W257 2296384-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid vom XXXX 2024 der Bundesministerin für Landesverteidigung, GZ: XXXX 2024 (1) (betreffend Kostenübernahme des „KlimaTicket Österreich“ durch den Dienstgeber), zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen und wird (auf der Dienststelle Führungsunterstützung) auf dem Arbeitsplatz OrgPlanNr. XXXX , PosNr. XXXX „SB“, Wertigkeit M BUO/FG 4, eingesetzt.
Mit Schreiben vom 20.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail die Buchungsbestätigung seines KlimaTickets Österreich und stellte den Antrag, über die Vergütung der Kosten bescheidmäßig abzusprechen.
Die belangte Behörde richtete am 22.04.2024 ein Schreiben an den Beschwerdeführer und führte aus, dass die Kostenübernahme für das KlimaTicket im Bereich des Bundesministeriums für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS) (nunmehr BMWKMS) mit dem Rundschreiben Nr. 1/2023, GZ: 2023-0.048.120, geregelt werde, wobei in diesem Rundschreiben festgehalten werde, dass es sich um eine freiwillige Sozialleistung handle, die jederzeit widerrufen werden könne. Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gebe es für die Bediensteten derzeit keine diesbezügliche Regelung. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör eingeräumt.
Mit Bescheid vom 22.05.2024 stellt die belangte Behörde fest, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer geforderte Übernahme der Kosten für sein KlimaTicket Österreich nicht vorlägen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Beamten aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergäben. Das Rundschreiben des BMKÖS sei keine Rechtsverordnung. Es handle sich um eine Richtlinie. Doch auch aus dieser wäre kein Anspruch abzuleiten, da der Kostenersatz ausdrücklich als freiwillige Sozialleistung bezeichnet werde und die Richtlinie nur für Bedienstete der Zentralstelle des BMKÖS gelte. Daher lägen die Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid am 20.06.2024 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, es liege mangels Übernahme der Kosten für das KlimaTicket – während die Bediensteten des BMKÖS und zweier weiterer Ministerien in den Genuss einer solchen Kostenübernahme kämen - eine grobe Diskriminierung gegenüber ihm und allen Bediensteten in den Ministerien der Republik Österreich vor. Seit 01.01.2023 gebe es gemäß § 7 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 1 RGV) einen erhöhten Beförderungszuschuss bei Verwendung eines vom Bediensteten erworbenen KlimaTickets. Die rechtliche Grundlage für einen Kostenersatz finde sich in § 26 Z. 5 EStG. Es sei die rechtliche Möglichkeit geschaffen worden, den Arbeitnehmern ein Ticket für den öffentlichen Verkehr steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Durch diese Gesetzesänderung seien ArbeitgeberInnen lediglich die Möglichkeit zur Vergütung des KlimaTickets eingeräumt worden. Er ersuche daher, diese Möglichkeit sowohl in seinem Ressort, als auch in allen Ressorts einheitlich zu regeln. Eine Ablehnung im Verteidigungsressort aus Kostengründen sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufgrund mangelhafter Erhebungen zum Sachverhalt aufheben.
Der Verwaltungsakt langte am 26.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde äußerte sich in der Beschwerdevorlage nicht nochmals zum Sachverhalt. Da somit kein über den Bescheid hinausgehender Inhalt vorlag, musste die Beschwerdevorlage dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme nicht vorgelegt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen und wird dort (auf der Dienststelle Führungsunterstützung) auf dem Arbeitsplatz OrgPlanNr. XXXX , PosNr. XXXX „SB“, Wertigkeit M BUO/FG 4, eingesetzt.
Mit Schreiben vom 20.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail die Buchungsbestätigung seines KlimaTickets Österreich und stellte den Antrag, über die Vergütung der Kosten bescheidmäßig abzusprechen.
Mit Bescheid vom 22.05.2024 stellt die belangte Behörde fest, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer geforderte Übernahme der Kosten für sein KlimaTicket Österreich nicht vorliegen.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).
Im vorliegenden Verfahren ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar, bei der zu klärenden Rechtsfrage handelt es sich zudem um keine übermäßig komplexe. Es kann daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A): Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Eine rechtliche Grundlage, aus der sich ein besoldungsrechtlicher Anspruch von im Bundesministerium für Landesverteidigung tätigen Beamten auf Vergütung der Kosten für das KlimaTicket Österreich ergibt, existiert nicht und wurde eine solche auch nicht durch den Beschwerdeführer aufgezeigt.
Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH sind Erlässe, die nicht gehörig kundgemacht sind, selbst dann keine auf der Stufe einer Verordnung, geschweige denn eines Gesetzes, stehende Rechtsvorschriften, wenn sie generelle Anordnungen an einen unbestimmten Personenkreis enthalten. Sie können keinen Anspruch auf allgemeine Rechtsverbindlichkeit erheben, aus ihnen können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden (siehe zB die E 30.6.1950, 1751/48, VwSlg 1583 A/1950, E 9.12.1953, 0501/53, VwSlg 861 F/1953, E 28.3.1955, 0117/55, VwSlg 3696 A/1955, E 22.5.1957, 2482/54, VwSlg 1650 F/1957, E 21.2.1967, 1123/65, VwSlg 7088 A/1967 (verstärkter Senat), E 15.9.1970, 0932/68, und E 18.11.1971, 2087/70, VwSlg 8109 A/1971). Dies gilt insbesondere auch für Erlässe, die aus anderen Rechtsordnungen stammen (Hinweis E 19.9.1958, 1715/57).
Im Bereich des Bundesministeriums für Kunst und Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (BMKÖS, nunmehr BMWKMS) wurde mit dem Rundschreiben Nr. 1/2023 die Kostenübernahme für das Klima Ticket Österreich geregelt. Dieses Rundschreiben gilt für Bedienstete der Zentralstelle des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Im Rundschreiben wurde festgehalten, dass es sich um eine freiwillige Sozialleistung handelt. Aus dem Rundschreiben lässt sich für den Beschwerdeführer daher kein Rechtsanspruch ableiten (vgl. dazu VwGH 24.04.1996, 96/12/0024: Die aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (Hinweis E 16.11.1994, 93/12/0305).
Die belangte Behörde hat sohin rechtsrichtig festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Kostenübernahme des Klima Ticket Österreich vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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