§ 4 Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse — APSG
Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.
§ 4 APSG · APSG · Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991
§ 4 Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse
…ABSCHNITT II § 4. Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die…
§ 29 Wirksamkeit und Vollziehung
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1992 in Kraft. (1a) Die Änderung des Titels, § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8…
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