L524 2313860-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dir. Ing. Markus LEIBETSEDER und Andreas KRAMMER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Dr. Jasmine SENK, Marienstraße 13, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 27.03.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-005864-sw, betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes mangels Verfügbarkeit, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 27.03.2025 wurde gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 7 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes mangels Verfügbarkeit ab 05.03.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von Montag bis Donnerstag, jeweils von 7 Uhr bis 12 Uhr oder von Montag bis Mittwoch und am Freitag, jeweils von 7 Uhr bis 12 Uhr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Eine Stellensuche des AMS habe ergeben, dass für diese Arbeitszeiten keine Treffer erzielt worden seien. Da zu den für den Beschwerdeführer möglichen Arbeitszeiten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht angeboten würden, sei der Beschwerdeführer nicht verfügbar und habe daher keine Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führt darin aus, dass er dem AMS mitgeteilt habe, zumindest 16 bis maximal 20 Wochenstunden arbeiten zu können. Seine Ehefrau habe auf Grund einer Erkrankung Pflegestufe 1 und der Beschwerdeführer kümmere sich um die vier gemeinsamen Kinder, von denen die beiden jüngsten ein bzw. acht Jahre alt seien. Das AMS sei nicht auf seine spezielle Situation eingegangen.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.05.2025, Zl. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-005864-sw, wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Betreuung der Kinder des Beschwerdeführers durch die Schwiegermutter im Zeitraum von Montag bis Donnerstag von 7 Uhr bis 12 Uhr oder von Montag bis Mittwoch und Freitag von 7 Uhr bis 12 Uhr gewährleistet sei. Das AMS könne auf Grund von Abfragen in der Jobdatei am 27.03.2025 und am 06.05.2025 weder im Bereich Installation noch im Hilfsbereich zu diesen Zeiten Stellen anbieten, welche den Entgeltbestimmungen gemäß § 9 AlVG entsprechen. Wegen der fehlenden Betreuung außerhalb der angegebenen Betreuungszeiten durch die Schwiegermutter habe sich der Beschwerdeführer nicht für eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 16 bzw. 20 Stunden bereitgehalten und somit in Kauf genommen, dass das AMS wegen der fehlenden offenen Stellen keine Arbeitsangebote machen könne. Die Verfügbarkeit sei damit nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer beantragte über seine rechtsfreundliche Vertreterin, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder, davon drei minderjährige Kinder im Alter von 16 Jahren, neun Jahren und zwei Jahren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht Pflegegeld der Stufe 1.
Die Betreuung der Kinder ist von Montag bis Donnerstag von 7 Uhr bis 12 Uhr bzw. von Montag bis Mittwoch und Freitag von 7 Uhr bis 12 Uhr gewährleistet. Der Beschwerdeführer kann daher zu diesen Zeiten einer Beschäftigung als Installateur oder Produktionsarbeiter nachgehen; somit in einem Ausmaß von 20 Wochenstunden.
Eine Abfrage in der Job-Suchmaschine des AMS, ergibt, dass Stellen als Installateur im Ausmaß von 20 Wochenstunden angeboten werden und vom Wohnort des Beschwerdeführers in ca. 30 Minuten Autofahrt erreicht werden können.
III. Beweiswürdigung:
Aus dem Antrag auf Arbeitslosengeld ergeben sich der Zeitpunkt der Antragstellung sowie die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und das Alter der Kinder. Aus dem Bescheid über die Gewährung von Pflegegeld an die Ehegattin ergibt sich die Höhe der Pflegestufe.
Die Betreuungszeiten durch die Schwiegermutter ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS am 10.12.2024.
Eine am 02.02.2026 erfolgte Abfrage in der Job-Suchmaschine des AMS ergab, dass im Umkreis von einer etwa 30-minütigen Autofahrt zwei Teilzeitstellen (ab 20 Wochenstunden) als Installateur angeboten werden (Auftragsnummer 17039255 und 17073899). In einem Stellenangebot (17073899) werden auch Arbeitszeiten nach Absprache angeboten.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Stattgabe der Beschwerde:
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid –im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG kann eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.
Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG gilt als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
Ein Arbeitsloser erfüllt diese Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht zB durch eine anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc., hier die Betreuung des Kindes) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Die fehlende Verfügbarkeit ergibt sich also aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. VwGH 22.02.2012, 2011/08/0050 unter Hinweis auf VwGH 18.01.2012, 2010/08/0092; Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 7 Rz 162/4).
Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG muss sich der Arbeitslose zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden (bei Betreuungsverpflichtungen mindestens 16 Stunden) bereithalten. Es ist nicht entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß in einem bestimmten Zeitraum erzielbar ist, sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden. Gründe für die genannte Verhinderung sind z.B. eine anderweitige Inanspruchnahme des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfebeziehers (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege, Betreuung etc.) oder allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse (vgl. VwGH 23.06.2017, Ra 2016/08/0179 mwN).
Gemäß § 7 Abs. 7 AlVG steht dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld nur dann zu, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält. Hat der Beschwerdeführer jedoch Betreuungspflichten für ein Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, gilt er schon dann als verfügbar, wenn er sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithält. Der Beschwerdeführer hat zwar Betreuungspflichten, gibt jedoch selbst an, dass er an vier Wochentagen jeweils von 7 Uhr bis 12 Uhr Betreuungsmöglichkeiten für seine Kinder hat, um sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithalten zu können. Insofern liegen die Voraussetzungen für eine kürzere Mindestverfügbarkeit nicht vor und der Beschwerdeführer hat sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereitzuhalten, um als verfügbar zu gelten.
Die belangte Behörde führt aus, dass zu den vom Beschwerdeführer angegebenen Zeiten, an denen eine Betreuung der Kinder gesichert sei, keine offenen Stellen als Installateur in Teilzeit angeboten würden. Der Beschwerdeführer sei daher nicht verfügbar und habe somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine im Februar 2026 durchgeführte Abfrage in der Job-Suchmaschine des AMS ergab, dass zu diesem Zeitpunkt zwei Stellen als Installateur im Ausmaß von 20 Wochenstunden angeboten wurden und vom Wohnort des Beschwerdeführers in ca. 30 Minuten Autofahrt erreicht werden können. In einem Stellenangebot werden auch Arbeitszeiten nach Absprache angeboten. Den Ausführungen der belangte Behörde, dass keine offenen Stellen als Installateur in Teilzeit angeboten würden, kann somit nicht gefolgt werden.
Auf dem Arbeitsmarkt werden Stellen als Installateur mit einer Wochenarbeitszeit ab 20 Stunden angeboten und der Beschwerdeführer hält sich auch für die Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereit. Damit liegt eine Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG vor und der Bezug von Arbeitslosengeld hätte somit nicht eingestellt werden dürfen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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