BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.03.2025, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Am 14.08.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Mit Bescheid vom 27.03.2025 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurde das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von einer Fachärztin für Innere Medizin, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10.12.2024, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergab, sowie deren Stellungnahme vom 18.02.2025.
3. Am 04.04.2025 langte bei der belangten Behörde ohne Vorlage von Beweismitteln eine E-Mail (Beschwerde) des Absenders XXXX mit dem Betreff „Behinderten aeinspruch“, unter der Anführung: OB XXXX (Anmerkung: offenbar gemeint: OB: XXXX ), ein. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer XXXX Jahre alt sei und nicht mehr alle Arbeiten im Haushalt machen könne. Seit einem Jahr liege eine starke Arthrose vor und sei ein Arbeiten über der Schulterhöhe nicht mehr möglich. Viele Arbeiten (Auto einräumen, Fensterputzen oder das Überziehen eines Betts) würden nicht mehr erledigt werden können. Er benötige beim Bügeln oder Fensterputzen Hilfe. Jedoch würde eine solche seine Finanzen überschreiten.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 27.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben vom 18.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Auftrag zur Mängelbehebung in Bezug auf die am 04.04.2025 bei der belangten Behörde eingelangte E-Mail (Beschwerde) erteilt und darüber informiert, dass – sofern der Bedarf finanzieller Unterstützung für Hilfe im Haushalt bestehe – ein Antrag auf Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt zu stellen ist.
6. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist langte kein Verbesserungsschriftsatz am Bundesverwaltungsgericht ein und ließ der Beschwerdeführer den erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 18.04.2025 daher unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
Am 04.04.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine E-Mail an die belangte Behörde.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 18.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Berichtigung seiner Maileingabe (Beschwerde) unter Vorgabe einer zweiwöchigen Frist aufgetragen.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2025 zugestellt.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem 08.05.2025, langte – trotz des im Mängelbehebungsauftrag befindlichen Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht – kein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein.
Die Frist zur Mängelbehebung ist sohin fruchtlos verstrichen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ergibt sich aus dem im Gerichtsakt aufliegenden Zustellnachweis.
Die E-Mail des Beschwerdeführers vom 04.04.2025 entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Einbringung einer Stellungnahme bzw. einer berichtigten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
In der vorliegenden, als „Beschwerde“ vorgelegten E-Mail vom 04.04.2025 war weder erkennbar, gegen welchen Bescheid und gegen welche Behörde sich die Beschwerde richtet, noch waren Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Ebenso wurde kein damit in Verbindung stehendes Begehren vorgebracht.
Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2025, zugestellt durch persönliche Übernahme am 24.04.2025, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihm auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist keinen Schriftsatz ein und verbesserte trotz Aufforderung die Mängel der Eingabe vom 04.04.2025 nicht.
Da der Beschwerdeführer somit die ihm gesetzte Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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