiden 4 unter der Pos.Nr. 11.02.10 mit dem oberen Rahmensatz von 30% ein und betont, dass Leiden 4 ein relevantes Zusatzleiden darstelle und in der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung zu einem Anheben des führenden Leidens Nr. 1 auf 50% führt-
Nachvollziehbar erklärte die Sachverständige zudem, dass eine höhere Einstufung des Hörleidens ohne Vorlage eines Tonaudiogramms nicht vorgenommen werden könne.
Hinsichtlich der weiteren Einwendungen im Beschwerdevorbringen erläuterte die Sachverständige, dass zwar Abnützungen vor allem im Bereich der Wirbelsäule vorliegen. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher objektiver Befunde, wie MRT und CT, habe sie zwar fortgeschrittene degenerative Veränderungen feststellen können, jedoch keinen maßgeblichen Bandscheibenvorfall, zwar leichtere Vorwölbungen, aber keinen Vorfall. Einengungen der Foramina, aber ohne maßgebliche Affektierung der Nervenwurzel. Das decke sich mit dem klinischen Befund (vgl. „Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm, in allen Ebenen geringgradig eingeschränkt. Lasegue bds. negativ.“). Ein neurologisches Defizit war ebenfalls nicht objektivierbar. Die Sachverständige wies zudem darauf hin, dass die chronischen Schmerzen mit andauerndem Therapiebedarf in der Einstufung erfasst wurden.
Bezüglich der Depression wies die Sachverständige darauf hin, dass es keinen Hinweis auf ein höher einzustufendes Leiden gibt, da eine höherfrequente psychiatrische Behandlung nicht dokumentiert ist. Dass die Gallenblase kollabiert ist, sei eine Momentaufnahme und habe keine Bedeutung.
Ergänzend wies die Sachverständige darauf hin, dass eine COPD I dokumentiert ist. Diese ist als Leiden 8 unter der Pos.Nr. 06.06.01 mit dem unteren Rahmensatz von 10% einzustufen, da eine grenzwertige bronchiale Obstruktion besteht.
Betreffend den Dauerzustand merkte die Sachverständige an, dass die Minderung der Sehleistung zum Teil durch den grauen Star bedingt sei. Diesbezüglich sei eine gute Behandlung möglich, die keinen großen Eingriff darstelle und sei davon auszugehen, dass die Behebung des Katarakts (= grauer Star) durchgeführt werde, also eine Kataraktoperation erfolgen werde. Daher sei eine neuerliche Überprüfung der Sehleistung erforderlich. Die Sachverständige schlug in zwei Jahren eine Nachuntersuchung unter Vorlage aktueller Befunde mit Beurteilung der Sehleistung und einem Gesichtsfeld vor. Weiters empfahl sie, ein OCT vorzulegen, zur Beurteilung des Sehnervs.
Insgesamt hat die Sachverständige sohin nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. ab Antragstellung einzustufen ist. Sie empfiehlt jedoch eine Nachuntersuchung in zwei Jahren, da eine Besserung durch eine Kataraktoperation möglich ist.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Frau DDr.in XXXX kam in ihrem Gutachten vom 14.08.2025 in Verbindung mit ihren Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2026 unter Berücksichtigung des Befundberichtes eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 22.04.2025 nachvollziehbar und schlüssig zum Ergebnis, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. einzustufen ist.
Im Beschwerdefall sind Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführerin ist den ergänzenden Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht entgegengetreten.
Aufgrund der empfohlenen Nachuntersuchung in zwei Jahren ist die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten befristet bis zum 29.02.2028 zu treffen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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