IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dir. Ing. Markus LEIBETSEDER und Andreas KRAMMER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 02.10.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-016028-sw, betreffend Widerruf und Rückzahlung unberechtigt empfangenen Bildungsteilzeitgeldes, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 02.10.2025 wurde gemäß § 26a Abs. 5 iVm §§ 26 Abs. 7 und 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Bildungsteilzeitgeldes für den Zeitraum 18.03.2025 bis 22.03.2025 widerrufen und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenden Bildungsteilzeitgeldes in Höhe von € 52,50 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum Krankengeld erhalten habe, weshalb der Bezug von Bildungsteilzeitgeld in diesem Zeitraum nicht rechtmäßig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.10.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-016028-sw, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom 18.03. bis 22.03.2025 Krankengeld bezogen habe, weshalb das in diesem Zeitraum bezogenen Bildungsteilzeitgeld (von täglich € 10,50) zurückzufordern sei.
Der Beschwerdeführer beantragte, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde und brachte vor, dass er von 18.03. bis 22.03.2025 kein Krankengeld bezogen habe.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezog ab 03.02.2025 Bildungsteilzeitgeld in Höhe von € 10,50 täglich. Von 18.03.2025 bis 22.03.2025 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Der Beschwerdeführer meldete den Krankenstand dem AMS nicht.
III. Beweiswürdigung:
Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und der Beschwerdevorentscheidung.
Es ist nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer den Krankenstand dem AMS gemeldet hat. Aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich auch, dass das AMS erst am 29.09.2025 durch eine Meldung des Dachverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger vom Krankenstand des Beschwerdeführers Kenntnis erlangt hat (Überlagerungsmeldung vom 29.09.2025). Hinsichtlich des Bezugs von Krankengeld bestritt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag einen solchen. Aus einer Mitteilung der ÖGK vom18.11.2025 ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer von 18.03.2025 bis 22.03.2025 Krankengeld erhielt (OZ 5).
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
1. Die im Zeitraum des Widerrufs und der Rückforderung maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b) - q) […]
(2) - (5] […]
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) […]
Weiterbildungsgeld
§ 26. (1) - (6) […]
(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8) […]
Bildungsteilzeitgeld
§ 26a. (1) - (4) […]
(5) § 26 Abs. 2 und 5 bis 8 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Weiterbildungsgeldes das Bildungsteilzeitgeld tritt.
(6) […]
2. Die Bestimmungen über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sind auch im Falle des Bezugs von Bildungsteilzeitgeld anzuwenden. Gemäß § 16. Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld ua. während des Bezuges von Krankengeld.
Der Ruhenstatbestand des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG stellt auf den Bezug von Krankengeld ab. Er erfasst weder den Fall einer kurzfristigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, während der kein Krankengeld gebührt (VwGH 22.07.2013, 2012/08/0119; 27.01.2016, Ra 2015/08/0214), noch den Fall einer in Aussicht genommenen Operation, bei der nicht fest steht, ob es in weiterer Folge zu einem Bezug von Krankengeld kommen wird (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2019/08/0002).
Der Beschwerdeführer bezog von 18.03.2025 bis 22.03.2025 Krankengeld, weshalb sein Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld in diesem Zeitraum ruht. Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld ist daher für diesen Zeitraum zu widerrufen.
3. Bei einem Widerruf einer Leistung ist der Empfänger zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der Beschwerdeführer hat seinen Krankenstand vom 18.03.2025 bis 22.03.2025 dem AMS nicht gemeldet, damit den Anspruch auf den Bezug von Krankengeld verschwiegen und somit ein verpöntes Verhalten gesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung der ersten beiden Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0126). Der Beschwerdeführer wusste von seiner Meldepflicht gegenüber dem AMS – er räumt in der Beschwerde ein, dass er sich nicht beim AMS gemeldet hat – und ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass er mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt hat und damit gemäß § 25 Abs. 1 AlVG den Rückforderungstatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen erfüllt hat.
4. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Beschwerdeführer beantragte auch nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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