W164 2312086-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Reinhold WIPFEL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 28.01.2025, Zl. XXXX , AMS Wien Austria Campus, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2025, Zl. WF 2025-0566-9-004978, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einer nicht öffentlichen Beratung vom 16.12.2025 zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 16.01.2025 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Im Zuge der Antragstellung gab der BF an, dass seine Ehegattin in Ungarn wohne.
Mit 27.01.2025 füllte der BF ein seitens des AMS an ihn übersandtes ein Formular „Fragen zur Zuständigkeit des AMS“ aus. Darin gab er an, während seiner letzten in Österreich ausgeübten Beschäftigung wöchentlich nach Budapest zurückgekehrt zu sein. Seine in Österreich ausgeübte Beschäftigung sei eine Arbeit als Frontoffice Angestellter aufgrund eines unbefristeten Vertrages über 6 Stunden von Montag bis Freitag, 30 Wochenstunden, gewesen. Seit 15.09.2015 habe der BF einen Wohnsitz in Österreich. Bei seinem aktuellen Wohnsitz handle es sich um eine Untermietwohnung mit 35 m². Dort würden zwei Personen wohnen. In Ungarn habe der BF seinen Wohnsitz bei den Eltern beibehalten. Dort lebe auch die Ehegattin. Ehrenamtliche Tätigkeiten habe der BF in Österreich nicht ausgeübt.
Mit Bescheid vom 28.01.2025, wies das AMS diesen Antrag gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF mangels Zuständigkeit zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass Österreich für den BF der Beschäftigungsstaat und Ungarn sein Wohnstaat sei. Aufgrund der familiären Situation des BF sowie dessen sozialer Bindungen sei davon auszugehen, dass sein Lebensmittelpunkt in Ungarn liege. Der BF sei echter Grenzgänger: er sei einmal wöchentlich zu seiner Familie nach Ungarn gefahren. Österreich sei für die Auszahlung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht zuständig.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, seine Arbeitsfähigkeit und Verfügbarkeit für den österreichischen Arbeitsmarkt werde durch seine Wochenendaufenthalte in Ungarn nicht eingeschränkt. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich, da er sich hier an fünf von sieben Tagen pro Woche aufhalte. Es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung auch an den Wochenenden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Dem BF stehe frei, wo er sich in der Freizeit aufhalte. Die Behörde spekuliere unzulässiger Weise über seine sozialen Kontakte. Die Familie des BF habe ihn auch in Österreich besucht und hätten sie gemeinsam Urlaubsreisen in Drittländer gemacht.
Der BF lebe seit 2015 in Österreich. Seither sei er durchgehend und gewissenhaft berufstätig und sei bemüht, ein wertvoller Teil der Gesellschaft zu sein. Das AMS habe Unionsrecht falsch angewendet. Der BF beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2025, Zl. WF 2025-0566-9-004978, wies das AMS die Beschwerde als unbegründet ab und verwies zur Begründung auf die Beantwortung des oben zusammengefassten Fragebogens. Der BF sei als Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzusehen, weshalb für Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig sei.
Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Im Juni 2026 trat der BF in Österreich eine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung an.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens übermittelte der BF eine „persönliche Stellungnahme zu seinem gesellschaftlichen Engagement in Österreich“ sowie eine „konzeptionelle Ausarbeitung, die er während seiner Arbeitssuche zur rechtlichen und strukturellen Integration muslimischer Gemeinschaften“ erstellt habe.
Am 16.12.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit Senatsbesetzung abgehalten, an der der BF als Partei teilnahm. Das ebenfalls zur Verhandlung geladene AMS ließ sich von der Teilnahme entschuldigen.
Der BF machte zusammengefasst folgende Angaben:
Er sei in Budapest geboren und aufgewachsen, habe dort Betriebswirtschaft studiert und ein Diplom erlangt. 2015 sei er nach Österreich gekommen und habe hier zunächst für ein paar Wochen in einem Kaffeehaus, dann – neben einer weiteren Teilzeitbeschäftigung - in einem Restaurant gearbeitet. Ab 2022 habe er die hier relevante Beschäftigung ausgeübt. Aktuell arbeite er Vollzeit in einer Spedition.
Im Rahmen der hier relevanten Beschäftigung bei der XXXX GmbH habe der BF administrative Arbeiten, Büroarbeiten, und die Standortkoordinierung für zwei Standorte im 21. und 10. Bezirk erledigt. Dies sei ein 30 Stundenjob gewesen, Montag bis Freitag je 6 Stunden. Gewohnt habe er während dieser Beschäftigung zunächst noch in Wien, XXXX , XXXX in einer etwa 40 m² großen Wohnung bestehend aus zwei Zimmern in Hauptmiete. In dieser Wohnung habe der BF von 2017 bis 2024 in Wohngemeinschaft mit einer zweiten Person gewohnt. Der BF habe dort 550,-- € Miete bezahlt. Die Miete sei ihm zu hoch geworden. Daher sei er im Mai 2024 weggezogen, habe aber nicht gleich eine neue Wohnung gefunden. Ein Freund habe ihm geholfen. Der BF habe dann bis Dezember 2024 in XXXX gewohnt. Im Familienhaus dieses Freundes habe er ein Zimmer bekommen. Er habe dafür 450 € monatlich bezahlt. Seit Dezember 2024 wohne der BF in einer Zwei-Zimmer- Wohnung in XXXX in Untermiete, im Rahmen einer Wohngemeinschaft mit einer zweiten Person auf 35 m².
Auch in Ungarn sei der BF weiterhin im Elternhaus gemeldet. Das Haus habe etwa 200 m² und stehe im Eigentum des Vaters. Beide Eltern würden dort leben. Der Kontakt zu ihnen sei gut. Im September 2024 habe der BF geheiratet. Die Frau kenne er seit etwa 5 Jahren. Seit zwei Jahren lebe sie bei seinen Eltern. Sie hätte Probleme mit den eigenen Eltern gehabt. Die Frau arbeite in Budapest in einem Restaurant. Kinder seien noch keine geboren. Der BF habe keinen eigenen PKW besessen.
In Österreich pflege der BF Freundschaften. Er lebe hier seit etwa 10 Jahren, habe hier gearbeitet und auch studiert. Da würden Freundschaften entstehen. Der BF sei in Österreich ferner Mitglied in einem Fitnesscenter. Er mache seit langem einmal wöchentlich Yoga. Da er beruflich mit Muslimen zu tun hatte, habe er auch Freundschaften zu Muslimen geschlossen und begonnen, sich für deren Kultur und für islamisches Recht zu interessieren.
Der BF habe ein Papier erstellt, wie man Personen, die aus einer muslimischen Kultur kommen, die Geschichte der EU, des liberalen Rechtstaats der Demokratie vermitteln könnte. Er habe das Papier beim XXXX vorgezeigt, beim XXXX und auch bei der XXXX GmbH. Jedoch sei ihm gesagt worden, dass man kein Budget dafür habe.
Während der Beschäftigung bei der XXXX GmbH sei der BF regelmäßig am Freitag Nachmittag nach Budapest gefahren und am Sonntag wieder nach Wien. Vater, Mutter, Bruder und Frau hätten ihn auch in Wien besucht, meist nicht alle zusammen sondern einzeln. Seine Eltern hätten sich dann immer ein Hotel genommen. Seine Eltern hätten nicht allzu oft kommen können. Der Bruder und die Frau aber schon. Befragt nach der Frequenz gab der BF an, im Allgemeinen sei er 3 Mal im Monat am Wochenende nach Budapest gefahren und einmal sei die Frau nach Wien gekommen. Sie habe dann bei ihm gewohnt. Auch der Bruder habe bei ihm gewohnt. Gemeinsame Freunde habe man in Wien noch nicht.
Während seiner Arbeitslosigkeit 2025 habe der BF in Wien gewohnt und sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. In dieser Zeit sei er kaum nach Budapest gefahren um Geld zu sparen. Die Frau sei aber nach Wien gekommen.
Befragt, warum er im eingangs genannten Fragebogen angekreuzt habe, jedes Wochenende zu seiner Familie nach Ungarn zurückzukehren, gab der BF an, er sei eben regelmäßig bei seiner Familie, aber nicht 100% jedes Wochenende. Daher habe er diese Antwort als zutreffend angekreuzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der XXXX geborene BF ist ungarischer Staatsbürger; er ist verheiratet, seine Ehefrau lebt in Ungarn.
Der BF selbst wuchs in Ungarn auf, besuchte dort die Schule und eine universitäre Ausbildung. 2015 zog er nach Österreich, um hier zu arbeiten und weiter zu studieren. Er arbeitete zunächst in der Gastronomie. Schließlich erhielt der jene Beschäftigung, die der hier gegenständlichen Phase der Arbeitslosigkeit unmittelbar voranging, eine administrative Tätigkeit mit 30 Wochenstunden bei Dienstgeber „ XXXX GmbH“. Der BF war dort von 10.10.2022 bis 15.01.2025 vollversichert beschäftigt.
Der BF ist seit 08.10.2015 in Österreich an verschiedenen Wiener Adressen mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Es handelte sich stets um kleine Mietwohnungen, die sich der BF mit einer zweiten Person in Form einer Wohngemeinschaft teilte. Während jener Beschäftigung, die der gegenständlichen Arbeitslosigkeit voranging wechselte der BF zwei mal aus finanziellen Gründen seine Wohnung in Wien. Ab 17.12.2024 wohnte der BF an der Anschrift XXXX Wien. Es handelt sich um eine Wohnung in der Größe von 35 Quadratmeter, die der BF als Untermieter mit einer zweiten Person bewohnte. Der BF hatte während jener Beschäftigung, die der hier gegenständlichen Arbeitslosigkeit voranging ,keinen eigenen PKW.
In Ungarn blieb der BF in seinem Elternhaus gemeldet. Das Haus stand im Eigentum seines Vaters. 2020 lernte er in Ungarn seine spätere Frau kennen. 2024 heiratete das Paar. Die Ehefrau wohnte bei den Eltern des BF und ist in Ungarn berufstätig. Üblicherweise kehrte der BF an drei Wochenenden des Monats zu seiner Familie nach Ungarn zurück und besuchte ihn seine Frau an einem Wochenende des Monats in Wien. Manchmal kamen auch der Bruder oder die Eltern nach Wien.
Am 16.01.2025 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Juni 2026 trat der BF in Österreich eine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung an.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und in das Zentrale Melderegister der Republik Österreich. Die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zu seinen bisherigen Arbeitsverhältnissen und zu seinen Wohnverhältnissen stimmen durchwegs mit den diesbezüglichen Eintragungen beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. im Zentralen Melderegister der Republik Österreich überein. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung, wenngleich er die Notwendigkeit einer Befragung über seine privaten Verhältnisse zunächst nicht einsehen wollte, dann geantwortet und hat dabei einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck gemacht. Er hat auch nicht etwa versucht, seine Wohnsituation in Österreich besonders gut darzustellen. Vor diesem Hintergrund war dem BF auch zu glauben, dass er während seiner der gegenständlichen Arbeitslosigkeit vorangegangenen Beschäftigung, wie er es in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage darlegte, regelmäßig etwa an drei Wochenenden eines Monats nach Ungarn in sein Elternhaus fuhr und an einem Wochenende in Wien Besuch von einem, zwei oder mehreren Familienmitgliedern bekam. Die so gemachte Darstellung der familieninternen Gewohnheiten erscheint auch durchwegs lebensnahe. Mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hat der BF ferner zu erkennen gegeben, dass er beim Ausfüllen des ein Formulars „Fragen zur Zuständigkeit des AMS “, während seiner letzten in Österreich ausgeübten Beschäftigung wöchentlich nach Budapest zurückgekehrt zu sein, deshalb ankreuzte, da er der Meinung war, dass diese Antwort am ehesten auf seine Lebenssituation zutraf, dass er aber tatsächlich nicht jedes Wochenende nach Budapest fuhr. Die diesbezüglichen Angaben des BF waren daher der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A)
Personen, für die die VO 883/2004 gilt, unterliegen grundsätzlich den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004). Dies ist - für die hier im Blick stehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit - grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde (Beschäftigungsmitgliedstaat) (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004).
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise:
"(...)
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen.
Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(...)
(5)a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."
Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua., Rn 36).
Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit - abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnorts bzw. einer Rückkehr in diesen - kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte.
Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinn haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum "vorübergehenden Aufenthalt" iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).
Zufolge Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet:
"Artikel 11
Bestimmung des Wohnortes
(1)Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
b) die Situation der Person, einschließlich
i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,
iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu klären, ob der Lebensmittelpunkt des BF während der letzten Beschäftigung vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich oder in Ungarn lag, ob in seinem Fall also Wohnmitgliedstaat und Beschäftigungsmitgliedstaat auseinanderfielen.
Der Wohnmitgliedsstaat liegt dort, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt (Faktoren: Dauerhaftigkeit des Arbeitsvertrages, familiäre Verhältnisse, familiäre Bindungen, Wohnsituation, steuerlicher Wohnsitz, Vereinsmitgliedschaften, ehrenamtliche Tätigkeiten, Freundeskreis).
Im Fall des BF wohnten während der letzten Beschäftigung vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld seine Lebensgefährtin bzw. ab 2024 seine Frau, ferner seine Eltern und sein Bruder, somit jene Personen, zu denen er eine nahe Beziehung pflegte, in Ungarn. Der BF selbst konnte weiterhin im Elternhaus in Ungarn, das im Eigentum des Vaters steht, wohnen.
In Österreich war der BF vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld mehrere Jahre durchgehend vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seine Wohnsituation in Österreich war jedoch unsicher.
Im Fall des BF fielen während der letzten Beschäftigung vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld Wohnmitgliedstaat und Beschäftigungsmitgliedstaat somit auseinander. Es bleibt zu untersuchen, ob der BF während der letzten Beschäftigung vor dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf ALG echter oder unechter Grenzgänger war:
Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung 883/2004 als "kein Grenzgänger", "unechter Grenzgänger" oder "Nicht-Grenzgänger" bezeichnet (vgl. VwGH 6.5.2020, Ro 2018/08/0015, mwN). Das Gegenstück ist der echte Grenzgänger.
Der BF hat während seiner letzten Beschäftigung seine Familie in Ungarn etwa an drei Wochenenden des Monats besucht. Meist an einem Wochenende im Monat kamen ihn ein zwei oder mehrere Familienmitglieder in Wien besuchen. Der BF erfüllt mit dieser Gewohnheit nicht die Definition des Artikel 1 lit f der VO 83/2004. Der BF ist somit als unechter Grenzgänger/Nicht-Grenzgänger einzustufen.
Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs 5 VwGVG aufzuheben. Das AMS wird nun eine Entscheidung in der Sache über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld vom 16.01.2025 zu treffen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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