BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.09.2025, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 04.09.2025 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gem. §§ 42 und 45 BBG (Bundesbehindertengesetz) abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
Dem Bescheid zugrunde gelegt wurden das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, basierend auf der Aktenlage, das medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers vom 03.06.2025, das Gesamtgutachten sowie die Stellungnahme selbiger Ärztin für Allgemeinmedizin, welche allesamt die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigen.
2. Am 02.10.2025 langte bei der belangten Behörde eine E-Mail (Beschwerde) des Beschwerdeführers ein, mittels welcher er bekannt gab, den Bescheid vom 04.09.2025 erhalten und gelesen zu haben. Weiters wurde ausgeführt, dass die Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht sein Begehren sei, sondern habe der Beschwerdeführer den Wunsch eines Behindertenparkausweises, da er in seiner Mobilität sehr eingeschränkt sei. Speziell beim Einkäufen wäre das Parken auf einem Behindertenparkplatz äußerst hilfreich. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass Behindertenparkplätze immer in der Nähe von Eingängen seien.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 10.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben vom 12.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Auftrag zur Mängelbehebung in Bezug auf die am 02.10.2025 bei der belangten Behörde eingelangte E-Mail (Beschwerde) erteilt und erging zugleich der Auftrag zur Nachreichung von - dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 unvollständig beigelegten – Dokumenten.
5. Am 22.12.2025 langte eine Eingabe des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Am 02.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine E-Mail an die belangte Behörde.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 12.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Berichtigung seines Schreibens (Beschwerde) aufgetragen sowie der Auftrag zur Nachreichung fehlender Dokumente unter Vorgabe einer zweiwöchigen erteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer im Mängelbehebungsauftrag darauf hingewiesen, dass ein Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO), kurz Parkausweis, nur beantragt werden kann, wenn der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorliegend ist.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2025 zugestellt.
Am 22.12.2025 langte eine postalische Eingabe des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein.
Dem gerichtlichen Schreiben vom 12.12.2025 wurde hierbei nur zum Teil entsprochen, indem zwar der Auftrag zur Nachreichung fehlender Dokumente (Punkt II.) erfüllt wurde, der Beschwerdeführer den Mängelbehebungsauftrag (Punkt I.), d.h. die Berichtigung seiner E-Mail vom 02.10.2025, jedoch unbeantwortet ließ.
Auch nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, dem 30.12.2025, langte – trotz des im Mängelbehebungsauftrag befindlichen Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht – kein verbesserter Schriftsatz des Beschwerdeführers ein.
Die Frist zur Mängelbehebung ist sohin fruchtlos verstrichen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrags ergibt sich aus dem im Gerichtsakt aufliegenden Zustellnachweis.
Das am 02.10.2025 bei der belangten Behörde eingelangte Schreiben des Beschwerdeführers entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Einbringung einer Stellungnahme bzw. einer berichtigten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
§ 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
Dem vorliegenden, als „Einspruch“ vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.10.2025 war nicht ableitbar, ob es sich um eine Beschwerde handelt bzw. folglich gegen welchen Bescheid und gegen welche Behörde sich diese richtet. Es wurden keine Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und kein damit in Verbindung stehendes Begehren vorgebracht.
Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2025, zugestellt durch persönliche Übernahme am 16.12.2025, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde ihm auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist zwar einen Schriftsatz ein, erfüllte jedoch nur Punkt II. (den Auftrag zur Nachreichung fehlender Dokumente) und verbesserte trotz Aufforderung die Mängel seiner Eingabe vom 02.10.2025 nicht.
Da der Beschwerdeführer somit die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Gegenständlich ist der Sachverhalt als vollständig geklärt anzusehen und es ist ebenfalls festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers kein Rechtschutzinteresse mehr besteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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