TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Zu den vorangegangenen Verfahren
Der Beschwerdeführer (BF), stammt aus Usbekistan und reiste - gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, seinem älteren Sohn sowie seiner Schwiegermutter - am 04.10.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen Antrag mit einer wegen seiner uigurischen Volksgruppenzugehörigkeit sowie buddhistischen religiösen Überzeugung bestehenden Verfolgungsgefahr.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2007, XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan nicht zuerkannt und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan ausgewiesen.
Im Beschwerdeverfahren wurde dem BF mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.11.2008, XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigter zuerkannt. Der BF habe glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur uigurischen Ethnie und zur buddhistischen Glaubensgemeinschaft über einen verhältnismäßig langen Zeitraum hindurch immer wieder von Privatpersonen misshandelt und verletzt worden sei. Es könne daher nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF bei einer Rückkehr aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit erneut Übergriffen von Privatpersonen, gegen die usbekische Behörde keinen effektiven Schutz gewähren, ausgesetzt wäre.
Nach erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen wurde der BF mit Verfahrensanordnung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.05.2016 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigter eingeleitet werde.
Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2019, XXXX , wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt. Ihm wurde auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Mit diesem Bescheid wurde auch festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei, sowie eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan verfügt. Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .01.2021, Zl.: XXXX bestätigt und die Beschwerde abgewiesen. Es wurde nunmehr festgestellt, dass die Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden und es habe sich die Situation in seinem Herkunftsstaat seit Zuerkennung der Asylberechtigung nachhaltig geändert.
Der BF stellte am 12.12.2024 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 08.01.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch das BFA statt. Er wiederholte seine Fluchtgründe und führte weiter aus, dass die Usbekische Botschaft gesagt habe, man brauche ihn nicht. Er hätte die usbekische Staatsbürgerschaft verloren, weil er schon so lange in Österreich sei. Er gelte im Vaterland schon als Verräter, weil er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Ein Beamter auf der usbekischen Botschaft in Wien habe ihm gesagt, dass er eine Strafe bekomme, wenn er zurückgehe. Ein Herr XXXX von der usbekischen Botschaft in Wien habe das zu ihm gesagt.
Der BF legte ein Schreiben der Usbekischen Botschaft vor, in dem angegeben ist, dass der BF kein Staatsbürger Usbekistans sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.03.2025 wies das BFA den Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß § 68 Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 25.03.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde nicht den Umstand berücksichtigt habe, dass der BF nun als staatenlos anzusehen sei, zumal die usbekische Vertretungsbehörde ihm die Ausstellung von Dokumenten verweigert habe, da er nicht als Staatsangehöriger Usbekistans gelten würde. Das stelle jedenfalls eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung dar, weil die Verweigerung der Anerkennung als Staatsbürger aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe oder Religion als Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus iSd GFK gelten könne. Zudem bedarf der Umstand seiner Staatenlosigkeit einer neuerlichen Prüfung der Rückkehrbefürchtungen, auch wenn sie bereits im Vorverfahren gewürdigt wurden, einer inhaltlichen Prüfung.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .04.2025, GZ: XXXX , wurde der bekämpfte Bescheid behoben und der eingebrachten Beschwerde insoweit stattgegeben.
Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom 08.01.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 iVm. § 53 Abs. 3 Z 1 u. 4 FPG, wird gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der BF stellte am 04.02.2026 gegenständliche Beschwerde, welche am 06.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4) und gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6).
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im vorliegenden Fall hat das BFA gem. § 18 Abs. 1 Z 2, 4 und 6 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Es wurde selbst im Bescheid festgestellt, dass der BF nunmehr staatenlos sei. Es könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob dieser die usbekische Staatsangehörigkeit verloren habe oder er diese aus verfahrensökonomischen Gründen abgelegt habe.
Es kann daher innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung in den in Aussicht genommenen Zielstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang der Verfahren vorwegzunehmen.
Da eine Gefährdung des BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise