JudikaturVwGH

Ro 2018/08/0015 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 2020

Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt und sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellt, erhält von dem - damit zuständigen (Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung 883/2004) - Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen. Kehrt er später - somit nachdem er bereits Leistungen vom Beschäftigungsmitgliedstaat erhalten hat - in seinen Wohnmitgliedsstaat zurück, erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm. lit. a der Verordnung 883/2004 zunächst (weiterhin) vom Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen nach Art. 64 der Verordnung 883/2004 (Leistungsexport, wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde). Steht diese Leistung nicht bzw. nicht mehr zu (vgl. zur Dauer des Leistungsexportes Art. 64 Abs. 1 lit. c der Verordnung 883/2004), hat jedoch der Wohnmitgliedstaat - nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung 883/2004 - im Sinn des Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung 883/2004 Leistungen nach seinen Rechtsvorschriften, als ob diese Rechtsvorschriften für den Arbeitslosen während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten, zu erbringen (vgl. VwGH 2.6.2016, Ra 2016/08/0047, mit näheren Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen sowie zum Begriff der "Rückkehr"). In einer solchen Konstellation hat der Wohnmitgliedsstaat, in den ein "Nicht-Grenzgänger" zurückkehrt, somit im Gefolge der zunächst vom Beschäftigungsstaat aufgrund der dort zurückgelegten Versicherungszeiten (allenfalls Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) erbrachten Leistung, Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erbringen. In Fällen, in denen Österreich als Wohnmitgliedstaat nach Rückkehr eines Nicht-Grenzgängers zur Erbringung der Leistung zuständig wird, steht nach diesen Bestimmungen daher bei Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 1 AlVG - insbesondere Erfüllung der Anwartschaft - Notstandshilfe zu (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2014/08/0042; 19.11.2019, Ra 2016/08/0050).

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