BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 23.09.2025 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 11.06.2025, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH ergab.
2. Am 17.10.2025 langte bei der belangten Behörde unter Vorlage von Beweismitteln ein Schreiben (Beschwerde) der Beschwerdeführerin ein, mit dem Vorbringen, aufgrund eines Kuraufenthaltes erst jetzt einen Brief schreiben haben zu können und wurde weiters ausgeführt, den gegenständlichen Bescheid am 29.09.2025 erhalten zu haben, in welchem festgehalten werde, keinen Nachweis über eine Laktoseintoleranz erbracht zu haben. Da dies von der belangten Behörde bereits im Jahr 2011 anerkannt worden wäre, sei es für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb dies im neuen Bescheid vom 23.09.2025 Erwähnung fand und wird abschließend die Bitte um nochmalige Überprüfung des Bescheides genannt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 24.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 02.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein Auftrag zur Mängelbehebung in Bezug auf das am 17.10.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Schreiben (Beschwerde) erteilt.
5. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist langte kein Verbesserungsschriftsatz am Bundesverwaltungsgericht ein und ließ die Beschwerdeführerin den erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 02.12.2025 daher unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 23.09.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben sind.
Am 17.10.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 02.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Berichtigung ihres Schreibens (Beschwerde) unter Vorgabe einer zweiwöchigen Frist aufgetragen.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde nachweislich am 04.12.2025 hinterlegt und von der Beschwerdeführerin am 09.12.2025 übernommen.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem 18.12.2025, langte – trotz des im Mängelbehebungsauftrag befindlichen Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht – kein Schriftsatz der Beschwerdeführerin ein.
Die Frist zur Mängelbehebung ist sohin fruchtlos verstrichen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ergibt sich aus dem im Gerichtsakt aufliegenden Zustellnachweis.
Das bei der belangten Behörde am 17.10.2025 eingelangte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.10.2025 entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Einbringung einer Stellungnahme bzw. einer ordnungsgemäß berichtigten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
In dem vorliegenden, als „Beschwerde“ vorgelegten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 16.10.2025 war nicht erkennbar gegen welche Behörde sich die Beschwerde richtet, und wurden auch keine Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Ebenso wurde kein Begehren vorgebracht.
Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2025, ordnungsgemäß zugestellt durch Hinterlegung am 04.12.2025 und späterer Übernahme mit 09.12.2025, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihr auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr gesetzten zweiwöchigen Frist keinen Schriftsatz ein und verbesserte trotz Aufforderung die Mängel ihrer Eingabe vom 17.10.2025 nicht.
Da die Beschwerdeführerin somit die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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