BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.08.2025, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 27.08.2025 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 16.06.2025, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH ergab.
2. Am 03.10.2025 langte bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Beweismittels eine E-Mail (Beschwerde) des Absenders „ XXXX “ ein, welcher weiters ein Beschwerdeschriftsatz im Namen der Beschwerdeführerin beigefügt war.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 20.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 02.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin ein Auftrag zur schriftlichen Bekanntgabe in Bezug auf die am 03.10.2025 bei der belangten Behörde eingelangte E-Mail (Beschwerde) erteilt.
5. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist langte keine Stellungnahme am Bundesverwaltungsgericht ein und ließ die Beschwerdeführerin den gerichtlichen Auftrag vom 02.12.2025 unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 27.08.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben sind.
Am 03.10.2025 langte bei der belangten Behörde eine E-Mail (Beschwerde) des Absenders „ XXXX “ ein.
Die Mailadresse „ XXXX “ kann der Beschwerdeführerin nicht zugeordnet werden, weil eine solche in den im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen nicht vorzufinden ist.
Dem Akteninhalt kann weiters nicht entnommen werden, in welchem Verhältnis die Beschwerdeführerin zu der Person „ XXXX “ steht und ob es diese tatsächlich gibt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine fiktive Adresse handelt.
Auch der beigefügte Beschwerdeschriftsatz kann aufgrund fehlender Unterschrift nicht eindeutig der Beschwerdeführerin zugewiesen werden.
Aufgrund obiger Ausführungen wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.12.2025 - unter Vorgabe einer zweiwöchigen Frist - ein Auftrag zur schriftlichen Bekanntgabe erteilt, ob die Beschwerde vom 03.10.2025 mit ihrem Wissen eingebracht wurde und aufrechterhalten wird. Weiters erging das Ersuchen um Mitteilung, ob eine Vertretung durch „ XXXX “ im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorliegend ist, und wurde - im Falle des Bejahens – die Übermittlung einer entsprechenden Vollmacht aufgetragen.
Das gerichtliche Schreiben vom 02.12.2025 wurde nachweislich am 04.12.2025 hinterlegt und von der Beschwerdeführerin am 11.12.2025 übernommen.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem 18.12.2025, langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
Die Frist zur zur schriftlichen Bekanntgabe ist sohin fruchtlos verstrichen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
Die ordnungsgemäße Zustellung des gerichtlichen Schreibens vom 02.12.2025, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt aufliegenden Zustellnachweis.
Ob die E-Mail vom 03.10.2025 im Wissen der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde übermittelt wurde, kann aufgrund ihrerseits unterlassener Beantwortung des gerichtlichen Schriftsatzes vom 02.12.2025 nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin wurde im gerichtlichen Schreiben vom 02.12.2025 – im Falle fruchtlosen Ablaufs der Frist – auf die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG hingewiesen.
Die Einbringung einer Stellungnahme bzw. einer aufgetragenen Bekanntgabe ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
Die gegenständlich vorliegende E-Mail (Beschwerde) vom 03.10.2025 konnte der Beschwerdeführerin nicht zugeordnet werden.
Da der Absender „ XXXX “ nicht bekannt ist, war nicht erkennbar, ob die Beschwerde in ihrem Wissen verfasst und versendet wurde.
Aufgrund fruchtlosem Ablaufs der Frist in Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom 02.12.2025, mittels welchem der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, bekanntzugeben, ob die Beschwerde vom 03.10.2025 mit ihrem Wissen eingebracht wurde und aufrechterhalten wird, sowie, ob eine Vertretung durch „ XXXX “ vorliegend ist, war auf das im Beschwerdeschriftsatz wiedergegebene Vorbringen nicht näher einzugehen und kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Dass die Beschwerdeführerin das gerichtliche Schreiben vom 02.12.2025 unbeantwortet ließ und sohin dem Auftrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, lässt Zweifel an der Mitwirkungspflicht aufkommen und war die Beschwerde in der Folge spruchgemäß zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Rückverweise