IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 09.12.2025, Zl. 582011/17/ZD/1225, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 2 Zivildienstgesetz 1986 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 04.06.2025 festgestellt wurde – brachte am 12.09.2025 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 09.10.2025 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
3. Am 16.11.2025 brachte der BF einen Antrag auf Aufschub bis 28.08.2028 ein, denn er mit dem Beginn einer dreijährigen Lehre beim Magistrat WIEN als Verwaltungsassistent begründete und dies mit der Vorlage des Lehrvertrages vom 29.08.2025 unter Beweis stellte.
4. Mit Schreiben der ZISA vom 17.11.2025 (zugestellt am 19.11.2025) wurde der BF aufgefordert das Zeugnis oder die Abmeldung von seiner Schule vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Lehre durch den Zivildienst entstünde. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 11.12.2025) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF der Aufforderung den vom Gesetz geforderten bedeutenden Nachteil oder eine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 erster oder zweiter Satz Zivildienstgesetz (ZDG) nachzuweisen nicht nachgekommen sei.
6. Mit Schreiben vom 12.12.2025 (eingelangt bei der ZISA am 16.12.2025) brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass es sich bei der von ihm im August 2025 begonnenen Lehre um seine erste Ausbildung handle, die er nach Abbruch der dritten Klasse HTL, absolviere, um eine Berufsausbildung zu haben und eine stabile berufliche Zukunft. Aufgrund des Abbruchs der HTL habe er kein Schulzeugnis bekommen. Auch wenn seine Lehre nach seiner Tauglichkeitsfeststellung begonnen habe, läge ein Aufschubgrund nach § 14 Abs 2 ZDG vor. Er beantrage den Aufschub bis Ende August 2028, weil er folgende schwerwiegende Nachteile habe:
- ohne abgeschlossene Berufsausbildung habe er keine Chancen auf dem Arbeitsmarkt;
- die Ausbildung sei praxisgebunden und strukturiert; ein späterer Wiedereinstieg wäre fachlich und organisatorisch kaum möglich;
- seine Lebensplanung würde ohne abgeschlossene Berufsausbildung bei einer Unterbrechung massiv beeinträchtigt;
- der Abschluss der Lehre sei für seine Existenz und Zukunft besonders wichtig.
Beigelegt war (neben der Bestätigung der Wirtschaftskammer über die Registrierung des Lehrvertrages) ein Schreiben der ausbildenden Organisationseinheit beim Magistrat, indem bestätigt wird, dass der BF bis voraussichtlich 28.08.2028 ausgebildet werde. Weiters wird ausgeführt, dass – sollte das Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst werden – dies unverzüglich der Wirtschaftskammer gemeldet werde.
7. Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt 18.12.2025).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des oa Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF zu Beginn des Jahres der Feststellung seiner Tauglichkeit (01.01.2025) noch in einer Ausbildung an der XXXX (integriert eine HTL) stand. Diese Ausbildung hat er nicht abgeschlossen und im März 2025 die Schule verlassen.
Am 29.08.2025 hat er einen Lehrvertrag für eine Lehre als Verwaltungsassistent beim Magistrat WIEN, XXXX , abgeschlossen. Diese Lehre wird voraussichtlich am 28.08.2028 enden.
Vom 03.09.2025 bis 03.07.2026 besucht er für jeweils 2 Tag pro Woche die 1. Klasse der Berufsschule für Verwaltungsberufe, in 1050 WIEN, Embelgasse 46. Danach wird er im 1. Semester des 2. Lehrjahres die Berufsschule ebenfalls an 2 Tagen pro Woche besuchen, danach nur mehr an einem Tag pro Woche bis zum Abschluss der Lehre.
Durch eine Unterbrechung wegen Ableistung des Zivildienstes würde sich bei einer die Sommerferien berücksichtigenden Zuweisung, die Lehrzeit lediglich um die Dauer der Zeit des Zivildienstes verzögern.
Eine Kündigung des Lehrverhältnisses ist wegen einer (bevorstehenden) Zuweisung zum Zivildienst nicht zulässig.
Die Zivildiensterklärung des BF wurde mit 12.09.2025 rückwirkend wirksam, der BF wurde noch keiner Organisation zur Ableistung zugewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Dass der BF die Berufsschule für Verwaltungsberufe besucht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und der Bestätigung der Berufsschule vom 10.09.2025, wonach das Schuljahr 2025/2026 von 03.09.2025 bis 03.07.2026 dauert. Dass der BF in den ersten drei Semestern die Berufsschule an 2 Tagen pro Woche und danach für den Rest der Lehrzeit nur mehr einen Tag pro Woche besucht bzw besuchen wird, ergibt sich aus den Informationen auf der Homepage der Berufsschule ( https://bs-wien.at/neu/fuer-schuelerinnen/ ).
Der BF hat im Wissen, dass er binnen Jahresfrist nach Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung und dem Ende des Aufschubes aufgrund seiner damals laufenden Ausbildung an der XXXX den Zivildienst antreten werde müssen, seine Lehre begonnen, das ist unstrittig.
Sofern der BF befürchtet wegen der allfälligen Zuweisung zur Ableistung seines Zivildienstes in der Lehrzeit seine Ausbildung nicht abschließen zu können, ist diese Angst aufgrund der sogleich unten angeführten gesetzlichen Regeln unbegründet.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
[…]“
Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
„§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
[…]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[…]“
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass der Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 04.06.2025. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2025 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (Verwaltungsassistent) noch nicht begonnen.
Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 12.09.2026) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschubantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgte.
Ist die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG erfolgt, ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt, ist sein Aufschubantrag am zweiten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen (Hinweis E 17.11.1998, 98/11/0129, und E 24.3.1999, 98/11/0180). Ein Aufschub käme dann nur in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Ausbildung des Zivildienstpflichtigen eine außerordentliche Härte verbunden wäre (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).
Anders gewendet, nur wenn die Entscheidung der ZISA nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder Ende des Aufschubes aufgrund einer Ausbildung nach Abs 1 erfolgt, ist § 14 Abs 2 erster Satz heranzuziehen und reicht ein „bedeutender Nachteil“ für einen Aufschub aus, ansonsten muss eine außerordentliche Härte vorliegen.
Im vorliegenden Fall hat die ZISA innerhalb eines Jahres entschieden und müsste demnach eine außerordentliche Härte für einen Aufschub vorliegen. Das ist aber nicht der Fall.
Dass der BF seine im August 2025 begonnene Berufsausbildung nicht abschließen können wird und seine gesamte berufliche Zukunft gefährdet ist, trifft nicht zu. Eine Kündigung des Lehrvertrages aufgrund einer Zuweisung zum Zivildienst ist nicht zu befürchten, weil § 4 Arbeitsplatzsicherungsgesetz (APSG) das verbietet. Für Lehrlinge gilt darüber hinaus der Kündigungsschutz des § 15 Berufsausbildungsgesetz (BAG).
§ 4 APSG lautet: „Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.“
§ 15 BAG lautet: „(1) Während der ersten drei Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen; erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule während der ersten drei Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen. Darüber hinaus ist die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses einvernehmlich oder bei Vorliegen eines der in Abs. 3 und 4 angeführten Gründe einseitig durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling sowie die außerordentliche Auflösung gemäß § 15a zulässig.
(2) Die Auflösung bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling in den Fällen der Abs. 1 und 4 sowie des § 15a bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner pflegschaftsgerichtlichen Zustimmung.
(3) Gründe, die den Lehrberechtigten zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigen, liegen vor, wenn
a) der Lehrling sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Lehrberechtigten unwürdig macht oder der Lehrling länger als einen Monat in Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, gehalten wird;
b) der Lehrling den Lehrberechtigten, dessen Betriebs- oder Haushaltsangehörige tätlich oder erheblich wörtlich beleidigt oder gefährlich bedroht hat oder der Lehrling die Betriebsangehörigen zur Nichtbefolgung von betrieblichen Anordnungen, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten sucht;
c) der Lehrling trotz wiederholter Ermahnungen die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes, des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, oder des Lehrvertrages obliegenden Pflichten verletzt oder vernachlässigt;
d) der Lehrling ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen Personen verrät oder es ohne Zustimmung des Lehrberechtigten verwertet oder einen seiner Ausbildung abträglichen Nebenerwerb betreibt oder ohne Einwilligung des Lehrberechtigten Arbeiten seines Lehrberufes für Dritte verrichtet und dafür ein Entgelt verlangt;
e) der Lehrling seinen Lehrplatz unbefugt verläßt;
f) der Lehrling unfähig wird, den Lehrberuf zu erlernen, sofern innerhalb der vereinbarten Lehrzeit die Wiedererlangung dieser Fähigkeit nicht zu erwarten ist; oder
g) der Lehrling einer vereinbarten Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes infolge erheblicher Pflichtverletzung nicht nachkommt.“
Es ist nach den Informationen auf der Homepage der Berufsschule auch nicht erkennbar, dass ein Wiedereinstieg – bei Ableistung des Zivildienstes nach Abschluss eines Semesters (oder hier des ersten Lehrjahres) – in die Lehre und in das nächste Semester der Berufsschule nicht problemlos möglich sein sollte. Beweismittel die dagegensprechen würden, wurden nicht vorgelegt.
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung (hier: der Lehre) stellt für sich allein keine außerordentlichen Härte iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044). Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl 1996/788 (455 der Beilagen XX. GP) wird sinngemäß angeführt, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.
Einen Rückschlag bzw Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).
Im konkreten Fall ist es dem BF vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und gesetzlichen Lage zum Schutz des Lehrverhältnisses nicht gelungen über den Verlust eines Studienjahres (2 Semester) hinaus, der jeden Zivildienstleistenden trifft, eine außerordentliche Härte nachzuweisen. Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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