Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .10.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § XXXX Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX .10.2025 wurde gegen den ungarischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § XXXX Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, vor seiner Festnahme ungefähr ein Jahr lang ohne behördliche Meldung bei seiner Lebensgefährtin im Bundesgebiet gewohnt zu haben.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 14.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht verwies die belangte Behörde auf einen Erhebungsbericht der LPD XXXX vom XXXX .01.2026, wo die Lebensgefährtin befragt zur Beziehung zum BF angab, diesen seit 6 Monaten zu kennen und mit ihm nie im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Die beiden hätten sich lediglich gleichzeitig im XXXX aufgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist ungarischer Staatsangehöriger.
Der BF trat erstmals im September 2020 im Bundesgebiet in Erscheinung, als er einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Daraufhin wurde gegen den BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.10.2020 eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen.
Der BF wurde am XXXX .12.2020 nach Ungarn abgeschoben.
1.2. Der BF reiste daraufhin erneut ins Bundesgebiet ein. Er wurde am XXXX . XXXX .2021 festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Am 06. XXXX .2021 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls §§ 127, 130 Abs. 1, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06. XXXX .2021 wurde gegen den BF ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG für die Dauer von 5 Jahren erlassen.
Der BF wurde am XXXX XXXX .2021 aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
1.3. Der BF reiste daraufhin erneut wiederholte Male ins Bundesgebiet ein wurde wiederholt nach Ungarn abgeschoben:
Am XXXX . XXXX .2021 wurde der BF im Bundesgebiet bei einer Personenkontrolle angetroffen und am XXXX .05.2021 nach Ungarn abgeschoben.
Der BF reiste erneut ins Bundesgebiet ein und wurde am XXXX .05.2021 einer Personenkontrolle unterzogen. Eine erneute Abschiebung nach Ungarn erfolgte am XXXX .05.2021.
Am XXXX .05.2021 wurde der BF im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen und am XXXX .05.2021 abgeschoben.
Am XXXX .06.2021 wurde der BF erneut im Bundesgebiet angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Er wurde am 12.06.2021 nach Ungarn abgeschoben.
Am XXXX .06.2021 erfolgte eine Personenkontrolle des BF im Zuge eines Körperverletzungsdeliktes. Die Abschiebung erfolgte am XXXX .06.2021.
1.4. Am XXXX . XXXX 2021 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt.
Daraufhin wurde gegen den BF erneut mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX . XXXX .2021 ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG für die Dauer von 10 Jahren erlassen.
Der BF wurde am XXXX . XXXX .2021 nach Ungarn abgeschoben.
1.5. Der BF reiste daraufhin erneut wiederholte Male ins Bundesgebiet ein wurde wiederholt nach Ungarn abgeschoben:
Am XXXX XXXX 01.2022 wurde der BF im Bundesgebiet angetroffen und am XXXX .01.2022 nach Ungarn abgeschoben.
Der BF wurde am XXXX . XXXX .2025 im Bundesgebiet einer Personenkontrolle unterzogen und am XXXX . XXXX .2025 nach Ungarn abgeschoben.
Am XXXX .05.2025 wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen und nach Vollziehung einer Verwaltungsstrafhaft am XXXX 06.2025 aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
Am XXXX .06.2021 wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen und am XXXX .06.2025 aus dem Bundesgebiet abgeschoben.
1.6. Am XXXX . XXXX 2025 wurde der BF erneut im Bundesgebiet aufgegriffen und am XXXX . XXXX 2025 nach Ungarn abgeschoben.
Am XXXX . XXXX .2025 wurde der BF im Bundesgebiet festgenommen und anschließend wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Am 14.10.2025 wurde der BF von einem Landesgericht wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Weiters wurde die mit Strafurteil vom 06. XXXX .2021 gewährte bedingte Strafnachsicht im Ausmaß von 12 Monaten widerrufen. Von der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher wurde abgesehen. Der im Strafverfahren herangezogene Sachverständige attestierte beim BF eine hohe Tatwiederholungsgefahr.
Der BF befindet sich aktuell in Strafhaft. Das errechnete Strafende liegt im August 2028.
2. Beweiswürdigung:
Die für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde und des Gerichtsakts des BVwG sowie den Angaben des BF in der Beschwerde. Weiters wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister eingeholt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § XXXX Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung in der Hauptsache (dh. konkret gegen die Spruchpunkte I.-II. des angefochtenen Bescheides) ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Gemäß § XXXX Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § XXXX Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. XXXX zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § XXXX Abs. 3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (VwGH XXXX .01.2020, Ra 2019/ XXXX /0360).
Trotz der gegen den BF bestehenden Aufenthaltsverbote und der zahlreich erfolgten Abschiebungen reiste der BF immer wieder erneut ins Bundesgebiet ein. Er wurde im Bundesgebiet auch wiederholt straffällig, wobei seine kriminelle Energie stetig zunahm und zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren gegen den BF verhängt wurde. Schließlich wurde dem BF auch im Strafverfahren zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 14.10.2025 vom dort beauftragten Sachverständigen eine hohe Tatwiederholungsgefahr attestiert. Beim BF liegt daher zweifellos eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr vor, sodass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Auch im Zusammenhang mit § 70 Abs. 1 FPG, wonach der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist in Hinblick auf den Zeitpunkt der Entlassung des BF aus der Strafhaft (vgl. VwGH 10. XXXX .2022, Ra 2022/ XXXX /0113) davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise erforderlich ist, zumal sich das fremdenrechts- und strafrechtswidrige Verhalten des BF nun schon seit über 5 Jahre besteht. Dies gilt umso mehr für die Termine der allenfalls bedingten Entlassung.
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde somit zu Recht auf § XXXX Abs. 3 BFA-VG.
Zu einem möglichen Eingriff einer Verletzung des Artikels 8 EMRK ist anzuführen, dass der BF zwar angab, im Bundesgebiet ein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin zu führen, jedoch bestehen aufgrund der Erhebungen der LPD XXXX am XXXX .01.2026 berechtigte Zweifel an der Intensität der Beziehung. Selbst bei Wahrunterstellung eines bestehenden Familienlebens kann dieses seit der Inhaftierung des BF nur sehr eingeschränkt gelebt werden und ist daher als maßgeblich relativiert zu betrachten. Der BF war sich den fremdenrechtlichen Konsequenzen seines Handelns bewusst und hat daher die mögliche Trennung von seiner Lebensgefährtin bewusst in Kauf genommen.
Dem BF wird es daher zuzumuten sein, den Ausgang seines Beschwerdeverfahrens außerhalb Österreichs abzuwarten.
Darüber hinaus haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre.
Nach dem Gesagten ist aus derzeitiger Sicht (auf Basis der aktuell vorliegenden Aktenlage) nicht anzunehmen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. XXXX zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 2 oder 3 EMRK wurde auch nicht erstattet.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § XXXX Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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