BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Adalbert KLUG als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld., gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.10.2025, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin gehört seit 12.04.2021 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Dieser Feststellung mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) vom 19.04.2021 lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage vom 16.04.2021 zugrunde, wonach bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen bestehen würden:
1. Brustkrebs links, ED über Biopsie am 22.07.1020, brusterhaltende Tumorentfernung (Quadrantenresektion und Sentinel node) am 21.08.2020, Bestrahlungen bis 11/2020, antihormonelle Dauertherapie, Position 13.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
2. Depressive Störung, Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Entfernung der Gebärmutter 2007, Position 08.03.02 der Anlage der EVO, GdB 10%
Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 50 v.H. Es werde eine Nachuntersuchung im August 2025 nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung empfohlen.
2. Die belangte Behörde veranlasste von Amts wegen eine neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin. In ihrem medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.07.2025 (vidiert am 23.07.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.07.2025 kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen würden:
1. Rezidivierende depressive Störung. Position 03.06.01 der Anlage der EVO, GdB 30 %
2. Zustand nach Mamma Carzinom links bei Zustand nach Quadrantenresektion am 21.08.2020 und Bestrahlung, Position 13.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
3. Mäßige Discopathien HWK3-HWK7, Position 02.01.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Zustand nach Hysterektomie, Position 08.03.02 der Anlage der EVO, GdB 10 %
5. Hyperprolaktinämie bei Mikroadenom der Hypophyse, Position 09.01.01. der Anlage der EVO, GdB 10 %
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 30 v.H. betragen. Das Leiden 1 werde durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehen würde.
3. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 12.09.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2025 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllen würde. Es werde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgen würde, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören würde. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das oben genannte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den KOBV, Der Behindertenverband für Wien, NÖ Bgld. (KOBV) fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an einem Prolaktinom (Tumor des Hypophysenvorderlappens) leiden würde, welcher zu erhöhten Produktion von Prolaktin führen würde. Dadurch würde die Beschwerdeführerin an Energielosigkeit, rascher Ermüdbarkeit leiden, was sich negativ auf die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Depression auswirken würde. Dieser Umstand sei nicht entsprechend gewürdigt worden. Zudem würde die Beschwerdeführerin nach einer Covid Infektion im November 2020 an einer Fatigue leiden, welche zu einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit, Schlafstörungen sowie zum Teil zu kognitiven Defiziten führen würde. Nach einem Gesichtshundebiss habe die Beschwerdeführerin zudem an Angst- und Panikepisoden entwickelt, welche zu einer Sozialphobie geführt hätte.
Diese Umstände habe die belangte Behörde im eingeholten Gutachten nicht hinreichend gewürdigt. Bei Würdigung aller Erkrankungen hätte die belangte Behörde zumindest einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. feststellen müssen.
Die Beschwerdeführerin beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge gegen möge, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern und festzustellen, dass der Gesamtgrad der Behinderung zumindest 50 v.H. betrage und die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin erfüllt seien. In eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerdeführerin aktuelle medizinische Befund an.
6. Die belangte Behörde übermittelte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsverfahren mit Schreiben vom 19.12.2025 , wo dieses am 22.12.2025 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht holte am 22.12.2025 einen Auszug aus dem AJ-Web ein, wonach die Beschwerdeführerin aktuell nicht berufstätig ist und bei ihrem Ehemann mitversichert ist. Aus einem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde einen fachärztlichen Befund ihres behandelnden Neurologen vor, wonach neben den bereits im gegenständlichen Ermittlungsverfahren festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen auch weitere neurologische/psychiatrische Leidenszustände bei der Beschwerdeführerin bestehen würden. In dem an und für sich sehr ausführlich begründeten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.07.2025 (vidiert am 23.07.2025) wird im Lichte des neu vorgelegten medizinischen fachärztlichen Befundes zu wenig auf die psychiatrischen Leidenszustände der Beschwerdeführerin eingegangen.
Für den erkennenden Senat ist daher die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie erforderlich, um die Leiden und Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin abschließend beurteilen zu können.
Zudem wird die Beschwerdeführerin selbst noch ergänzende medizinische bzw. klinisch psychologische Befunde vorzulegen haben, welche das Ausmaß der im nervenfachärztlichen Befund vom 26.11.2025 angeführten kognitiven Einschränkungen näher spezifiziert. Die Vorlage derartiger neuer Befunde wäre im Beschwerdeverfahren aufgrund der geltenden Neuerungsbeschränkung nicht mehr möglich.
Nachdem der von ihr vorgelegte nervenfachärztliche Befundbericht vom 26.11.2025 keinen Status enthält, wäre auch hier ein neuer Befundbericht ihres behandelnden Neurologen vorzulegen, welcher nicht nur aus Diagnosen besteht, sondern auch einen klinischen Status/Fachstatus feststellt, aus welchem sodann die getroffenen Diagnosen auch nachvollzogen werden können.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher zuerst die Beschwerdeführerin unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern haben, die oben genannten Befundberichte vorzulegen. Sollte die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkommen, wird das weitere Ermittlungsverfahren anhand der bisher vorgelegten Unterlagen fortzusetzen sein.
Sollte die Beschwerdeführerin die neuen Befundberichte übermitteln, sind diese bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung entsprechend zu berücksichtigten.
Sodann wird die belangte Behörde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtachtens aus dem Fachbereich der Neurologie/Psychiatrie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin einzuholen haben, wobei die einzelnen festgestellten Leiden und Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO einzuschätzen sein werden und der Gesamtgrad der Behinderung festzustellen ist.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen, um den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin feststellen zu können.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Dies ist insbesondere aus dem Grund der Fall, weil die belangte Behörde über deren ärztlichen Dienst einen rascheren Zugriff auf den befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie hat, als dies durch das Bundesverwaltungsgericht der Fall ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht abschließend feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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